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   BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98   

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https://dejure.org/1998,1922
BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98 (https://dejure.org/1998,1922)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1998 - NotZ 4/98 (https://dejure.org/1998,1922)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 (https://dejure.org/1998,1922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verordnungen über Tätigkeit von Notaren - Geltungsbereich - Anwärterdienst - Absolvierung - Berufung in das Amt

  • Judicialis

    NotVO § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: NotVO § 4
    Berücksichtigung der Absolvierung eines Anwärterdienstes für Notar bei der Stellenbesetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 208
  • MDR 1999, 386
  • DNotZ 1999, 252
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Der Senat teilt für das Verfahren nach § 111 BNotO und § 25 NotVO die von den Verwaltungsgerichten (vgl. BVerwGE 80, 127) für das Beamtenrecht vertretene Auffassung, daß mit der Besetzung der umstrittenen Stelle durch einen Dritten das Ziel des abgewiesenen Bewerbers, die Stelle ihm zu übertragen, nicht mehr durchsetzbar ist (Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 1).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Eine Ausnahme gilt nur, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (BGHZ 67, 343, 346).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Sie könnte nach Art. 12 Abs. 1 GG, der auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars gilt, nur durch formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen geschaffen werden (BVerfGE 73, 280, 294; 80, 257, 265).
  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Dies ist, wenn, wie hier, ein ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 1989, NJW 1990, 501).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 18/90

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Rechtsschutzinteresse an einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, daß die Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage diente (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1991, NotZ 18/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 2).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Der Senat teilt für das Verfahren nach § 111 BNotO und § 25 NotVO die von den Verwaltungsgerichten (vgl. BVerwGE 80, 127) für das Beamtenrecht vertretene Auffassung, daß mit der Besetzung der umstrittenen Stelle durch einen Dritten das Ziel des abgewiesenen Bewerbers, die Stelle ihm zu übertragen, nicht mehr durchsetzbar ist (Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 1).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig (bei weiteren Bewerbungen des Antragstellers) ebenso stellen wird (BGHZ 81, 66, 68; Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 5).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Die Einrichtung einer Notarstelle oder deren Beibehaltung bei Erlöschen des Amtes des Inhabers ist ein staatlicher Organisationsakt, auf den ein Bewerber keinen Einfluß nehmen kann (BGH, Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; vgl. auch Beschlüsse v. 10. März 1997, NotZ 17/96, DNotZ 1997, 824 und 20. Januar 1998, NotZ 31/97, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97

    Klage eines Notars gegen die Errichtung und Besetzung einer weiteren Notarstelle

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Die Einrichtung einer Notarstelle oder deren Beibehaltung bei Erlöschen des Amtes des Inhabers ist ein staatlicher Organisationsakt, auf den ein Bewerber keinen Einfluß nehmen kann (BGH, Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; vgl. auch Beschlüsse v. 10. März 1997, NotZ 17/96, DNotZ 1997, 824 und 20. Januar 1998, NotZ 31/97, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 17/96

    Antragsbefugnis eines Notars; Auferlegung einer Sprechstundenverpflichtung

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98
    Die Einrichtung einer Notarstelle oder deren Beibehaltung bei Erlöschen des Amtes des Inhabers ist ein staatlicher Organisationsakt, auf den ein Bewerber keinen Einfluß nehmen kann (BGH, Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; vgl. auch Beschlüsse v. 10. März 1997, NotZ 17/96, DNotZ 1997, 824 und 20. Januar 1998, NotZ 31/97, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93

    Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93

    Rechte des Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Eine Fortsetzung des Verfahrens vor den Fachgerichten kommt schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (vgl. BGH, DNotZ 1996, S. 905; DNotZ 1999, S. 252; BGHR, BNotO, § 111 n.F. Konkurrentenklage 1); dies gilt jedenfalls, wenn es der unterlegene Bewerber versäumt, seine Position im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern (vgl. BVerwG, DVBl 2004, S. 317).
  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    Ihm fehlt für sein Begehren, das auf Feststellung der Verfassungsrechtsverletzung und letztendlich auf Neubescheidung seiner Bewerbung gerichtet ist, nicht das Rechtsschutzinteresse, obwohl wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die bereits erfolgte Bestellung des ausgewählten Bewerbers nicht widerrufen und der Beschwerdeführer zu 1) auf der diesem übertragenen Notarstelle nicht ernannt werden kann (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, S. 2040; DNotZ 1996, S. 905; DNotZ 1999, S. 252).
  • BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

    Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar bei Nichtbeachtung einer

    Ein gleichwohl aufrechterhaltener oder erhobener Verpflichtungsantrag ist nach Besetzung der Stelle wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 1/89 - DNotZ 1991, 72, 73; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 1; vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905, 906; vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208; vom 18. März 2002 - NotZ 32/01 - NJW 2002, 335, 336 und vom 3. November 2003, aaO; ebenso: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., 2003, § 111 Rdn. 32 m.w.N.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl., 2000, § 111 Rdn. 16).

    a) Der Grundsatz der Ämterstabilität, der nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten ausschließt (BVerwGE 80, 127, 129 f.; BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1993 -2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49 m.w.N.; OVG Magdeburg, ZBR 2000, 62, 63; VGH BW, NVwZ-RR 2004, 199, 200; vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 42 Rdn. 49, 148: dieser kritisch), verhindert auch den Erfolg des Anfechtungsantrags eines Bewerbers um eine Notarstelle (Senat, Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208; vgl. auch BGHZ 129, 226, 229 f.).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Ob dies entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 - DVBl 2004, 317, 318 f.), oder ob an der bisherigen Rechtsprechung des erkennende Senats, daß mit der Besetzung der umstrittenen Stelle durch einen Dritten das Ziel des abgewiesenen Bewerbers, die Stelle ihm zu übertragen, nicht mehr durchsetzbar ist, festgehalten werden kann (vgl. Senat, Beschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 28/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen sowie die Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 1/89 - DNotZ 1991, 72, 73; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 1; vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905, 906; vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208; vom 18. März 2002 - NotZ 32/01 - NJ 2002, 335, 336 und vom 3. November 2003 - NotZ 12/03 - ZNotP 2004, 70, 71; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., 2003, § 111 Rdn. 32 m.w.N.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl., 2000, § 111 Rdn. 16), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04

    Zulässigkeit des Wechsels in einem Bewerbungsverfahren nach § 110 der

    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209; Beschluß vom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 f.; Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 16/02 - DNotZ 2003, 232; Beschluß vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Rechtsschutzinteresse für einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, daß die Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dienen könnte (Senat, Beschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 2; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - aaO S. 209).

  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

    Selbstbindung der Landesjustizverwaltung im Bereich des Notarzulassungsrechts;

    Die Zulassungsvoraussetzungen, auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, können nämlich ausschließlich durch formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen (etwa durch untergesetzliche Rechtssätze oder auf eine gesetzliche Eingriffsnorm zurückgehende Verfügungen) geschaffen werden (BVerfGE 73, 280, 294; 80, 257, 265; Senat, Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 4/98 z. Veröff. vorgesehen).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

    Der Senat läßt allerdings ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsanträge zu, also einen Übergang vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsantrag nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig bei weiteren Bewerbungen ebenso stellen wird (Beschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II A und vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208 unter II 2 m.w.N.).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03

    Ausgleich von Nachteilen bei Entlassung eines Notars

    b) Schließlich ist auch der Antrag festzustellen, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober 2002 nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung rechtswidrig war, aus den vom OLG genannten Gründen unzulässig: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 10. März 2003 - NotZ 25/02; außerdem Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209 und - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 32/01

    Anfechtung der anderweitigen Besetzung einer Notarstelle nach rechtskräftigem

    Nachdem die Antragsgegnerin die zunächst für die Antragstellerin freigehaltene Notarstelle anderweitig besetzt hat und damit die im Amtsblatt für B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die diesem Verfahren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nunmehr sämtlich vergeben sind, ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für den gleichwohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag entfallen (Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - DNotZ 1999, 252, 253).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 31/01

    Festsetzung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung einer DDR-Juristin

    Sind danach die im Amtsblatt für B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die diesem Verfahren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nunmehr sämtlich vergeben, so ist damit das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für den gleichwohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag entfallen (Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - DNotZ 1999, 252).
  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 25/02

    Gerichtliche Überprüfung der Anordnung einer Sonderprüfung der Notargeschäfte

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