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   OLG Frankfurt, 05.09.1997 - 20 VA 17/95   

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OLG Frankfurt, 05.09.1997 - 20 VA 17/95 (https://dejure.org/1997,12006)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.09.1997 - 20 VA 17/95 (https://dejure.org/1997,12006)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. September 1997 - 20 VA 17/95 (https://dejure.org/1997,12006)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 646
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06

    Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung,

    Der gegenteiligen Auffassung (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 20 VA 1/97 - juris und vom 5. September 1997 - 20 VA 17/95 - NJW-RR 1999, 646; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 VA 1/05 - juris; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 116), vermag der Senat daher nicht zu folgen.

    Der Annahme einer Berufsausübungsregelung steht nicht der Einwand entgegen, dass die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern allein justizinternen Zwecken diene, nämlich dazu, den Gerichten im Einzelfall das Auffinden eines qualifizierten Dolmetschers oder Übersetzers zu erleichtern: Etwaige Auftragsnachteile, die das Fehlen einer allgemeinen Beeidigung mit sich bringen könne, seien allenfalls mittelbare Folge oder "Fernwirkung" der allgemeinen Beeidigung, aber nicht deren Ziel (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 20 VA 1/97 - juris und vom 5. September 1997 - 20 VA 17/97 - NJW-RR 1999, 646 ).

  • BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 1/07

    Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen die Streichung aus der Liste

    Den vom Oberlandesgericht (so schon NJW-RR 1999, 646) in der Sache eingenommenen Standpunkt vermag der Senat hingegen nicht zu teilen.
  • OLG Frankfurt, 22.12.2006 - 20 VA 11/06

    Rechtsweg: Gerichtliche Überprüfung einer Verfügung betreffend die Streichung aus

    Dies korrespondiert auch mit der in Hessen gültigen Erlasslage (vgl. zuletzt den oben zitierten Runderlass, JMBl. Hessen 2005, 38; vgl. ergänzend die Darstellung im Beschluss des Senats vom 05.09.1997, Az.: 20 VA 17/95, NJW-RR 1999, 646), auf der die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung beruht.

    Einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG wegen der entgegen stehenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken und des Senats vom 05.09.1997, Az.: 20 VA 17/95 (= NJW-RR 1999, 646), bedürfe es nicht, weil die beiden Beschlüsse nicht eine Streichung aus der Liste der Dolmetscher, sondern die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung und der Aufnahme in die Liste, also einen anderen Sachverhalt, beträfen.

  • OLG Saarbrücken, 25.04.2005 - 1 VA 1/05

    Dolmetscher und Übersetzer: Voraussetzungen einer allgemeinen Vereidigung

    Entsprechend kann es keinen Bedenken begegnen, die Ablehnung eines Antrags auf allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer als Justizverwaltungsakt zu werten, der der gerichtlichen Nachprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (Kissel, GVG, 2. Aufl., Rdnr. 116 zu § 23 EGGVG; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1999, 646 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2005 - 3 VA 10/05

    Streichung aus der Liste der Dolmetscher und Übersetzer kein Justizverwaltungsakt

    Das OLG Saarbrücken hat sich damit einer Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 1999, 646) angeschlossen, das in der Zurückweisung eines Antrags auf die allgemeine Vereidigung als Dolmetscher ebenfalls einen Justizverwaltungsakt sieht.
  • OLG Saarbrücken, 29.11.2004 - 1 VA 2/04

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betreuungssachen: Anfechtung der

    Dies rechtfertigt, der Entscheidung über die Aufnahme in die in Rede stehende Liste die Rechtsqualität eines Justizverwaltungsakts im Sinne des § 23 Abs. 1 EG GVG beizumessen, zumal keine Gründe dafür ersichtlich sind, diese Entscheidung verfahrensrechtlich anders zu behandeln als etwa diejenige über die Eintragung oder Löschung in der Liste der allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer, hinsichtlich deren weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass sie als Justizverwaltungsakt von dem durch sie nachteilig betroffenen Dolmetscher oder Übersetzer gemäß §§ 23 ff. EG GVG angefochten werden kann (vgl. etwa Kissel, GVG, 2. Aufl., Rdnr. 116 zu § 23 EG GVG; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1999, 646 ff.; Senatsentscheidung vom 26.5.2003 in der Sache 1 VA 2/03).
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