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   KG, 22.09.1998 - 1 W 4387/97   

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https://dejure.org/1998,3558
KG, 22.09.1998 - 1 W 4387/97 (https://dejure.org/1998,3558)
KG, Entscheidung vom 22.09.1998 - 1 W 4387/97 (https://dejure.org/1998,3558)
KG, Entscheidung vom 22. September 1998 - 1 W 4387/97 (https://dejure.org/1998,3558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    UmwG §§ 5, 17, 46, 55
    Anteilsgew ährung und Kapitalerhöhung bei Verschmelzung von Schw esterGmbH; Wahrung der Achtmonatsfrist bei unvollständiger Anmeldung einer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Anteilsgewährung bei Verschmelzung zweier Gesellschaften mit identischen Gesellschaftern; Zwingenden Angaben im Verschmelzungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    UmwG §§ 5, 17, 46, 55
    Anteilsgewährung und Kapitalerhöhung bei Verschmelzung von Schwester-GmbH

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 186
  • DNotZ 1999, 157
  • FGPrax 1999, 31
  • WM 1999, 323
  • BB 1999, 16
  • DB 1998, 2511
  • Rpfleger 1999, 28
  • NZG 1999, 174
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 10.03.1998 - 20 W 60/98

    Verschmelzung von Schwestergesellschaften

    Auszug aus KG, 22.09.1998 - 1 W 4387/97
    Auch hier besteht daher die Pflicht zur Anteilsgewährung als zwingende gesetzliche Voraussetzung (allg. M., vgl. OLG Frankfurt/Main, ZIP 1998, 1191; Bermel a.a.O.; Lutter/Lutter a.a.O. § 5 Rdn. 9, 82; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, § 5 Rdn. 72; Kallmeyer/Kallmeyer a.a.O. § 54 Rdn. 10; krit. Widmann/Mayer a.a.O. § 5 Rdn. 41 ff.).

    Dem Verschmelzungsvertrag fehlten damit nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1-5, 46 UmwG zwingend erforderliche, wesentliche Bestandteile, die seine Eintragung nicht zuließen und selbst eine Heilung durch Eintragung ausschlossen (vgl. OLG Frankfurt/Main, ZIP 1998, 1191/1192; Lutter/Lutter a.a.O. § 5 Rdn. 92; Kallmeyer/Marsch-Barner a.a.O. § 5 Rdn. 63; s. a. zum früheren Recht Geßler/Grunewald, AktG, § 340 Rdn. 33; KK/Kraft, AktG, 2. Aufl., § 352 a Rdn. 6).

  • BGH, 18.12.1995 - II ZR 294/93

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Verschmelzung zweier GmbH mangels Eintragung

    Auszug aus KG, 22.09.1998 - 1 W 4387/97
    So kommt eine Umdeutung des unvollständigen Rechtsgeschäfts nach § 140 BGB regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 659 zur Umdeutung einer Verschmelzung in eine Vermögensübertragung).
  • BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 20/89

    Zur Verschmelzung von Schwestergesellschaften

    Auszug aus KG, 22.09.1998 - 1 W 4387/97
    Sie ist wesentlicher Vertragsbestandteil und zwingendes Wesensmerkmal der Verschmelzung; da sie auch öffentlichen Interessen des Kapitalschutzes dient, kann auf sie nicht wirksam verzichtet werden (vgl. - zum früheren Recht - BayObLG GmbHR 1990, 35; Bermel in: Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, § 54 Rdn. 7; Lutter/Lutter, UmwG, § 5 Rdn. 9 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.04.1988 - 15 W 84/87

    Verschmelzung von Schwestergesellschaften

    Auszug aus KG, 22.09.1998 - 1 W 4387/97
    Für den - hier vorliegenden - Fall der Verschmelzung zweier Gesellschaften mit identischen Gesellschaftern (sog. Schwester- Fusion) hat der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum früheren Recht (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Hamm, GmbHR 1988, 395) aus Gründen des Kapitalschutzes bewußt von Erleichterungen abgesehen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 54 UmwG, BR-DS 75/94, abgedr. bei Widmann/Mayer, UmwG, Bd. l S. 56).
  • LG Frankfurt/Main, 19.12.1997 - 11 T 81/97

    Nachreichen der Schlußbilanz bei Verschmelzung

    Auszug aus KG, 22.09.1998 - 1 W 4387/97
    Dies dient auch dem Schutz der Gläubiger, die in der Lage sein sollen, sich einen zeitnahen Eindruck von der Vermögenslage des übertragenden Rechtsträgers zu verschaffen, zumal die geprüfte Schlußbilanz im Fall der Kapitalerhöhung die Sacheinlagenprüfung ersetzt (vgl. LG Frankfurt/Main, DB 1998, 410; Bermel a.a.O. § 17 Rdn. 11; Lutter/Bork a.a.O. § 17 Rdn. 4).
  • OLG Köln, 22.01.2020 - 18 Wx 22/19

