Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 29.09.1998

Rechtsprechung
   AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.1999 - 1 ZU 49/98   

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https://dejure.org/1999,4691
AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.1999 - 1 ZU 49/98 (https://dejure.org/1999,4691)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.01.1999 - 1 ZU 49/98 (https://dejure.org/1999,4691)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Januar 1999 - 1 ZU 49/98 (https://dejure.org/1999,4691)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • stroemer.de

    Anwalts-Hotline I

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer entgeltlichen Telefonberatung unter einer 0190-er Nummer zu einem Beratungspreis von 3,63 DM pro Minute

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer entgeltlichen Telefonberatung unter einer 0190-er Nummer zu einem Beratungspreis von 3,63 DM pro Minute

  • rechtsanwaltmoebius.de

    Telefonische Rechtsberatung über eine Hotline ist berufsrechtswidrig

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1582
  • MDR 1999, 768
  • MMR 1999, 494
  • K&R 1999, 324
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 18.08.1998 - 16 O 121/98

    Zulässigkeit einer Rechtsberatungshotline

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.01.1999 - 1 ZU 49/98
    Dem Anrufer werden nämlich auch nach einer Entscheidung, die Beratung dann nicht in Anspruch zu nehmen, die bis dahin angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt werden (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, AnwaltsBl. 98, 661; a.A. LG Berlin, Urteil vom 18.08.1998 - Aktz. 16 O 121/98).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen wäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83; Gerold/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; Diekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider in Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO).

    Unter diesen Umständen kann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 6 f.; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450; Büring/ Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582).

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 102/00

    Red. "Info-Genie"

    Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen wäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83; Gerold/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; Diekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider in Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO).

    Unter diesen Umständen kann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 6 f.; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450; Büring/ Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582).

  • LG Mönchengladbach, 20.05.1999 - 8 O 29/99

    Rechtsberatungshotline mit Zeittakt

    Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (a.a.O.) eingehend dargelegt, auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen (in diesem Sinne auch der rechtskräftige Beschluß des Anwaltsgerichtshofes NRW vom 15.01.1999 - 1 ZU 49/98 AGH Hamm -).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.09.1998 - 4 WF 211/98   

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https://dejure.org/1998,17046
OLG Köln, 29.09.1998 - 4 WF 211/98 (https://dejure.org/1998,17046)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.1998 - 4 WF 211/98 (https://dejure.org/1998,17046)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. September 1998 - 4 WF 211/98 (https://dejure.org/1998,17046)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1582
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2012 - 5 WF 126/11

    Erlöschen von Ansprüchen eines beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse

    Bei Nichteinhaltung der Frist erlöschen auch nicht nur die Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse, sondern sämtliche Ansprüche auf Vergütung aus der Beiordnung, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.07.1998, 2 WF 21/98; OLG Köln, Beschluss vom 29.09.1998, 4 WF 211/98; OLG Koblenz Beschluss vom 10.07.2003, 11 WF 518/03 - alle zitiert nach Juris - Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 55 RVG Rdnr. 55. Dies gilt jedoch nicht für die vor Festsetzung angemeldeten und festgesetzten PKH-Gebühren.
  • AG Grevenbroich, 06.02.2012 - 5 WF 126/11
    Bei Nichteinhaltung der Frist erlöschen auch nicht nur die Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse, sondern sämtliche Ansprüche auf Vergütung aus der Beiordnung, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.07.1998, 2 WF 21/98; OLG Köln, Beschluss vom 29.09.1998, 4 WF 211/98; OLG Koblenz Beschluss vom 10.07.2003, 11 WF 518/03 - alle zitiert nach Juris - Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 55 RVG Rdnr. 55. Dies gilt jedoch nicht für die vor Festsetzung angemeldeten und festgesetzten PKH-Gebühren.
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