Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1999 - IV ZR 122/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB § 16 Nr. 2
    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

  • LG Braunschweig, 29.08.1997 - 5 O 146/97
  • BGH, 24.02.1999 - IV ZR 122/98

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1999, 898
  • VersR 1999, 700



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99  

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines

    c) In dieser Auslegung kommt der Klausel in zweierlei Hinsicht rechtliche Wirkung zu: Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - NVersZ 1999, 365 unter 2 a).

    Denn die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Schuldners positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO).

    Zwar gilt nach der Rechtsprechung eine Ausnahme von der befreienden Wirkung der Leistung an den Urkundeninhaber jedenfalls dann, wenn der Versicherer die mangelnde Verfügungsbefugnis des Inhabers des Versicherungsscheins positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO).

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 207/08  

    Insolvenzrecht - Auszahlung der Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen

    a) Die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO Tz. 14; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 c, 4 b; vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a).

    b) Ebenfalls kann dahinstehen, ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte (dafür: AnwK-BGB/Siller § 808 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Habersack 5. Aufl. § 808 Rdn. 15; Staudinger/Marburger aaO Rdn. 24, jeweils m.w.N.; offen geblieben auch in den Senatsurteilen vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.; vom 24. Februar 1999 aaO unter 2 b).

  • BGH, 20.05.2009 - IV ZR 16/08  

    Versicherungsrecht - Auszahlung trotz gefälschter Kündigungserklärung

    Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat; ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, ist bisher offen geblieben (BGHZ 28, 368, 371 ; Senatsurteile vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a und b; vom 22. März 2000 aaO unter II 2 c).
mehr
  • LG Dortmund, 20.03.2008 - 2 O 144/07  
    Rechtlich ohne Bedeutung ist hierbei, ob der Versicherer selbst diese Erklärung, nachdem er sich ihr entäußert, dem Versicherer übermittelt, oder ob er sich - wie in dem der Entscheidung BGH, VersR 1999, 700 zu Grunde liegenden Fall - zur Übermittlung der Erklärung der Zessionarin als Botin bedient.

    Die spätere Anzeige der Abtretung konnte dieser nicht mehr zur Wirksamkeit verhelfen, da der Beklagte in diesem Fall zu einem früheren Zeitpunkt ein Recht auf die Versicherungsleistung erworben hätte (vgl. zum Fall des Erstarkens des widerruflichen zum unwiderruflichen Bezugsrecht BGH, NVersZ 1999, 365).

  • LG Dortmund, 22.10.2009 - 2 O 469/08  
    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Versicherer die mangelnde Verfügungsbefugnis positiv kennt (BGH a.a.O.; VersR 2000, 709; VersR 1999, 700) oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH a.a.O.).

    Ob die Legitimationswirkung auch dann entfällt, wenn der Versicherer die mangelnde Berechtigung des Inhabers aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt hat (so OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 67) ist streitig und vom Bundesgerichtshof bisher unentschieden gelassen worden (BGH VersR 2009, 1061; VersR 1999, 700).

  • OLG Stuttgart, 07.08.2008 - 7 U 17/08  

    Lebensversicherung: Liberationswirkung bei Leistung an einen materiell nicht

    Die Inhaberklausel des § 11 ALB macht die Lebensversicherung zum sogenannten "hinkenden" Inhaberpapier im Sinne von § 808 BGB (BGH NJW-RR 1999, 898ff).

    Zwar gilt nach der Rechtsprechung eine Ausnahme von der befreienden Wirkung der Leistung an den Urkundeninhaber jedenfalls dann, wenn der Versicherer die mangelnde Verfügungsbefugnis des Inhabers des Versicherungsscheines positiv kennt, oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH aaO unter Verweis auf BGH NJW-RR 1999, 898ff, wo eine Ausnahme gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nur für diese Fälle anerkannt wird).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 19/10 R  

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen

    Für eine bloße Zahlungsbestimmung bestand aus Sicht des Versicherers schon kein Bedürfnis, da er nach § 11 Abs. 1 S 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB 86, VerBAV 1986, 209 ff) mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten kann (BGH Urteil vom 24.2. 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700; BGH Urteil vom 22.3. 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709; Reiff/Schneider in Prölss/Martin aaO, ALB 86 § 11 RdNr 1).
  • OLG Koblenz, 29.02.2008 - 10 U 229/07  

    Befreiung von der Leistungspflicht des Versicherers bei Auszahlung der Leistung

    Eine Ausnahme gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, wenn der Aussteller die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv gekannt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH VersR 1999, 700).
  • OLG Hamm, 20.09.2001 - 27 U 54/01  

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Feststellungspauschale gegenüber

    Diese Urkunde stellt sich nach § 11 ALB 86 wegen der Inhaberklausel als Legitimationspapier gemäß § 808 Abs. 1 BGB dar (BGH VersR 1999, 700; OLG Hamm VersR 1996, 615; Prölls/Martin, WG, 26. Auflage, § 11 Rdnr. 11) mit der Folge, daß der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird, wenn er an den Inhaber des Versicherungsscheins leistet, auch wenn dieser zum Empfang der Leistung nicht berechtigt ist.
  • OLG Koblenz, 04.01.2002 - 10 U 595/01  
    Ein Ausnahme gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, wenn der Aussteller die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv gekannt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat, d.h. rechtsmissbräuchlich an den Inhaber des Versicherungsscheins leistet (BGH NJW 2000, 2103; BGH NJW-RR 1999, 898, 899 m.w.N.; vgl. auch Prölss/Kollhosser, VVG, 26. Aufl., § 11 ALB 86 Rn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2006 - 1 U 4/06  
  • KG, 12.12.2008 - 6 U 41/08  

    Lebensversicherungsvertrag: Abtretung der Rechte zur Sicherung von Forderungen

  • OLG Bamberg, 20.09.1999 - 4 U 88/99  

    Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag

  • LG Dortmund, 14.02.2008 - 2 O 384/06  

    Lebensversicherung - Wirksame Abtretungsanzeige durch Abtretungsempfänger

  • LG Hamburg, 17.11.2006 - 306 O 324/04  

    Kündigung der Lebensversicherung: Rechtsschein durch Übersendung des

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