Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 14.01.1999

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.03.1999 - 15 W 358/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,15414
OLG Hamm, 23.03.1999 - 15 W 358/98 (https://dejure.org/1999,15414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.1999 - 15 W 358/98 (https://dejure.org/1999,15414)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 1999 - 15 W 358/98 (https://dejure.org/1999,15414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenrechtliche Ausgestaltung der Erhebung von Gebühren und Bekanntmachungskosten für Eintragung einer Zweigniederlassung sowie die Eintragung von Prokuren durch einen Kostenbeamten eines Amtsgerichts i.S.d. Postumwandlungsgesetzes vom 14.09.1994 (PostUmwG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1742
  • Rpfleger 1999, 417
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.01.1999 - 6 W 181/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,21026
OLG Frankfurt, 14.01.1999 - 6 W 181/98 (https://dejure.org/1999,21026)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.1999 - 6 W 181/98 (https://dejure.org/1999,21026)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - 6 W 181/98 (https://dejure.org/1999,21026)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1742
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1419/16

    Zu-eigen-machen durch Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken?

    Für das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO ist anerkannt, dass eine Anwendung des § 93 ZPO in Betracht kommt, wenn der Antragsteller den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erklärt, die vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung herausgibt und die Übernahme der Kosten des Anordnungsverfahrens erklärt, wenn der Kläger im Aufhebungsverfahren eine entsprechende Kostenregelung hätte erreichen können (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1742; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120).
  • OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1422/16

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Anforderungen an

    Für das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO ist allerdings anerkannt, dass eine Anwendung des § 93 ZPO in Betracht kommt, wenn der Antragsteller den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erklärt, die vollstreckbaren Ausfertigung der einstweiligen Verfügung herausgibt und die Übernahme der Kosten des Anordnungsverfahrens erklärt (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1742; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2012 - 24 W 6/12

    Kostenentscheidung bei Anerkennung des Anspruchs auf Aufhebung einer

    An einer Veranlassung, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu beantragen, fehlt es regelmäßig so lange, wie der Antragsgegner den Antragsteller nicht vergeblich zum Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe des Titels aufgefordert hat (vgl. KG, GRUR 1999, 1133; OLG Frankfurt, OLGZ 1982, 346; AfP 1991, 627; NJW-RR 1999, 1742; OLG Koblenz, GRUR 1989, 373; OLG München, GRUR 1985, 161; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 295; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 60 Rdnr. 6; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 56 Rdnr. 37; vgl. a. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 93 Rdnr. 6 Stichwort "Einstweilige Verfügung").

    Soweit der Antragsgegner darüber hinaus die Voraussetzungen als gegeben ansieht, unter denen dem Antragsteller mit der Aufhebungsentscheidung ausnahmsweise auch die Kosten des Anordnungsverfahrens aufzuerlegen wären, was auch dann der Fall ist, wenn der Antragsteller die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO versäumt (h. M., vgl. OLG Düsseldorf [20. ZS], WRP 1993, 327; OLG Düsseldorf [22. ZS], NJW-RR 2000, 68; OLG Frankfurt, NJW-RR 2002, 1080; OLG Karlsruhe, WRP 1996, 120; Teplitzky, a.a.O., Kap. 56 Rdnr. 38 m.w.N.), hat der Antragsgegner den Antragsteller weiter aufzufordern, auch diese Kosten zu übernehmen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 1742; OLG Karlsruhe, WRP 1996, 120; Teplitzky, a.a.O., Kap. 56 Rdnr. 37).

  • KG, 15.01.2010 - 9 W 150/09
    a) Insoweit ist anerkannt, dass vor Stellung eines Aufhebungsantrags gemäß § 927 ZPO der Antragsgegner mit Blick auf § 93 ZPO im Kosteninteresse grundsätzlich gehalten ist, den Antragsteller zunächst auf den Aufhebungsgrund hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten, sowie, soweit der Antragsgegner darüber hinaus die Voraussetzungen als gegeben ansieht, unter denen dem Antragsteller mit der Aufhebungsentscheidung ausnahmsweise auch die Kosten des Anordnungsverfahrens aufzuerlegen wären, die Übernahme der Kosten des Anordnungsverfahrens zu erklären (OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1742; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., Kap. 56 Rn. 37 m. w. N.).
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