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   BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98   

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BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98 (https://dejure.org/1998,2352)
BayObLG, Entscheidung vom 25.06.1998 - 2Z BR 53/98 (https://dejure.org/1998,2352)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - 2Z BR 53/98 (https://dejure.org/1998,2352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Wohnungseigentümerin auf Erklärung einer Wohnungseigentümerversammlung für ungültig; Antragsberechtigung i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für einen Nießbrauchsausübenden am Wohneigentum eines anderen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nießbrauch an Wohnungseigentum; Stimm- und Anfechtungsrecht des Nießbrauchers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsrecht eines Nießbrauchers an einem Wohnungseigentum im Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1030, 1066 Abs. 1; WEG §§ 25, 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2
    Stimmrecht bei Nießbrauch am Wohnungseigentum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1535
  • MDR 1999, 152
  • DNotZ 1999, 585
  • NZM 1998, 815
  • FGPrax 1998, 178
  • BayObLGZ 1998, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 01.04.1987 - 24 W 3131/86

    Stimmrecht bei nießbrauchbelastetem Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Als Antragstellerin ist sie am Verfahren formell beteiligt; aufgrund ihres Nießbrauchs am Wohnungseigentum ist sie aber nicht materiell Beteiligte im Sinne von § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG und damit nicht, antragsberechtigt (ebenso ausdrücklich Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. § 43 WEG Rn. 15; F. Schmidt MittBayNot 1997, 65/68; a.A. KG NJW-RR 1987, 973 f.; LG München II NJW-RR 1994, 1497 f.; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440; Bärmann Wohnungseigentum Rn. 239).

    Stimmrecht und Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind zwar nicht gleichzusetzen; es liegt aber nahe, sie gleich zu behandeln und dem Nießbraucher, wenn und soweit ihm das Stimmrecht nach § 25 WEG zuerkannt wird, auch das Antragsrecht zuzusprechen (so ausdrücklich KG NJW-RR 1987, 973 f.; ebenso LG München II NJW-RR 1994, 1497 ; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440 und wohl auch OLG Hamburg NJW-RR 1988, 267; Bärmann Rn. 239 a.E.; vgl. auch F. Schmidt aaO S. 68 f.).

    Nach Ansicht des Kammergerichts (NJW-RR 1987, 973 ff.) und des Oberlandesgerichts Hamburg (NJW-RR 1988, 267 f.) steht dem Nießbraucher das Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf die Verwaltung, den Gebrauch und die Nutzung des belasteten Wohnungseigentums beziehen (§§ 15, 16, 21 , wohl auch § 28 WEG ).

    c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1977 (DNotZ 1978, 156 ff.) und die Beschlüsse des Kammergerichts vom 1.4.1987 (NJW-RR 1987, 973 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.9.1987 (NJW-RR 1988, 267 f.) verpflichten den Senat nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

  • OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86

    Anspruch auf Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses der

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Stimmrecht und Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind zwar nicht gleichzusetzen; es liegt aber nahe, sie gleich zu behandeln und dem Nießbraucher, wenn und soweit ihm das Stimmrecht nach § 25 WEG zuerkannt wird, auch das Antragsrecht zuzusprechen (so ausdrücklich KG NJW-RR 1987, 973 f.; ebenso LG München II NJW-RR 1994, 1497 ; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440 und wohl auch OLG Hamburg NJW-RR 1988, 267; Bärmann Rn. 239 a.E.; vgl. auch F. Schmidt aaO S. 68 f.).

    Nach Ansicht des Kammergerichts (NJW-RR 1987, 973 ff.) und des Oberlandesgerichts Hamburg (NJW-RR 1988, 267 f.) steht dem Nießbraucher das Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf die Verwaltung, den Gebrauch und die Nutzung des belasteten Wohnungseigentums beziehen (§§ 15, 16, 21 , wohl auch § 28 WEG ).

    c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1977 (DNotZ 1978, 156 ff.) und die Beschlüsse des Kammergerichts vom 1.4.1987 (NJW-RR 1987, 973 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.9.1987 (NJW-RR 1988, 267 f.) verpflichten den Senat nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

  • LG München I, 14.06.1993 - 6 T 2408/93

    Ladungsmängel bei der Einberufung einer Wohnungseigentumversammlung; Stimmrecht

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Als Antragstellerin ist sie am Verfahren formell beteiligt; aufgrund ihres Nießbrauchs am Wohnungseigentum ist sie aber nicht materiell Beteiligte im Sinne von § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG und damit nicht, antragsberechtigt (ebenso ausdrücklich Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. § 43 WEG Rn. 15; F. Schmidt MittBayNot 1997, 65/68; a.A. KG NJW-RR 1987, 973 f.; LG München II NJW-RR 1994, 1497 f.; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440; Bärmann Wohnungseigentum Rn. 239).

