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   OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98   

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OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98 (https://dejure.org/1998,3288)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.10.1998 - 6 U 1485/98 (https://dejure.org/1998,3288)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. Oktober 1998 - 6 U 1485/98 (https://dejure.org/1998,3288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Schulunfall (Skiunfall) im Sinn des Unfallversicherungsrechts gegenüber der Trägerin einer Schule; Haftungsprivilegierung der Beklagten durch unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen (§§ 104 ff. Siebtes Buch ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beschränkung der Haftung des Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823; SGB VII § 104
    Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1744 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 902
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 1/82

    Unfälle von Schülern aufgrund mangelhafter Schneeräumung durch das städtische

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Damit liegen "Beschäftigungsbetrieb" (Schule) und "Unfallbetrieb" (Sportstätte) in einer Hand; die Beklagte ist einheitliche Unternehmerin i. S. d. § 104 SGB VII (vgl. BGHZ 63, 313, 314; 64, 201, 202; BGH NJW 1983, 2021, 2022).

    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).

    Das verdeutlicht u. a. ein Vergleich mit dem Urteil des BGH vom 10.03.1983 ( NJW 1983, 2021 ); in der dortigen Fallkonstellation hätte ? bei Anwendung heutigen Rechts ? ein Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg vorgelegen, das Haftungsprivileg des Unternehmers wäre ausgeschlossen.

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Damit liegen "Beschäftigungsbetrieb" (Schule) und "Unfallbetrieb" (Sportstätte) in einer Hand; die Beklagte ist einheitliche Unternehmerin i. S. d. § 104 SGB VII (vgl. BGHZ 63, 313, 314; 64, 201, 202; BGH NJW 1983, 2021, 2022).

    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).

  • LG Freiburg, 12.10.1994 - 8 O 229/94

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht;

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).
  • BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87

    Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).
  • OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 118/89

    Verkehrssicherungspflicht; Hallenbad; Gebietskörperschaft; Schulschwimmen; Unfall

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).
  • BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91

    Haftungsprivileg zugunsten des Landeswohlfahrtverbandes

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).
  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    cc) Nichts anderes ergibt sich aus der gebotenen "gedanklichen Umformung" des § 104 SGB VII auf den Schulbetrieb (vgl. BGHZ 67, 279, 282).
  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91

    Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Es kommt vielmehr stets auf die objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls und dabei insbesondere auf die Größe der Gefahr, auf den Grad ihrer Erkennbarkeit und auf die für ihre Vermeidung oder Überwindung bestehenden Möglichkeiten an ( BGH NJW 1973, 1379, 1380; VersR 1985, 64 = NJW 1985, 620 ; OLG Frankfurt, VersR 1992, 1240 = NJW-RR 1991, 1435 ; OLG München, VersR 1993, 449 ; weitere Nachweise bei Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Auflage, Rdnrn. 705 ff.).
  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
    Damit liegen "Beschäftigungsbetrieb" (Schule) und "Unfallbetrieb" (Sportstätte) in einer Hand; die Beklagte ist einheitliche Unternehmerin i. S. d. § 104 SGB VII (vgl. BGHZ 63, 313, 314; 64, 201, 202; BGH NJW 1983, 2021, 2022).
  • OLG Frankfurt, 21.06.1991 - 25 U 239/90

    Haftung für Rodelunfall: Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Ski- und

  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

  • BGH, 03.04.1973 - 1 StR 85/72

    Garant - Garantenstellung - Begehen durch Unterlassen - Aufklärungspflicht -

  • OLG München, 09.07.1992 - 1 U 7130/91

    Skiabfahrt; Sicherungsvorkehrungen; Mäßig steiler Hang

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Soweit der Senat zuvor die Revision des verletzten Schülers (VI ZR 338/98) gegen das seine Klage auf Ersatz seines Personenschadens gegen die Gemeinde abweisende Urteil des OLG Dresden (NJW-RR 1999, 902) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, so beruhte dies darauf, daß die Gemeinde als Träger der Schule (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und zugleich der Sportstätte haftungsprivilegierter Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war.
  • BGH, 08.03.2012 - III ZR 191/11

    Haftungsprivileg bei Schulunfall: Begriff des Personenschadens, der vorsätzlichen

    Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat, NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.
  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 769/09

    Schadensersatz - Asbestbelastung

    aa) Die beklagte Stadt ist Unternehmer (vgl. BGH 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; OLG Dresden 14. Oktober 1998 - 6 U 1485/98 - NJW-RR 1999, 902; LG Fulda 9. April 1987 - 2 O 389/86 - NJW-RR 1987, 1438) .
  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach sich die Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdeführerin in erster Linie nur auf verdeckte und atypische Gefahren erstreckt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, verschiedener Obergerichte sowie der herrschenden zivilrechtlichen Literatur (vgl. BGH vom 23.10.1984 NJW 1985, 620; OLG Dresden vom 14.10.1998 NJW-RR 1999, 902; OLG Stuttgart vom 30.11.2009 NJW-RR 2010, 684/685; Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 211; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 536; Hager in Staudinger, BGB, Neubearb.
  • OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11

    Gesetzliche Unfallversicherung: Haftungsprivilegierung des Schulträgers bei

    Der Verdienstausfall sei ein Personenschaden, der Auffassung des OLG Dresden in der Entscheidung vom 14.10.1998 (6 U 1485/98, juris-Ausdruck, RN 60) könne insoweit nicht gefolgt werden.

    Soweit das OLG Dresden im Urteil vom 14.10.1998 (6 U 1485/98, Rn. 60 [juris]) den Verdienstausfall als ersatzfähigen materiellen Schaden angesehen hat, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen, denn der Verdienstausfall ist eine klassische Folge eines Personenschadens (ebenso Ricke a.a.O., Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 31 Rn. 16; OLG Dresden, Urteil vom 17.10.2000, 3 U 1761/00, Rn. 26 [juris]).

    Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Dresden vom 14.10.1998 (aaO) zum Personenschaden ist die Revision zuzulassen.

  • BGH, 26.11.2002 - VI ZR 449/01

    Haftungsprivilegierung der Mitarbeiter einer Sportstätte bei einem Sportunfall im

    Eine dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Schadensersatzklage des Schülers gegen die Stadt A., die zugleich Trägerin des von ihm damals besuchten Gymnasiums ist, hat das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR 1999, 902) im Hinblick auf Personenschäden und Schmerzensgeld wegen eines Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII abgewiesen; hinsichtlich der übrigen materiellen Schäden hatte die Klage Erfolg.
  • OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07

    Verkehrssicherungspflicht: Pflicht eines Skiliftbetreibers zur Abpolsterung von

    Der Umfang der Pistensicherungspflicht ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr, den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620).
  • OLG Dresden, 12.01.2000 - 6 U 2969/99

    Haftungsfreistellung bei Beförderung von Schülern zwischen Schule und einer

    Von diesem Haftungsausschluss ist insbesondere auch der hier geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch mit umfasst (OLG Dresden, Urteil vom 14.10.1998, Az.: 6 U 1485/98, NJW-RR 1999, 902; Nehls in Hauck, Komm. zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rdn. 14).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 14 U 99/01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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