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   BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98   

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BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98 (https://dejure.org/1999,3012)
BayObLG, Entscheidung vom 25.03.1999 - 1Z BR 102/98 (https://dejure.org/1999,3012)
BayObLG, Entscheidung vom 25. März 1999 - 1Z BR 102/98 (https://dejure.org/1999,3012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Änderungen an der Testamentsurkunde ohne erneute Unterschrift; Notwendigkeit der Auslegung eines Testamentes auf Grund der Wortwahl des Testierenden; Annahme der Erbeinsetzung auf Grund des Wertes des Zugedachten; Voraussetzungen der Testamentsausauslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2087, § 2100
    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wirtschaftliche Absicherung des Erben statt Vorerbschaft

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Erbeinsetzung zum Vermächtnis; Auslegung der Testamentsklausel "gehört dir solange du lebst"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1021
  • FamRZ 2000, 60
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    Hat ein Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen, etwa unterteilt in Immobiliar- und sonstiges Vermögen, einer oder mehreren Personen zugedacht, so ist, entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB , regelmäßig anzunehmen, daß der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, daß er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1995, 246/248).

    Naheliegend ist es, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlaßgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringerem Wert bedacht sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 und 1999, 59/60).

    Maßgebend sind die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenständen hat (BayObLG FamRZ 1995, 246/248).

  • BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    Die Vorschrift greift daher nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann (BayObLG FamRZ 1999, 59/60 m.w.N.).

    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, daß nur eine oder einzelne der bedachten Personen als Erben eingesetzt (§§ 1937, 1922 BGB ), den anderen nur Vermächtnisse (§§ 1939, 2174 BGB ) zugewendet sind (vgl. BGH aao; BayObLG FamRZ 1999, 59/60 m.w.N.).

    Naheliegend ist es, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlaßgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringerem Wert bedacht sind (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 und 1999, 59/60).

  • BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95

    In Rumänien belegenes Grundstück als Teil des Nachlasses eines deutschen

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    Die Schlußfolgerungen des Tatgerichts müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatgericht gezogene Schluß möglich ist (vgl. BGH BayObLGZ 1996, 165/171; st. Rspr.).

    Danach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. BayObLGZ 1996, 165/170).

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    (1.2) Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als Erbeinsetzung angesehen werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • OLG Köln, 08.01.1993 - 2 Wx 45/92

    Auslegungsbedürftigkeit eines Testaments zur Bestimmung einer Erbeinsetzung oder

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    (1.1) § 2087 Abs. 2 BGB enthält aber nur eine Auslegungsregel, keine gesetzliche Vermutung (OLG Köln FamRZ 1993, 735 ).
  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    (1.3) Insbesondere wenn eine Immobilie seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178).
  • BayObLG, 26.07.1996 - 1Z BR 33/96

    Gestufte Nacherbfolge

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    Um dem wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung zu verhelfen, sind zunächst die tatsächlichen wirtschaftlichen Absichten und Ziele des Erblassers, die in der Erklärung selbst oder in den außerhalb der Verfügung liegenden Umständen vor und nach Testamentserrichtung zum Ausdruck gekommen sind, zu ermitteln (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 316/317).
  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    Hat ein Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen, etwa unterteilt in Immobiliar- und sonstiges Vermögen, einer oder mehreren Personen zugedacht, so ist, entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB , regelmäßig anzunehmen, daß der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, daß er überhaupt keinen Erben berufen wollte (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ 1995, 246/248).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, daß der Erklärende mit seinen Worten genau das unmißverständlich .wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256 ).
  • BayObLG, 29.11.1991 - BReg. 1 Z 26/91

    Wirksamkeit der Anfechtung einer erbvertraglichen Verfügung wegen Irrtums der

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98
    (1.2) Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als Erbeinsetzung angesehen werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73

    Gültigkeit von späteren Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments - Gültigkeit

  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 13 U 77/07

    Testamentsauslegung: Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis;

    Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB will ein Erblasser mit der Zuwendung bestimmter Gegenstände oder bestimmter Gruppen von Gegenständen nur über diese Gegenstände verfügen und Vermächtnisse begründen, nicht aber sein Vermögen als Ganzes (§§ 1922, 1937 BGB) oder zu einem bestimmten Bruchteil dem auf diese Weise Bedachten zukommen lassen (BayObLG NJW-RR 99, 1021).