    Stimmrecht und Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind zwar nicht gleichzusetzen; es liegt aber nahe, sie gleich zu behandeln und dem Nießbraucher, wenn und soweit ihm das Stimmrecht nach § 25 WEG zuerkannt wird, auch das Antragsrecht zuzusprechen (so ausdrücklich KG NJW-RR 1987, 973 f.; ebenso LG München II NJW-RR 1994, 1497 ; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440 und wohl auch OLG Hamburg NJW-RR 1988, 267; Bärmann Rn. 239 a.E.; vgl. auch F. Schmidt aaO S. 68 f.).

    Das Landgericht München II (NJW-RR 1994, 1497 f.) gibt dem Nießbraucher das Stimmrecht auch, wenn es um die Bestellung des Verwalters (§ 26 Abs. 1 WEG ) geht.

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Was der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 1.12.1988 (BGHZ 106, 113 ff., vor allem S. 119/120) für das Verhältnis zwischen noch eingetragenem und "werdendem" Wohnungseigentümer (Wohnungsanwärter) ausgesprochen hat, muß genauso für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher gelten; auch der Wohnungsanwärter hat in aller Regel, und oft schon längere Zeit vor seiner Eintragung als Eigentümer, im Verhältnis zum noch eingetragenen Veräußerer die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen (vgl. § 446 Abs. 1 BGB ).

    Es kann hier, für das Verhältnis von Eigentümer und Nießbraucher, wiederum nichts anderes gelten als für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Wohnungsanwärter (vgl. BGHZ 106, 113/120).

  • LG Ingolstadt, 13.11.1995 - 1 T 1280/95

    Stellung des Nießbrauchers in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Als Antragstellerin ist sie am Verfahren formell beteiligt; aufgrund ihres Nießbrauchs am Wohnungseigentum ist sie aber nicht materiell Beteiligte im Sinne von § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG und damit nicht, antragsberechtigt (ebenso ausdrücklich Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. § 43 WEG Rn. 15; F. Schmidt MittBayNot 1997, 65/68; a.A. KG NJW-RR 1987, 973 f.; LG München II NJW-RR 1994, 1497 f.; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440; Bärmann Wohnungseigentum Rn. 239).

    Stimmrecht und Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind zwar nicht gleichzusetzen; es liegt aber nahe, sie gleich zu behandeln und dem Nießbraucher, wenn und soweit ihm das Stimmrecht nach § 25 WEG zuerkannt wird, auch das Antragsrecht zuzusprechen (so ausdrücklich KG NJW-RR 1987, 973 f.; ebenso LG München II NJW-RR 1994, 1497 ; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440 und wohl auch OLG Hamburg NJW-RR 1988, 267; Bärmann Rn. 239 a.E.; vgl. auch F. Schmidt aaO S. 68 f.).

  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Diese Vorschrift kann, wie auch andere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, nicht unbesehen auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit ihren besonderen Verhältnissen und Regelungen angewendet werden (vgl. z.B. BGHZ 106, 222/226 f.).
  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Die Voraussetzungen der gewillkürten Verfahrensstandschaft (vgl. dazu Henkes/Niedenführ Rn. 53 ff. vor § 43 ) müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorliegen (vgl. BGHZ 31, 279/283; Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. Rn. 19 vor § 50); dies ist nicht der Fall.
  • BGH, 30.05.1972 - I ZR 75/71

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Weiter ist die Antragsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nur gewahrt, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist offenlegt, daß er das Verfahren in Verfahrensstandschaft betreibt (vgl. BayObLGZ 1981, 50/53; KG WE 1995, 119/120; BGH NJW 1972, 1580 ).
  • BGH, 21.10.1977 - V ZR 121/75

