Weitere Entscheidung unten: LG Stuttgart, 30.06.1999

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   OLG Hamburg, 30.07.1998 - 6 Sch 3/98, 6 U 34/98   

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OLG Hamburg, 30.07.1998 - 6 Sch 3/98, 6 U 34/98 (https://dejure.org/1998,10286)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.1998 - 6 Sch 3/98, 6 U 34/98 (https://dejure.org/1998,10286)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 1998 - 6 Sch 3/98, 6 U 34/98 (https://dejure.org/1998,10286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1738
  • BB 1999, 13
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.04.1988 - III ZR 12/87

    Beendigung des Schiedsrichteramts durch Ablauf der Entscheidungsfrist

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.07.1998 - 6 Sch 3/98
    Gerade in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public die Anerkennung nur dann versagt werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. BGH in NJW 1988, S. 3090, 3092).
  • OLG München, 01.06.2005 - 34 Sch 5/05

    Keine Vollstreckbarerklärung des Honorargutachtens einer Rechtsanwaltskammer

    Es reicht auch eine schriftliche Einlassung aus, weil eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht obligatorisch ist (§ 1047 Abs. 1 ZPO; siehe OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1738; Musielak/Voit § 1031 Rn. 13).

    Durch die bloße Tatsache der Einlassung geheilt wird nämlich nur der Formmangel einer bereits abgeschlossenen Schiedsvereinbarung (BGHZ 48, 35/45; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1738/1739).

  • OLG Frankfurt, 26.06.2006 - 26 Sch 28/05

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Als Möglichkeit der Heilung kommen eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung zu Protokoll des Schiedsgerichts, der in einem Schriftwechsel bei Bestellung des Schiedsgerichts beiderseits zum Ausdruck gebrachte Wille, das Schiedsgericht über die aufgetretene Streitfrage entscheiden zu lassen oder zumindest eine rügelose Einlassung zur Sache vor dem Schiedsgericht in Betracht (vgl. Musielak-Voit, § 1031 Rz. 18; Münch-Kom-Gottwald, Art. 11 UNÜ Rz. 16; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1738).
  • BayObLG, 12.12.2002 - 4Z Sch 16/02

    Beweislast für Schiedsabrede - Abschluss der Schiedsvereinbarung durch

    Als Möglichkeit der Heilung sehen Literatur und Rechtsprechung eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung zu Protokoll des Schiedsgerichts (MK/Gottwald aaO Rn. 16) vor oder den in einem Schriftwechsel bei Bestellung des Schiedsgerichts beiderseits erklärten Willen, das Schiedsgericht möge über die aufgetretene Streitfrage entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers aaO; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1738) oder zumindest eine rügelose Einlassung zur Sache vor dem Schiedsgericht (Musielak/Voit § 1031 Rn. 18 a. E.; MK/Gottwald Art. 11 UNÜ Rn. 16).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 30.06.1999 - KfH 0/98   

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https://dejure.org/1999,35827
LG Stuttgart, 30.06.1999 - KfH 0/98 (https://dejure.org/1999,35827)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.1999 - KfH 0/98 (https://dejure.org/1999,35827)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - KfH 0/98 (https://dejure.org/1999,35827)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1738
 
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