Rechtsprechung
| BayObLG, 17.06.1999 - 2Z BR 46/99 |
Volltextveröffentlichungen
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Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel
Kurzfassungen/Presse
- inselbilder.de
, S. 1192 (Leitsatz und Auszüge)
Wohnungseigentum - Heizung - Warmwasser - Verteilungsschlüssel - Wohngeldrückstände - Verwirkung
(Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format, 6 MB)
Verfahrensgang
- AG München - II 1027/97
- LG München I, 16.03.1999 - 1 T 17939/98
- BayObLG, 17.06.1999 - 2Z BR 46/99
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1999, 3057 (Ls.)
- NJW-RR 1999, 1685
- NZM 1999, 908
Wird zitiert von ... (10)
- OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
Wohnungseigentum
Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908). - OLG Zweibrücken, 07.03.2002 - 3 W 14/02
Rechtliches Gehör, Reihenfolge von Schriftsatzeingang und Beschlusshinausgabe, …
Daher ist das Gericht verpflichtet, Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, die bis zum Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung, also auch noch nach der Beschlussfassung, eingehen, zu berücksichtigen, die Hinausgabe des bereits gefassten Beschlusses gegebenenfalls anzuhalten und die getroffene Entscheidung abzuändern (BGHZ 12, 248, 253;… Senat, jew. aaO; BayObLGZ 1980, 379, 381; BayObLG NJW-RR 1999, 1685; OLG Köln OLGR 2001, 136). - BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 101/00
Wohnungseigentum
Der Senat braucht nicht zu erörtern, ob der über § 12 Nr. 2 GO getroffene Verteilungsschlüssel für Heizung und Warmwasser durch den Verteilungsmaßstab nach der Heizkostenverordnung, die am 1.3.1984 in Kraft trat, abgelöst ist (dazu BayObLG NZM 1999, 908).
- OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
Wohnungseigentum - Verwendung des Treuhandkontos für eigene Zwecke
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im WEG - Verfahren Schriftsätze, die nach Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs durch alle Richter und nach Fertigung der Reinschriften durch die Kanzlei, aber vor Absendung der Entscheidung an die Beteiligten noch eingehen, bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, und das Gericht sicherstellen muss, dass ihm alle bis zur Versendung der Entscheidung eingehenden Schriftsätze sogleich vorgelegt werden, damit es den noch im gerichtlichen Geschäftsgang befindlichen Entscheidungsentwurf sogleich zurückhalten kann (vgl. Beschlüsse vom 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - = NZM 2001, 863 = NJW-RR 2002, 521 und 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - = OLGReport Köln 2001, 137; ebenso BayObLG NZM 1999, 908). - OLG München, 26.09.2005 - 34 Wx 74/05
Wohnungseigentum - Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan
Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten ist vielmehr in jedem Fall zu berücksichtigen, auch wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Erlass der abschließenden Entscheidung bei Gericht eingeht (BVerfG NJW 1995, 2095/2096; BayObLGZ 1988, 436/439; 1990, 173/175; BayObLG NJW-RR 1999, 1685/1686). - OLG Köln, 08.01.2001 - 16 Wx 179/00
WEG : Berücksichtigung verspäteter Schriftsätze
Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift- Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528; BayObLG NZM 1999, 908). - OLG Köln, 16.10.2000 - 16 Wx 141/00
Nichtberücksichtigung von Schriftsätzen, die nach dem Absetzen, aber vor dem …
Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; BayObLG NZM 1999, 908). - BayObLG, 07.11.2002 - 2Z BR 77/02
Wohnungseigentum - Kostenabrechnung nach Wohnfläche und Verbrauchszähler
Sollte die Wohnanlage über keine Ausstattung zur Verbrauchserfassung verfügen, hätte jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass die Voraussetzungen für eine Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechend den Vorgaben der Heizkostenverordnung geschaffen werden (BayObLG NZM 1999, 908 f.). - BayObLG, 05.10.2000 - 2Z BR 59/00
Wohnungseigentum
Anders als im Zivilprozeß ist die mündliche Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung; schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten, das vor der Hinausgabe der Entscheidung bei Gericht eingeht ist vielmehr in jedem Fall zu berücksichtigen (BayObLG NJW-RR 1999, 1685/1686; BayObLGZ 1988, 436/439). - BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 122/99
Voraussetzungen der wirksamen Zustellung an den Geschäftsführer und …
Darauf, ob der Schriftsatz vor der Hinausgabe der Entscheidung einem Richter des Beschwerdegerichts vorgelegt worden ist oder nicht - was hier aber nach dem Vermerk des Richters D. Bl. 49 d.A. der Fall war - kommt es dabei nicht an (vgl. BayObLG NZM 1999, 908 m.w.N.).
