Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 15/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2512
OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 15/98 (https://dejure.org/1998,2512)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.07.1998 - 16 U 15/98 (https://dejure.org/1998,2512)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juli 1998 - 16 U 15/98 (https://dejure.org/1998,2512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 631; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847
    Streupflicht des Betreibers einer Autowaschanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht in Autowaschanalgen bei Frost

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 673
  • MDR 1999, 160
  • NZV 1999, 165
  • VersR 1999, 501
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 22.05.2015 - 9 U 171/14

    "Eingeschränkte" Verkehrssicherungspflichten beim winterlichen Betrieb eines

    Wer eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, muss erst recht dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (OLG Köln, NJW-RR 1999, 673 m.w.N.; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 199).

    So trifft auch den Betreiber einer automatisierten Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1998 - 6 U 186/97 -, juris; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NZV 2003, 428).

  • OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage

    Erst recht muss derjenige, der eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 364 = NJW-RR 1999, 673 = VersR 1999, 501 = NZV 1999, 165; Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage, § 823 Rn. 58 und 87).

    Es handelte sich nicht um Eis, das sich bei kaltem Wetter durch den Betrieb der Waschanlage bildet (vgl. dazu die Fälle OLG Köln OLGR 1998, 364; OLG Hamm a.a.O.), sondern um vereisten und verharschten Altschnee, der der Beklagten und ihrem Personal, für welches sie nach § 278 und § 831 BGB einzustehen hat, längst hätte auffallen müssen.

    Der Kunde einer Autowaschanlage darf darauf vertrauen, dass der Betreiber seiner Verkehrsicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Köln OLGR 1998, 364).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis

    Da es selbstverständlich ist, dass in einer Autowaschanlage erhebliche Mengen Wasser auf den Boden gelangen, die bei starkem Frost gefrieren können, kann der Betreiber der Waschanlage dieser erheblichen Gefahr nicht nur dadurch begegnen, dass er schematisch in bestimmten Zeitabständen Enteisungsmittel streut; statt dessen muss er jeweils dann zeitnah erneut tätig werden, wenn nach seinen letzten Maßnahmen erneut Flüssigkeit auf den Fußboden gelangen konnte, die zu Eis gefrieren konnte (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1999, 673).

    Zum Teil wird insoweit die Ansicht vertreten, dass sich dem Kunden einer Waschanlage bei kaltem Wetter die Überlegung aufdrängen muss, dass in einem derartigen Betrieb aufgrund des ständig auftretenden Spritzwassers mit Vereisungen gerechnet werden muss, weshalb er ggf. Veranlassung hat, auf dem Gelände vorsichtig zu sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Deutlich wird dieser Widerspruch in Entscheidungen, in denen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten ein Mitverschulden bejaht wird, insbesondere bei der Erörterung der Höhe des Mitverschuldens: So führt das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1998 (NJW-RR 1999, 673) aus, dass den dortigen Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er damit habe rechnen müsse, dass Wasser, das gefroren sein könne, auf den Fußboden gelangt sein könne; keinesfalls betrage dieses Mitverschulden aber mehr als 50 %, weil der Kunde einer Autowaschanlage darauf vertrauen könne, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme, weshalb er jedenfalls in ohne weiteres zugänglichen Teilen der Waschanlage nicht mit Eis rechnen müsse; dem entspricht die Argumentation im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2003 (NJW-RR 2003, 806).

  • LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn

    Erst recht muss derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass die von ihm angelockten Kunden bzw. deren Sache in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 673 = OLG-Rep. 1998, 364 = VersR 1999, 501 = NZV 1999, 165).
  • LG Karlsruhe, 31.07.2006 - 4 O 280/06

    Haftung - Keine Haftung bei Glatteissturz an Waschanlage

    Der Betreiber muss daher grundsätzlich dafür sorgen, dass aus diesem Umstand keine Gefahren für die Benutzer der Waschanlage und die Kunden seiner Tankstelle entstehen (OLG Köln v. 13.07.1998 - 16 U 15/98 NJW-RR 1999, 673).

    Wer bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt eine Autowaschanlage aufsucht, muss damit rechnen, dass sich im Bereich um die Waschanlage Eisglätte gebildet hat (OLG Köln v. 13.07.1998 - 16 U 15/98 NJW-RR 1999, 673).

  • OLG Hamm, 13.09.1999 - 6 U 43/99

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Sturz des Klägers auf einem

    Hierzu gehörte es u.a., witterungsbedingte Gefahrenquellen zu beseitigen und das neue Entstehen solcher Gefahren zu unterbinden (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 58. Auflage § 823 Rn. 87 m.w.N.; OLG Hamm OLGR 98, 210; zfs 84, 33; OLG Köln NZV 99, 165).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht