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   KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97   

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KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97 (https://dejure.org/1998,7250)
KG, Entscheidung vom 13.07.1998 - 22 U 2238/97 (https://dejure.org/1998,7250)
KG, Entscheidung vom 13. Juli 1998 - 22 U 2238/97 (https://dejure.org/1998,7250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung eines Leasingverhältnisses durch Kündigung; Wirksamkeit einer Kündigungserklärung als Geltendmachung fremden Rechts; Beendigung als Rechtsperson auf Grund Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit ; Verselbstständigung der Verbindlichkeit des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Fortbestehende Haftung des Bürgen nach Löschung einer GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1206
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80

    Bürgschaft nach Wegfall des zahlungsunfähig gewordenen Hauptschuldners

    Auszug aus KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97
    Fällt der Hauptschuldner weg und erlischt damit die Hauptschuld, so wird im Grundsatz auch der Bürge frei (BGHZ 82, 323, 326 = NJW 1982, 875, 876; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 754 = EWiR 1993, 365/Schwintowski).

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Wegfall des Hauptschuldners - wie im gegebenen Falle - gerade auf Vermögenslosigkeit beruht; in diesem Fall setzt sich der Sicherungszweck der Bürgschaft gegen das Prinzip der Akzessorietät durch: Die Forderung gegen den Bürgen verwandelt sich aus einem abhängigen Nebenrecht in einen selbständigen Anspruch (allgemeine Meinung, BGHZ 82, 323, 327 ff.; OLG Schleswig a.a.O.; Staudinger/Horn, BGB, 13. Bearb., Rdnr. 50 zu § 767 BGB; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 1995, Rdnr. 107, Graf Lambsdorff/Skora, Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994, Rdnr. 365).

    Tritt mit dem Wegfall der Hauptschuld die Verselbständigung der Verbindlichkeit des Bürgen ein, ohne daß es hierfür der Fiktion des Fortbestandes der Hauptschuld bedarf (BGHZ 82, 323, 327), so kann dem daraus begrifflich abgeleiteten Verlust der (nicht schon entstanden gewesenen) Verjährungseinrede nicht entgegengesetzt werden, daß die Verpflichtung des Bürgen inhaltlich notwendig weiter durch die untergegangene Hauptschuld bestimmt ist; daraus kann nicht begründet werden, daß dem Bürgen mit der hypothetischen Verjährung der Hauptschuld eine nunmehr eigene Einrede zuwächst.

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    Auszug aus KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97
    Konnte der Bürge bereits vor dem Wegfall des Hauptschuldners seine Inanspruchnahme durch eine begründete Verjährungseinrede abwenden, so muß ihm dieses Recht auch danach verbleiben; es gibt keinen sachlichen Grund, dem Bürgen auch in diesem Falle die Berufung auf die Verjährung abzuschneiden, ihm also eine bereits unentziehbar (§ 768 Abs. 2 BGB) erlangte konkrete Rechtsposition mit dem Wegfall des Hauptschuldnes wieder zu nehmen (s. BGHZ 76, 222, 229 f.).

    Soweit die Klägerin für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das am 23. Dezember 1993 (allein) gegen die Beklagten anhängig gemachte Mahnverfahren verweist, ist außer acht gelassen, daß hierdurch Unterbrechung bereits deshalb nicht eintreten konnte, weil die Anspruchsverfolgung gegenüber dem Bürgen überhaupt nicht geeignet ist, die Verjährung der Hauptforderung zu unterbrechen (BGHZ 76, 222, 225; MünchKomm-Habersack, 3. Aufl., Rdnr. 5 zu § 768 BGB).

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97
    Ob das anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin mit der "Nutzungsentschädigung" nicht umsatzsteuerpflichtig sein würde, kann unentschieden bleiben; zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch insoweit ein steuerbarer Umsatz vorliegt (BGH NJW 1988, 2665, 2667).
  • LG Würzburg, 29.06.1988 - 4 S 433/88
    Auszug aus KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97
    Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob der Gläubiger ungeachtet des Wegfalls der Akzessorietät gehalten ist, den Bürgen innerhalb der für die Hauptschuld geltenden Verjährungsfrist nach Maßgabe des § 209 BGB in Anspruch zu nehmen und ob ihm, versäumt er dies, vom Bürgen der Fristablauf einredeweise entgegengesetzt werden kann (so LG Würzburg WM 1989, 405, 406, zustimmend anscheinend Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdnr. 4/1070 mit Fußn. 6).
  • OLG Schleswig, 01.10.1992 - 5 U 117/91
    Auszug aus KG, 13.07.1998 - 22 U 2238/97
    Fällt der Hauptschuldner weg und erlischt damit die Hauptschuld, so wird im Grundsatz auch der Bürge frei (BGHZ 82, 323, 326 = NJW 1982, 875, 876; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 754 = EWiR 1993, 365/Schwintowski).
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02

    Erhebung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch den Bürgen

    a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 21.05.2002 - 21 U 311/01

    Urkundsprozess; Urkundenbeweis; Abgrenzung Bürgschaft Schuldübernahme; Abgrenzung

    Infolge der Aufhebung der Akzessorietät bedarf es auch nicht der Fiktion einer Hauptschuld; die Forderung gegen den Bürgen wandelt sich von einem akzessorischen Nebenrecht in einen selbständigen Anspruch (BGH a.a.O.; KG NJW-RR 1999, 1206 [1207]).

    Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dem Bürgen auch das Risiko zuzuweisen, dass die Hauptschuld aufgrund des Wegfalls des Hauptschuldners wegen Vermögenslosigkeit ihre Verjährbarkeit verliert, denn darin verwirklicht sich ebenso das vom Bürgen übernommene Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners (KG NJW-RR 1999, 1206, [1207]; OLG Celle OLGR Celle 2001, 87; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 2. Auflage, Rdnr. 264).

    Darüber hinaus besteht zu keinem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgen, die Hauptschuld werde verjähren und er deshalb nach § 768 I 1 BGB einredeberechtigt sein (KG NJW-RR 1999, 1206, [1207f.]).

    d) Eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Gläubigers, der den Bürgen aufgrund des Wegfalls der Einrede der Verjährung der Hauptschuld entsprechend der Verjährungsfrist für die Bürgschaftsschuld 30 Jahre lang in Anspruch nehmen kann, wird im Einzelfall zugunsten des Bürgen unter Anwendung der Verwirkungsgrundsätze zu vermeiden sein (so auch KG NJW-RR 1999, 1206, [1207f.]).

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2007 - 8 U 169/06

    Bürgschaft: Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld bei Wegfall des

    Andere abweichende Entscheidungen von Oberlandesgerichten (KG, NJW-RR 1999, 1206; KG-Report 2002, 294; OLG Celle, OLG-Report 2001, 87) liegen vor der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 28.01.2003 (NJW 2003, 1250 ff).
  • OLG Saarbrücken, 21.02.2008 - 8 U 109/07

    Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition nach § 768 Abs. 2 BGB bei

    Soweit sich die Klägerin auf eine gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. KG NJW-RR 1999, 1206 ff.; KGR Berlin 2002, 294 f.; OLG Celle OLGR Celle 2001, 87; OLG Köln GmbHR 2004, 1020 ff.) beruft, ist diese durch die vorstehend zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt.
  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 227/01

    Bürgschaft: Einrede der kurzen Verjährung bei Untergang der Hauptforderung

    Eine andere Auffassung vertritt das Kammergericht in einem Urteil vom 13. Juli 1998 (KG NJW-RR 1999, 1206-1208 mit Stellungnahme von Karsten Schmidt in JuS 2000, 295).
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