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   OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98   

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OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98 (https://dejure.org/1998,3992)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.1998 - 3 U 130/98 (https://dejure.org/1998,3992)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 1998 - 3 U 130/98 (https://dejure.org/1998,3992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 625
  • MMR 1999, 159
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.04.1997 - I ZR 233/94

    Titelschutz an einem Computerprogramm

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Für Computerprogramme hat das BGH dies in den beiden Entscheidungen "PowerPoint" und "FTOS" bejaht (BGH, CR 1998, 5 - PowerPoint; CR 1998, 6 - "FTOS".).

    In den genannten Entscheidungen stellte der Bundesgerichtshof auf das Computerprogramm als eine immaterielle geistige Leistung und ein daraus resultierendes Arbeitsergebnis ab, das einen - gegenüber dem gegenständlichen Datenträger - eigenen Bezeichnungsschutz benötige (BGH, CR 1998, 6, 7 - "FTOS" und BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "PowerPoint" mit Verweis auf BGHZ 121, 157 158f. - "Zappel-Fisch".).

    Für Software entsteht der Titelschutz, wenn das Programm im Anschluß an die öffentliche Ankündigung in branchenüblicher Weise in angemessener Frist unter dem Titel auf den Markt gebracht wird (BGH, CR 1998, 6, 7 - "FTOS"; vg. Lehmann, CR 1998, 2, 3f.).

    Sonstige intern bleibende Vorbereitungs- und Herstellungsmaßnahmen reichen ebenfalls nicht aus (BGH, CR 1998, 6, 8 - "FTOS".).

    Es individualisiert den Inhalt des Werkes und unterscheidet es von anderen geistigen Werken (vgl. BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "PowerPoint"; BGH, CR 1998, 6, 7 - "FTOS"; Jakobs, GRUR 1996, 601, 604; Wiebe, CR 1998, 157, 160.).

  • BGH, 24.04.1997 - I ZR 44/95

    Titelschutz für ein Computerprogramm

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Computerspiele erfüllen die Kriterien eines eigenständigen kennzeichenrechtlichen Werkbegriffes, der sich an der Funktion des Werktitelschutzes orientiert (BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "Power-Point".).

    Für Computerprogramme hat das BGH dies in den beiden Entscheidungen "PowerPoint" und "FTOS" bejaht (BGH, CR 1998, 5 - PowerPoint; CR 1998, 6 - "FTOS".).

    In den genannten Entscheidungen stellte der Bundesgerichtshof auf das Computerprogramm als eine immaterielle geistige Leistung und ein daraus resultierendes Arbeitsergebnis ab, das einen - gegenüber dem gegenständlichen Datenträger - eigenen Bezeichnungsschutz benötige (BGH, CR 1998, 6, 7 - "FTOS" und BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "PowerPoint" mit Verweis auf BGHZ 121, 157 158f. - "Zappel-Fisch".).

    Es individualisiert den Inhalt des Werkes und unterscheidet es von anderen geistigen Werken (vgl. BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "PowerPoint"; BGH, CR 1998, 6, 7 - "FTOS"; Jakobs, GRUR 1996, 601, 604; Wiebe, CR 1998, 157, 160.).

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Zu verneinen ist bereits das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien selbst bei Berücksichtigung der weiten Auslegung durch den Bundesgerichtshof, der weder Branchengleichheit der in Frage stehenden Parteien noch notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraussetzt (BGH, GRUR 1994, 809, 810 - Markenverunglimpfung I; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple m.w.N.).

    Ein Wettbewerbsverhältnis hinsichtlich der wirtschaftlichen Ausnutzung des Ansehens oder des Rufes der in Bezug genommen Ware - hier des Spieltitels "emergency" der Antragstellerin liegt ebensowenig vor wie die Möglichkeit für den Antragsgegner, diesen Ruf wirtschaftlich für sich zu verwerten (vgl. BGH, GRUR 1994, 809, 810 -Markenverunglimpfung I; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple).

    Der Antragsgegner setzt die eigenen Qualitäten oder Leistungen auf seiner Web-Site nicht in einer Art und Weise in Beziehung mit dem Spiel der Antragstellerin, um den guten Ruf des Spiels für die eigene Werbung auszunutzen (vgl. BGH, GRUR 1994, 809, 810 - Markenverunglimpfung I; GRUR 1985, 550, 553 - Dimple m.w.N.).

  • BGH, 21.01.1993 - I ZR 25/91

    Titelschutz für Spiele

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Auf Spiele hatte der Bundesgerichtshof den Werktitelschutz bereits unter der Geltung des § 16 UWG grundsätzlich ausgedehnt (BGH GRUR 1993, 767 - Zappel-Fisch).

    In den genannten Entscheidungen stellte der Bundesgerichtshof auf das Computerprogramm als eine immaterielle geistige Leistung und ein daraus resultierendes Arbeitsergebnis ab, das einen - gegenüber dem gegenständlichen Datenträger - eigenen Bezeichnungsschutz benötige (BGH, CR 1998, 6, 7 - "FTOS" und BGH, ZUM 1998, 255, 256 - "PowerPoint" mit Verweis auf BGHZ 121, 157 158f. - "Zappel-Fisch".).

    Diese Überlegung trifft auch auf Computerspiele zu (vgl. auch das obiter dictum des BGH in der "Zappel-Fisch"-Entscheidung GRUR 1993, 767).

  • LG Hamburg, 10.06.1998 - 315 O 107/98

    "Emergency.de"

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    (Vorinstanz LG Hamburg: 315 O 107/98).

    Aktenzeichen: 315 O 107/98.

  • KG, 25.03.1997 - 5 U 659/97

    Zum Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Der Antragsgegner hat ein nach § 12 BGB geschütztes Recht an seiner Internet-Adresse als namensartiges Kennzeichen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Auflage, § 12 Rdnr. 10 erworben, als er sie in Gebrauch genommen hat (vgl. KG NJW 1997, 3321, 3322).
  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Die gegenteilige Auffassung (Omsels, Die Kennzeichenrechte im Internet, GRUR 1997, 328, 331; Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen, GRUR Int. 1997, 402, 418) stützt sich im wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1955 (GRUR 1955, 481, 484 - Hamburger Kinderstube), in der ein Namenschutz für eine Telegrammadresse verneint wurde, solange diese dem Verkehr unbekannt geblieben sei.
  • OLG Köln, 18.10.1991 - 6 U 58/91

    Computerspiele; Urheberrecht; Computerprogramm; Filmwerk; Persönliche Schöpfung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Ob Computerspiele ihrer Natur nach Computerprogrammen oder Filmwerken näherstehen, wird zwar nicht einheitlich beurteilt (insoweit offengelassen von OLG Köln, GRUR 1992, 312, 313 - Amiga-Club; vgl. Betten, GRUR 1995, 5, 6.).
  • OLG Hamburg, 08.11.1990 - 3 U 184/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Die geistigen Leistungen eines Computerspiels sind auch bezeichnungsfähig, d.h. sie können grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung dienen (Dazu Jakobs, GRUR 1996, 601, 603f.; Omsels, GRUR 1997, 328, 333; Teplitzky, AfP 1991, 450, 451.).
  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 122/83

    Fernschreibkennung; Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Fernschreibkennung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 130/98
    Der Bundesgerichtshof hat 30 Jahre später für möglich gehalten, daß eine Fernschreibkennung Kennzeichenschutz genießen kann, auch wenn er die Frage offen lassen konnte (GRUR 1986, 475, 476 - Fernschreibkennung).
  • OLG Hamburg, 31.07.2003 - 3 U 145/02

