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   OLG Hamm, 15.06.1999 - 9 U 249/98   

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https://dejure.org/1999,6352
OLG Hamm, 15.06.1999 - 9 U 249/98 (https://dejure.org/1999,6352)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.1999 - 9 U 249/98 (https://dejure.org/1999,6352)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - 9 U 249/98 (https://dejure.org/1999,6352)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Sicherungspflichten des Eisenbahnunternehmens zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste: Gefahren durch Zwischenräume zwischen Bahnsteigkante und Wagentüren sowie durch den Tür-Schließmechanismus

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 104
  • NZV 1999, 467
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2006 - 19 U 10/06

    Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Einsatz von automatischen Türen

    Darauf kann der sicherungsverpflichtete Betreiber der Anlage vertrauen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 104, 105).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2002 - 15 U 79/02
    Wie weit der Schutz des Verkehrsteilnehmers geht, hängt von den Umständen des Gefahrenbereichs, von der Verkehrs- und Ortsüblichkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Verkehrssicherung für den Schutzpflichtigen und der Verkehrsanschauung sowie den sonstigen Umständen ab, die auf den legitimen Erwartungshorizont und das berechtigte Vertrauen der Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Sicherheit einwirken (MünchKomm-Mertens, BGB, 3. Auflage 1997, § 823 Rz. 216 m.w.N., OLG Hamm NJW-RR 2000, 104, 105)).

    Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, darauf hingewiesen, dass ein Fahrgast, der in ein Schienenfahrzeug einsteigt, schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgeht und ausgehen muss, dass sich zwischen dem Fahrzeug und dem Bahnsteig notwendigerweise ein Zwischenraum befindet und dass beim Einsteigen in das Fahrzeug nicht nur dieser Zwischenraum, sondern oft auch ein gewisser Höhenunterschied zu überwinden ist (so auch OLG Hamm, NJW-RR 2000, 104, 105).

    So ist auch der in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, auf den sich das Landgericht in seinem Urteil bezogen hat beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine Standardisierung gibt (vgl. NJW-RR 2000, 104, 105).

  • LG München I, 27.08.2020 - 31 O 1712/20

    Ganz überwiegendes Eigenverschulden des Fahrgasts bei einem Unfall im

    Nach den herrschenden Verhältnissen im Betrieb und der allgemeinen Lebenserfahrung kann im Übrigen auch niemals mit einheitlichen Umständen gerechnet werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1999 - 9 U 249/98), so dass es unerheblich ist, dass an anderen Schienenfahrzeugen Gitter angebracht sind.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 14 U 852/10

    Haftung des Bahnbetreibers: Überwiegendes Mitverschulden des Fahrgasts bei

    Abgesehen davon, dass der Kläger gegen § 63 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verstieß, wonach das Ein- und Aussteigen nur an den dazu bestimmten Stellen der Fahrzeuge gestattet ist, und es nach § 63 Abs. 3 EBO unter anderem verboten ist, die Außentüren zu öffnen und ein- oder auszusteigen, solange sich ein Fahrzeug bewegt, stellt das Herausklettern aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten dar, das die Gefährdungshaftung entfallen lässt (vgl. allgemein BGH NJW 1990, 1483 Rn. 20 nach juris; konkret zum Abspringen vom fahrenden Zug OLG Frankfurt, VersR 1987, 1118; OLG Nürnberg, Hinweis vom 05.01.2006, 9 U 2573/05, KG VersR 1976, 93; ferner LG Hannover, Urt. v. 31.07.1991, ZIntEisenbVerk 1994, 23 zum Abspringen aus einem außerhalb des Bahnsteigs haltendem Waggon; BGH, VersR 1959, 632; OLG Stuttgart, VersR 1986, 147; LG Frankfurt, NZV 2001, 308 jeweils zum Aufspringen auf einen fahrenden Zug; BGH VersR 1986, 707 zum leichtfertigen Verhalten an einem unbeschrankten Bahnübergang; OLG Hamm NJW-RR 2000, 104 zum unvorsichtigen Einsteigen in einen stehenden Zug).
  • OLG Celle, 21.01.2021 - 8 U 181/20
    Unter solchen Übergangsbedingungen besteht die Möglichkeit, dass ein Fahrgast in den Zwischenraum tritt, keinen Halt findet, deshalb stürzt und sich dabei verletzt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 1999 - 9 U 249/98 -, Rn. 13, juris).

    Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten muss der Fahrgast in der konkreten Situation durch gesteigerte Aufmerksamkeit auf eben diese Gefahren kompensieren; darauf darf auch die Beklagte als sicherungspflichtige Betreiberin des Schiffes vertrauen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 1999 - 9 U 249/98 -, Rn. 16, juris) .

  • OLG Köln, 04.05.2015 - 7 W 19/15

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von

    Der mögliche Bedienungsfehlers unterscheidet den Sachverhalt von anderen in der Rechtsprechung entschiedenen "Einsteigefällen" (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 460, Rn. 15 nach juris; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 104, Rn. 9 nach juris), was in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gerichtsentscheidung des 15. Senats des OLG Köln keine Berücksichtigung gefunden hat.
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 1 Ws 475/04

    Klageerzwingungsverfahren zur Feststellung der Strafbarkeit eines

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  • OLG Düsseldorf, 11.12.2000 - 1 U 256/99

    Mitverschulden des Fahrgastes bei Schädigung im Betrieb einer Schwebebahn

    Darin unterscheidet sich der Sachverhalt bereits entscheidend von dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 15.06.1999 (NJW-RR 2000, 104) entschieden hat.
  • LG Köln, 15.09.2022 - 15 O 185/22

    Keine Haftung bei mangelnder Sorgfalt beim Ausstieg aus dem Zug

    Ein Fahrgast handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht erst vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; sorgt er weiter nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht (OLG Düsseldorf BeckRS 2002, 33334; OLG Hamm NJW-RR 2000, 104; vgl. a. LG München I MDR 2020, 1444; LG Münster, Urt. v. 15.10.2004 - 10 O 373/04, juris).
  • LG Münster, 15.10.2004 - 10 O 373/04
    Soweit die Voraussetzungen des§ 1 HPflG erfüllt sind, kommt eine Haftung der Beklagten wegen des erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin gem. § 4 HPflG nicht in Betracht (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 104).
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