Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 09.12.1997

Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.12.1998 - 14 WF 198/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5037
OLG Köln, 23.12.1998 - 14 WF 198/98 (https://dejure.org/1998,5037)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.1998 - 14 WF 198/98 (https://dejure.org/1998,5037)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Dezember 1998 - 14 WF 198/98 (https://dejure.org/1998,5037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Euskirchen - 18 F 7/98
  • OLG Köln, 23.12.1998 - 14 WF 198/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 649
  • FamRZ 1999, 998
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 99/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über den

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.1998 - 14 WF 198/98
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 1993, 382) ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, daß ein Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten notwendig vor der Entscheidung zur Sache beschieden werden müßte.

    Bei dieser Sachlage ist durch die Nichtbescheidung des PKH-Gesuchs vor der Sachentscheidung nicht das rechtliche Gehör verletzt wie im Fall des BVerfG (NJW-RR 1993, 382), in dem ein PKH-Gesuch zur Rechtsverteidigung in der Berufungsinstanz nach Obsiegen im ersten Rechtszug gestellt worden war, so daß mangels Beiordnung eines postulationsfähigen Anwalts nicht zur Sache vorgetragen werden konnte.

  • OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 2 WF 15/03

    Anfechtbarkeit der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung vor

    Soweit der Antragsgegner schließlich unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 1999, 649) geltend macht, er habe einen Anspruch auf Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache (vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2000, 106), wird ein solcher durch die Verfahrensweise des Familiengerichts nicht verletzt.
  • OLG Düsseldorf, 24.07.2006 - 23 W 35/06

    Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen ein langdauerndes Verfahren

    Zwar ist nach herrschender Auffassung insbesondere im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eine sofortige Beschwerde auch ohne Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts statthaft, wenn das Gericht das Bewilligungsverfahren aussetzt oder seine Entscheidung so verzögert, dass dies einer Ablehnung gleichkommt (OLG Naumburg, Beschl. v. 02.11.2005 - 8 WF 184/05, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.09.2002 - 4 W 65/02, NJW-RR 2003, S. 1653, 1654; OLG Köln, Beschl. vom 23.12.1998 - 14 WF 198/98, NJW-RR 1999, S. 649; OLG Hamburg, Beschl. v. 03.05.1989 - 2 UF 24/89, NJW-RR 1989, S. 1022; Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 127, Rdnr. 11; Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 118, Rdnr. 19; Büttner, Die Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung und PKH in der Rechtsmittelinstanz, FPR 2002, S. 498, 499; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 16.01.2003 - 1 BvR 2222/02, NVwZ 2003, S. 858).
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Rechtsprechung
   LG Köln, 09.12.1997 - 11 T 237/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,18811
LG Köln, 09.12.1997 - 11 T 237/97 (https://dejure.org/1997,18811)
LG Köln, Entscheidung vom 09.12.1997 - 11 T 237/97 (https://dejure.org/1997,18811)
LG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 11 T 237/97 (https://dejure.org/1997,18811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 15 Abs. 1 S. 2, 23, 24 Abs. 1 S. 1; VwVG NW § 44 Abs. 1 S. 1
    Pflicht zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages nach seiner Abtretung und Pfändung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 649
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.1987 - IX ZR 201/86

    Befreiende Wirkung von Leistungen des Drittschuldners

    Auszug aus LG Köln, 09.12.1997 - 11 T 237/97
    Ist eine Pfändungsverfügung deshalb unwirksam, weil die gepfändete Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern einem anderen zusteht, so ist der Drittschuldner im Verhältnis zu dem wirklichen Gläubiger der gepfändeten Forderung durch die genannte Vorschrift allerdings ebensowenig geschützt wie der Drittschuldner einer im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung durch die entsprechende Vorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. insoweit Thomas/Putzo, 20. Aufl. 1997, Rn. 10 zu § 836 ZPO ; BGH NJW 1988, 495 ).
  • AG Grevenbroich, 15.12.1997 - 7 M 2313/97

    Anweisung an Gerichtsvollzieher zur Zustellung vollstreckbarer notarieller

    Auszug aus LG Köln, 09.12.1997 - 11 T 237/97
    B. Notarrecht - Anweisung an Gerichtsvollzieher zur Zustellung vollstreckbarer notarieller Kostenrechnung (AG Grevenbroich, Beschluß vom 15.12.1997-7 M 2313/97 mitgeteilt von Notar Herward Krautwig, Xanten) KostG § 17 Abs. 3 S. 2 ZPO §§ 766 Abs. 2; 175; 192 Stellt der Gerichtsvollzieher bei dem Versuch der Zustellung einer vollstreckbaren notariellen Kostenrechnung fest, daß die Schuldner unbekannt verzogen sind, berechtigt ihn dieser Umstand nicht, die für diesen Fall vom Notar als Vollstreckungsgläubiger beantragte Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der letzten bekannten Anschrift der Schuldner zu verweigern.
  • OLG Hamm, 25.03.1997 - 15 W 1/97

    Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und Prüfung der Umschreibungsreife

    Auszug aus LG Köln, 09.12.1997 - 11 T 237/97
    9. Kostenrecht - Gesonderte Gebühren für Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und Prüfung der Umschreibungsreife (OLG Hamm, Beschluß vom 25.3. 1997 - 15 W 1/97 - mitgeteilt von Richter am OLG Karldieter Schmidt, Hamm) GG Art. 97 Abs. 2 KostG §§ 156; 147 Abs. 2 1. Für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und Prüfung der Umschreibungsreife fällt jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 147 II an.
  • BGH, 21.03.1956 - IV ZR 253/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Köln, 09.12.1997 - 11 T 237/97
    Nach geltendem Recht verhält es sich anders: Wendet der Drittschuldner gegenüber der Leistungsklage des Vollstreckungsgläubigers ein, daß der Anspruch vor der Pfändung abgetreten worden sei, liegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieses - das Recht des Schuldners vernichtenden - Einwandes bei ihm (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl. 1996, Rn. 663; BGH NJW 1956, 912).
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