    Verletzung der Rechte am Werktitel der Zeitschrift "Eltern" durch die

    Vielmehr dienen sie daneben regelmäßig dazu, gleichzeitig mit der Adressierung einen Hinweis auf die Herkunft von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben (vgl. auch OLG Hamburg NJW-RR 99, 625 - emergency.de; OLG Hamburg GRUR-RR 02, 100, 102 - Derrick; OLG Hamburg GRUR 01, 838, 839 -1001buecher.de; OLG München NJW-RR 98, 984, 985 - Freundin).
  • OLG Naumburg, 19.08.2005 - 10 U 9/05

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch der Deutschen Post AG gegen Post- und

    Um eine leichter merkbare Domain zu schaffen, ist die nach logischen Namensbezeichnungen geordnete Adressierungsmöglichkeit geschaffen worden, die regelmäßig dazu dient, gleichzeitig mit der Adressierung einen Hinweis auf die Herkunft von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben (OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 625, 626) Die Beklagte nutzt, wie ausgeführt, die angegriffene Domain ersichtlich gerade dazu, auf ihren Betrieb hinzuweisen, denn sie bietet ihre Dienstleistungen unter der vom Wortlaut her identischen Firmenbezeichnung an.
  • LG Düsseldorf, 05.01.1999 - 34 O 2/99
    Eine Internet-Adresse ist demnach gemäß § 12 BGB ein geschütztes namensartiges Kennzeichen (vgl. Entscheidung des OLG Hamburg vom 5. November 1998 - 3 U 130/98 ).

    (Hanseatisches OLG Hamburg vom 5.11.1998, 3 U 130/98, veröffentlicht im Internet unter http://www.online-recht.de, Stichwort "emergency.de".

  • OLG Hamburg, 14.12.2000 - 3 U 115/00

    Verwendung einer fremden Marke als Internet-Domain

    Vielmehr dienen sie daneben regelmäßig dazu, gleichzeitig mit der Adressierung einen Hinweis auf die Herkunft von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben (vgl. auch das Urteil des Senats v. 5.11.1998 in NJW-RR 99, 625 - emergency.de).
  • LG Oldenburg, 14.05.2003 - 5 O 3852/02

    Abwägungsgrundsätze für die Bestimmung des Namensführungsrechts an einer

    Dabei gilt bei der Domainanmeldung Priorität der Anmeldung (BGHZ 149, 191 - shell.de; OLG Hamburg NJW-RR 99, 625; Redeker, a.a.O.., RN 666).
  • OLG Hamburg, 04.05.2000 - 3 U 197/99

    Schutzfähigkeit von Bestandteilen einer Gesamtfirma und besonderen Bezeichnung

    Nur wenn die Möglichkeit ausscheidet, dass der "Domain-Name" auf ein Subjekt hinweisen soll, weil etwa ein reiner Gattungsbegriff gewählt worden ist, kann der Verkehr ihn nicht kennzeichnend verstehen (Urteil vom 5. November 1998 - 3 U 130/98 - emergency).
  • LG München I, 04.03.1999 - 17 HKO 18453/98

    Kennzeichenschutz durch Internet-Domainnamen "fnet"

    Es liegt deshalb in der Natur der Sache, daß der Internet-Adresse eine kennzeichnende Funktion immanent ist (vgl. das als Anlage K 13 vorgelegte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.11.1998, 3 U 130/98, Seite 6) .
  • OLG Frankfurt, 09.09.2003 - 14 U 6/03

    Pflicht zur Löschung einer Domain auch des Admin-C bei unklarem Inhabereintrag;

    Dabei wird nicht verkannt, dass die vom Beklagten benutzte Domain namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB genoss, weil es sich bei der Internetadresse um ein namensähnliches Kennzeichen handelt, dem mittelbar Namensfunktion zukommt, wenn sie individualisierende und unterscheidungskräftige Bestandteile enthält (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 622; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 625).
  • LG Kaiserslautern, 11.10.2001 - 2 O 365/01

    Verwendung eines Gemeindenamens als Internetdomain durch einen Dritten

    In Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Internetadressen Namensfunktion zukommt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 626; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 625; OLG Köln NJW-RR 1999, 622 m.w.N.).
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