    Insbesondere dann, wenn eine Immobilie ihrem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in ihrer Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerbe zu sehen (BayObLG, NJW-RR 99, 1021, 1021).

  • BayObLG, 04.04.2002 - 1Z BR 19/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei mehreren Bedachten

    Auch wenn keine der bedachten Personen als "Erbe" bezeichnet ist, muss, wenn der Nachlass durch die letztwilligen Verfügungen erschöpft wird, davon ausgegangen werden, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass die Erblasserin überhaupt keine Erben berufen wollte (BGH DNotZ 1972, 500; BayObLG FamRZ .1992, 862/864; 1995, 246/248; 1997, 1177/1178; NJW-RR 1999, 1021).

    Vielmehr kann die Auslegung ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind (BGH aaO; BayObLG FamRZ 1985, 246/248, 835; NJW-RR 1999, 1021).

    Des ungeachtet sind bei der Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Frage, wer als Erbe eingesetzt ist, auch die Wertverhältnisse der einzelnen Zuwendungen zu berücksichtigen - insbesondere dann, wenn zum Vermögen des Erblassers Grundstücke oder Eigentumswohnungen gehören und durch das Testament in gegenständlicher Weise einzelnen Personen zugewendet werden, da auch in der Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes vor allem dann eine Erbeinsetzung liegen kann, wenn dieser den restlichen Nachlass an Wert so sehr übertrifft, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe diesen Gegenstand als seinen wesentlichen Nachlass angesehen (BayObLG FamRZ 1990, 1401; 1995, 835; 1997, 1177/1178; NJW-RR 1999, 1021; OLG Köln Rpfleger 1992, 199).

  • KG, 05.10.2006 - 1 W 146/06

    Handelsregisterverfahren: Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen

    Denn es ist nicht anzunehmen, dass ein Erblasser überhaupt keinen Erben bestimmen wollte (vgl. BGH DNotz 1972, 500; BayObLG NJW-RR 1999, 1021; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2087 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung

    Deshalb wird eine Verteilung von einzelnen Vermögensgegenständen, die insgesamt den Nachlass erschöpfen, meist so gewertet, dass mit diesen Verfügungen auch Erbeinsetzungen gewollt waren ( vgl. BGH FamRZ 1990, 396 (397) ; BGH NJW-RR 1990, 391; NJW 1997, 392;NJW-RR 1999, 1021; BayObLG …
  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten -

    Hat der Erblasser praktisch sein gesamtes Vermögen mehreren Personen zugedacht, ist entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig anzunehmen, dass er eine Erbeinsetzung bezweckt hat; denn es kann nicht unterstellt werden, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1999, 1021; FamRZ 1995, 246/248).
  • BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der

    Ein solcher abweichender Wille des Erblassers liegt in der Regel nahe, wenn die zugewendeten Vermögensbestandteile das im Testament nicht weiter genannte Vermögen an Wert erheblich übertreffen, insbesondere wenn angenommen werden kann, der Erblasser habe in diesen Gegenständen - wie dies gerade bei Immobilienvermögen häufig der Fall ist - im Wesentlichen seinen Nachlass erblickt (BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/248; 1997, 1177/1178; 1999, 62/63; 2000, 60/61).
  • OLG Köln, 19.04.2007 - 2 Wx 2/07

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung;

    Vielmehr kann die Auslegung der testamentarischen Anordnung ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet werden (vgl. z.B. BGH, DNotZ 1972, 500; BayObLG, NJW-RR 2005, 1245; BayObLG, NJW-RR 2002, 1232; BayObLG, NJW-RR 1999, 1021; BayObLG, FamRZ 1985, 835; BayObLG, FamRZ 1985, 246 [248]).
  • BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03

    Beschlussaufhebung im Erbscheinsverfahren - Ermittlungspflicht bei Ausschlagung

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut des Testaments insoweit nicht eindeutig ist; eine Auslegung könnte ergeben, dass nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands vorliegt, die Erblasserin indessen mit dem konkret bezeichneten Gegenstand einen Bruchteil ihres Vermögens oder sogar ihr ganzes Vermögen zuwenden wollte (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250; siehe auch BayObLGZ 1992, 296/299; BayObLG FamRZ 1995, 246/247; FamRZ 1999, 62/63; sowie BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 2000, 60/61; NJW-RR 2000, 1174 m.w.N.).
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