    Berechtigung zur Benutzung einer Einfahrt zwischen zwei Wohnhäusern - Eintragung

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1977 (DNotZ 1978, 156 ff.) und die Beschlüsse des Kammergerichts vom 1.4.1987 (NJW-RR 1987, 973 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.9.1987 (NJW-RR 1988, 267 f.) verpflichten den Senat nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
  • BayObLG, 20.03.1991 - BReg. 2 Z 8/91

    Duldungspflichten von Eigentümergemeinschaften unter Beachtung von

    Auszug aus BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98
    Wenn der Eigentümer dadurch, daß auf Bitte der Antragstellerin aller Schriftverkehr nur mit ihr geführt wurde, von den Versammlungen und deren Ergebnissen keine Kenntnis erlangte, kann dies für ihn gegebenenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 976) rechtfertigen oder Schadensersatzansprüche begründen; Auswirkungen auf das Antragsrecht hat es nicht.
  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

  • BayObLG, 27.09.1990 - BReg. 2 Z 47/90

    BGB-Gesellschaft als Wohnungseigentümer

  • BayObLG, 10.01.1985 - BReg. 2 Z 117/84

    Zur Zulässigkeit von Inhaltsänderungen des Nießbrauchs

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 61/76

    Kauf eines Grundstücks - Ablösung von Grundpfandrechten - Bedingung für die

  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    dd) Die wohl überwiegende Ansicht hält dagegen - wie das vorlegende Gericht - allein den nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentümer für stimmberechtigt (BayObLGZ 1998, 145; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 129 ff; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 22; Soergel/ Stürner, BGB, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 25 WEG Rdn. 4; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 6; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 9; Lotz-Störner, Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, S. 61 ff; Belz, Handbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1996, Rdn. 210; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., 1999, Rdn. 379; Langemann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 104; Bader, PiG 25 [1987], 67, 72; Riecke, DWE 1991, 58, 59; ders., MDR 1999, 153; F. Schmidt, Festschrift für Seuß, 1997, S. 265, 273 ff; Armbrüster, DNotZ 1999, 562, 576 ff; Röll, WE 1999, 75; ebenso für die Antragsbefugnis nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG: Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 15).
  • OLG Hamm, 19.06.2001 - 15 W 20/01

    Kein Stimmrecht des Nießbrauchers

    bb) Der 2.Zivilsenat des BayObLG hat in seiner Entscheidung vom 25.06.1998 - 2Z BR 53/98 - (BayObLGZ 1998, 145 = FGPrax 1998, 178 = NJW-RR 1999, 1535 = DNotZ 1999, 585 - MittBayNot 1999, 65 mit Anm. Roll = MDR 1999, 152 mit Anm. Riecke) den Standpunkt eingenommen, dem Nießbraucher an einem Wohnungseigentum stehe nicht, auch nicht in Angelegenheiten, die die Nutzung von Sondereigentum oder gemeinschaftlichem Eigentum oder die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, das Stimmrecht zu.
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2007 - 3 Wx 254/06

    1. Zur Antragsweiterverfolgung eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei

    Ausgeschlossen ist grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag (OLG Hamburg ZMR 2005, 394; Abramenko in Riecke/Schmid WEG 2005 § 45 Rdz. 24), sofern dieser nicht ohne weitere Tatsachenermittlung feststeht (BayObLG WuM 1999, 127).
  • LG Hamburg, 29.05.2013 - 318 S 6/13

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtungsrecht des

    Eine Klage nach § 46 WEG, also "die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschluss der Wohnungseigentümer", steht dem jeweiligen Wohnungseigentümer, nicht aber sonstigen Dritten zu, wozu auch - als Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts - der Nießbraucher im Sinne der §§ 1030 ff. BGB zählt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1535; OLG Düsseldorf, NZM 2005, 380; Elzer, in: Timme, BeckOK-WEG, Ed. 15 [1/2013], § 46, Rn. 113; Wenzel, in: Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2012, § 46, Rn. 36).
  • OLG Celle, 13.07.2000 - 13 W 45/00

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

    Es reicht vielmehr aus, wenn es in der streitigen Verhandlung vor dem endgültig zuständigen Gericht vor Stellung des Sachantrags erfolgt, wobei es unerheblich ist, ob der Beklagte den geltend gemachten Anspruch zuvor in vorbereitenden Schriftsätzen bestritten hat (OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1535; Baumbach/LauterbachHartmann, § 93 Rn. 99 "Schriftsatz"; Stein/JonasBork, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 6).
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