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   BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 26/99   

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https://dejure.org/1999,6594
BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 26/99 (https://dejure.org/1999,6594)
BayObLG, Entscheidung vom 06.05.1999 - 2Z BR 26/99 (https://dejure.org/1999,6594)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 2Z BR 26/99 (https://dejure.org/1999,6594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 20 FGG, § 47 WoEigG, § 78 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitere Beschwerde durch nicht mehr bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR II 551/97
  • BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 26/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1686
  • NZM 1999, 854
  • AnwBl 2001, 522
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 21.10.2002 - 2 Wx 71/02

    Rechtsschutzinteresse des Alteigentümers

    Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz kein Anwaltszwang i.S.d. § 78 ZPO (BayObLG NJW-RR 1999, 1686, 1687; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rn. 80; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 54), da wesentliche Zwecke des Anwaltszwanges aufgrund des im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zum Tragen kommen.
  • BayObLG, 21.08.2003 - 2Z BR 102/03

    Beschwerdebefugnis des in die Kosten verurteilten Rechtsanwalts -

    Hat aber ein Beteiligter - ausnahmsweise - keinen Anlass für das Verfahren gegeben, so sind die genannten Vorschriften entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH NJW 1993, 1865; BayObLG NJW-RR 1999, 1686 f.; Stein-Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 88 Rn. 14).
  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 51/99

    Rechtsanwalt ohne Vollmacht im Wohnungseigentumsverfahren

    Wird wie hier ein Antrag oder ein Rechtsmittel mangels Vollmacht als unzulässig verworfen, so trägt die Kosten grundsätzlich derjenige, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlaßt hat, also meist der vollmachtlose Vertreter selbst (BGH NJW 1983, 883 f.; Senatsbeschluß vom 6.5.1999 2Z BR 26/99; Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 88 Rn. 11; Keidel/Zimmermann aaO).
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