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   OLG Stuttgart, 23.10.1998 - 2 U 89/98   

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https://dejure.org/1998,14972
OLG Stuttgart, 23.10.1998 - 2 U 89/98 (https://dejure.org/1998,14972)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.10.1998 - 2 U 89/98 (https://dejure.org/1998,14972)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Oktober 1998 - 2 U 89/98 (https://dejure.org/1998,14972)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1576
  • MDR 1999, 469
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02

    Gefahrtragung bei Geschäften im Versandhandel

    Es bleibt daher bei der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB, wonach der Sitz der Beklagten Erfüllungsort für die ihr obliegenden Verkäuferpflichten war (ebenso Bamberger/Roth/Grüneberg, § 269 Rdnr. 10, 33; Soergel/Wolf, 12. Aufl., § 269 Rdnr. 16; MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 269 Rdnr. 20; a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1576; Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 269 Rdnr. 12).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2012 - 2 U 45/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Möbelhändlers: Wirksamkeit einer

    Die vom Kläger angeführte gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung (Klageschrift S. 5 und Berufungserwiderung S. 4, Bl. 106) zum Versandhandel ist, soweit bis 2003 ergangen, durch die nachfolgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt; das gilt auch für das Urteil des Senats vom 22.10.1998 (NJW-RR 1999, 1576).
  • LG Tübingen, 17.09.2015 - 5 O 68/15

    Örtliche Zuständigkeit: Erfüllungsort bei Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises

    Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die "Vertragskosten" des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 302/02

    Berichtigung der Entscheidungsgründe eines Urteils wegen eines Fehlers bei den

    "Es bleibt daher bei der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB, wonach der Sitz der Beklagten Erfüllungsort für die ihr obliegenden Verkäuferpflichten war (ebenso Bamberger/Roth/Grüneberg, § 269 Rdnr. 10, 33; Soergel/Wolf, 12. Aufl., § 269 Rdnr. 16; MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 269 Rdnr. 20; a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1576; Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 269 Rdnr. 12).".
  • AG Erfurt, 23.06.2010 - 5 C 135/10
    Nach anderer Auffassung (vgl. z. B. OLG Stuttgart NJW-RR 1999, S. 1576; Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., Rdnr. 12 zu § 269 BGB m.w.N.) soll § 447 BGB im Versandhandel nicht anwendbar sein, da es bei solchen Geschäften typischer Weise die Pflicht des Verkäufers sei, die Ware auf seine Kosten und Gefahr an den Käufer zu übersenden.
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