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   OLG Dresden, 09.10.1998 - 6 U 2845/96   

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https://dejure.org/1998,5016
OLG Dresden, 09.10.1998 - 6 U 2845/96 (https://dejure.org/1998,5016)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.10.1998 - 6 U 2845/96 (https://dejure.org/1998,5016)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Oktober 1998 - 6 U 2845/96 (https://dejure.org/1998,5016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungsanspruch eines Streitverkündeten; Kostentragungspflicht des Gegners der Hauptpartei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten eines Streithelfers bei vereinbarter Kostenaufhebung im Vergleich ohne Regelung der Kosten des Streithelfers und ohne seine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 1 § 101 Abs. 1
    Erstattung der Kosten des Streithelfers bei Vergleich der Hauptparteien

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 9 O 5520/96
  • OLG Dresden, 09.10.1998 - 6 U 2845/96

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1668
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Nürnberg, 18.09.2000 - 4 U 1520/99

    Kosten der Streithilfe - Kostenaufhebung durch Prozessvergleich -

    Daraus wird teilweise gefolgert, dass mangels eines Kostenerstattungsanspruchs der unterstützten Hauptpartei auch ihrem Streithelfer kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei zusteht (OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, AnwBl 1989.204f. OLG Dresden - 6. Zivilsenat -, OLGR 1999, 227; OLG Frankfurt - 13. Zivilsenat -, OLGR 1998, 363; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG München - 3. Zivilsenat -, NJW-RR 1995, 1403; OLG Celle, AnwBl 1983, 176).
  • OLG Nürnberg, 19.11.2002 - 4 W 3038/02

    Streithilfkosten bei Kostenaufhebung im Prozeßvergleich

    Daraus wird teilweise gefolgert, dass mangels eines Kostenerstattungsanspruchs der unterstützten Hauptpartei folgerichtig auch ihrem Streithelfer kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei zusteht (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, BauR 2000, 1379; MDR 1995, 533; OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, JurBüro 1988, 613 = AnwBl 1989, 204 f.: OLG Stuttgart - 19. Zivilsenat -, NJW-RR 2002, 215; OLG Frankfurt - 22. Zivilsenat -, MDR 2000, 785; OLG Dresden - 6. Zivilsenat -, NJW-RR 1999, 1668; OLG Frankfurt - 13. Zivilsenat -, OLG-Report 1998, 363; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG München - 3. Zivilsenat -, NJW-RR 1995, 1403; OLG Celle, AnwBl 1983, 176).
  • OLG Karlsruhe, 05.11.2002 - 11 W 124/02

    Streitverkündung: Wirksamkeit der Streitverkündung; Entscheidung über die Kosten

    Ferner kommt es nicht darauf an, ob eine solche gerichtliche Kostengrundentscheidung auch dann möglich ist, wenn die Parteien im Vergleich hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits eine Kostenaufhebung vereinbart haben (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 23. Auflage, § 101 Rdn. 11 m.w.N., OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668), da die Kosten im Vergleich im Verhältnis von 53 % zu 47 % verteilt wurden.
  • OLG Stuttgart, 20.12.2002 - 6 W 72/02

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bei Kostenaufhebung im Vergleich

    Nach anderer Auffassung steht dem Streithelfer kein Erstattungsanspruch zu (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 1293; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1741; OLG Dresden NJW-RR 99, 1668).
  • OLG Celle, 26.08.1999 - 9 U 316/98

    Kosten der Streithelfer bei Vergleich zwischen den Hauptparteien

    "Vereinbaren die Parteien im Prozeßvergleich ohne Beteiligung ihrer Streithelfer Aufhebung der Kosten, haben sie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der jeweiligen Gegenpartei zu tragen (a.A.: OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668).«.
  • OLG Stuttgart, 04.10.2001 - 19 W 53/01

    Kosten des Streithelfers bei Kostenaufhebung im Vergleich; Bestehen eines

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