    Verschmelzung; Schwestergesellschaften

    Dies gilt grundsätzlich auch für Schwestergesellschaften (vgl. KG v. 22.09.1998 - 1 W 4387/97, OLG Hamm v. 03.08.2004 - 15 W 236/04, OLG Frankfurt v. 10.03.1998 - 20 W 60/98, jeweils bei juris abrufbar).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 20 W 466/10

    Notwendige Angaben im Verschmelzungsvertrag

    Soweit in der weiteren Literatur und Rechtsprechung und im übrigen auch von Schröer zu Recht generell darauf hingewiesen wird, das Registergericht dürfe die Verschmelzung dann nicht eintragen, wenn der Verschmelzungsvertrag nicht die Mindestangaben nach § 5 Absatz 1 UmwG enthalte, oder diese unrichtig oder offensichtlich unvollständig seien (vgl. Schröer in Semler/Stengel, aaO. § 5, Rn. 126; Marsch-Barner in Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 4.Aufl., 2010, § 5 Rn. 63; Lutter/Drygalla in Lutter, UmwG, 4. Aufl. 2009, § 5, Rn. 13; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG-UmwStG, 5. Aufl., 2009, § 4, Rn.14; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 5, Rn. 242, zumindest soweit die von ihm als essentialia negotii bezeichneten Abreden zu § 5 Absatz 1 Nr. 2-4 UmwG fehlen; KG Berlin, Beschluss vom 22.09.1998, Az. 1 W 4387/97, zitiert nach juris, soweit bei der Verschmelzung von zwei GmbHs, die nach UmwG §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 - 5, UmwG § 46 erforderlichen Angaben fehlen), steht dies obiger Auslegung zur Frage der Notwendigkeit einer "Negativerklärung" im Falle von § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 19.12.2005 - 15 W 377/05

    Beurkundung einer Kettenverschmelzung

    Inwieweit einzelne Fallkonstellationen eine abweichende Handhabung rechtfertigen können (vgl. etwa KG FGPrax 1999, 31 = NJW-RR 1999, 186 betreffend eine wegen einer fehlenden Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unvollständige Verschmelzung), bedarf keiner näheren Entscheidung.
  • OLG Hamm, 03.08.2004 - 15 W 236/04

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Vertrages bei der Verschmelzung von

    Die Anmeldung einer Verschmelzung ohne Angaben zur Anteilsgewährung und Kapitalerhöhung, die nach Ansicht des Amtsgerichts sogar zur Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrages führte, war nämlich nicht geeignet, die Frist des § 17 Abs. 2 S.4 UmwG zu wahren (vgl. KG DNotZ 1999, 157 = NJW-RR 1999, 186): Folgerichtig wäre es daher gewesen, die vorliegende Anmeldung endgültig zurückzuweisen; eine Zwischenverfügung durfte nicht ergehen.

    In der Sache würde der Senat nach dem gegenwärtigen Stand seiner Überlegungen dazu neigen, sich der Rechtsprechung des Kammergerichts (DNotZ 1999, 157 = NJW-RR 1999, 186) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1999, 185) anzuschließen, wonach auch bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, deren Anteile sich sämtlich in einer Hand bzw. mit identischen Quoten in der Hand derselben Rechtsträger befinden, eine Anteilsgewährung als Gegenleistung für die Vermögensübertragung und damit einher gehend eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erforderlich sind.

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 5 AktG 4/11

    Anfechtbarkeit eines Verschmelzungsbeschlusses wegen fehlender Möglichkeit einer

    Unter der Geltung alten, die heutige Möglichkeit des Verzichts auch auf die Kapitalerhöhung beim aufnehmenden Rechtsträger durch die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (§ 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG) noch nicht vorsehenden Rechts hat die obergerichtliche Rechtsprechung dahin tendiert, bei der sog. Schwesterfusion die Angaben u. a. zum Umtauschverhältnis im Verschmelzungsvertrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) nicht für entbehrlich zu halten, sondern zu fordern, dass für jeden beteiligten Rechtsträger die für seine Rechtsform maßgeblichen allgemeinen und besonderen Vorschriften des UmwG anzuwenden seien (vgl. OLG Frankfurt a. M., 20 ZS, NJW-RR 1999, 185, Juris-Rz. 18, 19; KG, DB 1998, 2511, Juris-Rz. 9 ff), also eine Kapitalerhöhung beim aufnehmenden Rechtsträger für ebenso zwingend erforderlich gehalten sei wie eine Anteilsgewährung an die Inhaber des übertragenden Rechtsträgers.
  • BayObLG, 16.02.2000 - 3Z BR 389/99

    Zur Anmeldung im Handelsregister

    Dieser Nachweis konnte auch nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG erbracht werden (vgl. Goutier/Knopf/Tulloch § 17 UmwG Rn. 12; offen gelassen in KG FGPrax 1999, 31/32).
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