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   BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99   

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BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99 (https://dejure.org/1999,3801)
BayObLG, Entscheidung vom 30.04.1999 - 2Z BR 3/99 (https://dejure.org/1999,3801)
BayObLG, Entscheidung vom 30. April 1999 - 2Z BR 3/99 (https://dejure.org/1999,3801)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abberufung; Verwalter; Einberufung; Eigentümerversammlung; Unterlassen; wichtiger Grund; Kündigung; Verwaltervertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626, § 675; WEG § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1
    Abberufung des Verwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - 13 UR II 57/97
  • LG Regensburg - 7 T 432/98
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1390
  • NZM 1999, 844
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 27.11.1998 - 2Z BR 150/98

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Verwaltervertrags

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99
    Von dem wohnungseigentumsrechtlichen Akt der vorzeitigen Abberufung des Verwalters gemäß § 26 WEG ist grundsätzlich die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags gemäß §§ 675, 626 BGB zu unterscheiden (vgl. BayObLGZ 1972, 139/140; 1998, 310/312).

    Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vor, dann berechtigt dieser allerdings grundsätzlich auch zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags (BayObLG WuM 1993, 762/763; BayObLGZ 1998, 310/312; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 26 Rn. 35).

    b) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG ), der zugleich zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt, liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1972, 139/141; BayObLG NJW-RR 1986, 445 f.; WUM 19910 161; 1993, 762/763; BayObLGZ 1998, 310/312; OLG Hamm WuM 1991, 218/219; KG WUM 1993, 761/762; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 152; Weitnauer/Hauger § 26 Rn. 33; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 26 WEG Rn. 392).

  • BayObLG, 05.04.1972 - BReg. 2 Z 95/71
    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99
    Von dem wohnungseigentumsrechtlichen Akt der vorzeitigen Abberufung des Verwalters gemäß § 26 WEG ist grundsätzlich die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags gemäß §§ 675, 626 BGB zu unterscheiden (vgl. BayObLGZ 1972, 139/140; 1998, 310/312).

    b) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG ), der zugleich zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt, liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1972, 139/141; BayObLG NJW-RR 1986, 445 f.; WUM 19910 161; 1993, 762/763; BayObLGZ 1998, 310/312; OLG Hamm WuM 1991, 218/219; KG WUM 1993, 761/762; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 152; Weitnauer/Hauger § 26 Rn. 33; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 26 WEG Rn. 392).

  • OLG Frankfurt, 22.09.1987 - 20 W 147/87

    Fristlose Kündigung wegen verspäteter Einberufung einer Eigentümerversammlung ;

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99
    Richtig ist, daß die Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb angemessener Frist vorgenommen werden muß (vgl. § 626 Abs. 2 BGB ; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 43 f.; Weitnauer/Hauger Rn. 35, Bärmann/Merle Rn. 135, Staudinger/Bub Rn. 399, jeweils zu § 26).
  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99
    Das Vorliegen eines wichtigen Grundes in diesem Sinn hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht, weil die Antragstellerin zu 1 nach Bezugsfertigkeit der Wohnanlage und Entstehen einer faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft im Dezember 1995 (§iehe dazu BayObLGZ 1990, 101) erst am 1.7.1997 eine erste Eigentümerversammlung einberufen hat, obwohl sie eine solche schon für das Jahr 1996 angekündigt hatte und eine frühere Eigentümerversammlung auch von einzelnen Wohnungseigentümern ausdrücklich verlangt wurde.
  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85

    Sofortige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage aus wichtigem

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99
    b) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG ), der zugleich zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt, liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1972, 139/141; BayObLG NJW-RR 1986, 445 f.; WUM 19910 161; 1993, 762/763; BayObLGZ 1998, 310/312; OLG Hamm WuM 1991, 218/219; KG WUM 1993, 761/762; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 152; Weitnauer/Hauger § 26 Rn. 33; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 26 WEG Rn. 392).
  • BayObLG, 22.07.1993 - 2Z BR 54/93
    Auszug aus BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99
    Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vor, dann berechtigt dieser allerdings grundsätzlich auch zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags (BayObLG WuM 1993, 762/763; BayObLGZ 1998, 310/312; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 26 Rn. 35).
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    a) Nach zutreffender allgemeiner Auffassung ist ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung eines Verwalters dann gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller - nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter - Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umstände das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (vgl. BayObLGZ 1998, 310, 312; BayObLG, NJW-RR 1999, 1390 f; ZWE 2000, 77; NJW-RR 2000, 676, 677 f; OLG Karlsruhe, NZM 1998, 768, 769; OLG Köln, NZM 1998, 960; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 163, 164; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 522, 523; Bärmann/Pick/ Merle, aaO, § 26 Rdn. 152; Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 392 m.w.N.; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 33).

    Zwar kann die unterbliebene Einberufung einer Eigentümerversammlung unter bestimmten Voraussetzungen den sofortigen Entzug des Verwalteramts rechtfertigen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1390, 1391).

    Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe wie bei einer sofortigen Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1390; 2000, 676, 677 f; OLG Düsseldorf, DWE 1981, 25, 26; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 Rdn. 206; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 464).

  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 29/99

    Niederlegung des Verwalteramts und Kündigung des Verwaltervertrags durch den

    Die Abberufung beinhaltet in aller Regel jedenfalls dann, wenn sie auf einen wichtigen Grund gestützt wird, zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags (BayObLGZ 1974, 275/279; BayObLG WE 1987, 45; Staudinger/Bub § 26 Rn. 413 m. w. N.) und umgekehrt (Senatsbeschluß vom 30.4. 1999, 2Z BR 3/99); ebenso enthält die "Niederlegung des Verwalteramts" aus wichtigem Grunde grundsätzlich auch die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags (Staudinger/Bub § 26 Rn. 384, 485; für den umgekehrten Fall ebenso Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 192).
  • OLG Hamm, 08.04.2004 - 15 W 17/04

    Abberufung des bauträgeridentischen WEG-Verwalters aus wichtigem Grund

    Anders verhält es sich hingegen, wenn weitere gewichtige Umstände hinzutreten, wie etwa einzelne Pflichtverletzungen (OLG Frankfurt OLGZ 1993, 63; BayObLG NJW-RR 1999, 1390).
  • OLG Zweibrücken, 16.12.2002 - 3 W 202/02

    Wohnungseigentümerbeschluss über eine Verwalterabberufung und

    Nach zutreffender allgemeiner Auffassung ist ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung eines Verwalters dann gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller - nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter - Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umstände das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BGH NJW 2002, 3240, 3243; BayObLGZ 1998, 310, 312; BayObLG ZMR 1985, 390, 391; 2002, 774, 775; WE 1990, 68; 1996, 237, 239; NJW-RR 1999, 1390; 2000, 676, 677 f.; Bärmann/Pick/Merle aaO § 26 Rdnr. 152; Staudinger/Bub aaO § 26 WEG Rdnr. 392; Weitnauer/Hauger aaO § 26 Rdnr. 33).
  • LG Berlin, 31.08.2007 - 85 T 327/06

    Wohnungseigentum: Eigenmächtiger Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages als

    Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung eines Verwalter ist zu bejahen, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, vor allem weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist (vgl. BayObLG in NZM 1999, 844 ff.).

    Liegt ein wichtiger Grund für eine Abberufung vor, berechtigt dieser grundsätzlich auch zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages, wobei es wie bei der Abberufung ausreichend ist, wenn die Kündigung in angemessener Frist erklärt wurde; die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt nicht (vgl. BayObLG in NZM 1999, 844 ff.).

  • OLG Hamm, 27.11.2001 - 15 W 326/01

    Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund; Unterschrift des Verwalters unter

    Für einzelne Wohnungseigentümer, die dieses Ziel verfolgen, bedeutet dies, dass sie wenn auch nicht innerhalb von zwei Wochen (so aber Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG, Rdnr. 399), so doch innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit diesen Beschlussgegenständen verlangen müssen BayObLG, NZM 1999, 844 = NJW-RR 1999, 1390; NZM 2000, 341 = NJW-RR 2000, 676, 678).
  • LG Stuttgart, 23.10.2017 - 19 S 38/17

    Wohnungseigentumssache: Vergütungsanspruch eines ehemaligen Verwalters nach

    Für die Beurteilung, ob ein solcher vorliegt, gelten die für die sofortige Abberufung des Verwalters entwickelten Grundsätze (BGH, ZMR 2002, 766 OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2003, 4 W 64/03; BayObLG München, NJW-RR 1999, 1390).

    Darüber hinaus ist ein Eigentümerbeschluss über die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags regelmäßig dahin auszulegen, dass damit auch der Verwalter abberufen wird (BayObLG NJW-RR 1999, 1390).

  • OLG Brandenburg, 23.11.2001 - 5 Wx 15/01

    Anwendbarkeit des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG auf die Vereinbarung einer fünfjährigen

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mangelnde Einberufung einer Eigentümerversammlung nach Entstehung der Eigentümergemeinschaft einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages darstellen kann (vgl. BayObLG NZM 1999, 844).
  • KG, 19.07.2004 - 24 W 45/04

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses über Kündigung des

    Auch wenn von dem wohnungseigentumsrechtlichen Akt der Abberufung des Verwalters grundsätzlich die Kündigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden ist, liegt in einem Eigentümerbeschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages regelmäßig auch die Abberufung des Verwalters (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1390 = NZM 1999, 844 = ZMR 1999, 575).
  • AG Bonn, 15.06.2012 - 27 C 133/11

    Verwaltervertrag, Kündigung

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Eigentümerbeschluss über die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags regelmäßig dahingehend auszulegen sein wird, dass damit auch der Verwalter abberufen wird (BayOLG, NJW-RR 1999, 1390-1391).
  • LG Düsseldorf, 10.03.2005 - 25 T 683/04

    Außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages

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