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   AG Königstein/Taunus, 19.04.2000 - 21 C 113/00 (11)   

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https://dejure.org/2000,15470
AG Königstein/Taunus, 19.04.2000 - 21 C 113/00 (11) (https://dejure.org/2000,15470)
AG Königstein/Taunus, Entscheidung vom 19.04.2000 - 21 C 113/00 (11) (https://dejure.org/2000,15470)
AG Königstein/Taunus, Entscheidung vom 19. April 2000 - 21 C 113/00 (11) (https://dejure.org/2000,15470)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Verschattung und Fichtennadeln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beeinträchtigung in der Nutzung eines Grundstücks durch herabgefallene Fichtennadeln; Anspruch auf Beseitigung eines Überhangs; Maßgeblichkeit der Erheblichkeit der Beeinträchtigung

  • gaius.legal

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Verschattung und Fichtennadeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1256
  • NZM 2000, 982
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus AG Königstein/Taunus, 19.04.2000 - 21 C 113/00
    Dass ein Außenstehender "ein Recht hat, Zweige seiner Bäume in den Machtbereich seines Nachbarn eindringen zu lassen, ist jedoch nirgends, insbesondere nicht in § 910 BGB, bestimmt" (BGHZ 60, 235 [242] = NJW 1973, 703).

    Denn er befreite den Bekl. von einer ihn treffenden Verpflichtung, so dass dieser für die insoweit eingetretene Bereicherung Wertersatz zu leisten hat (BGHZ 60, 235 [243]; BGHZ 97, 231 = NJW 1986, 2640 [2641]; RGRK-BGB, § 910 Rdnr. 6; Staudinger, 13. Aufl. [1996], § 910 Rdnrn. 3 und 27; Palandt/Bassenge, § 910 Rdnr. 4).

  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene

    Auszug aus AG Königstein/Taunus, 19.04.2000 - 21 C 113/00
    Denn er befreite den Bekl. von einer ihn treffenden Verpflichtung, so dass dieser für die insoweit eingetretene Bereicherung Wertersatz zu leisten hat (BGHZ 60, 235 [243]; BGHZ 97, 231 = NJW 1986, 2640 [2641]; RGRK-BGB, § 910 Rdnr. 6; Staudinger, 13. Aufl. [1996], § 910 Rdnrn. 3 und 27; Palandt/Bassenge, § 910 Rdnr. 4).
  • AG Frankfurt/Main, 28.07.1989 - 32 C 2723/88
    Auszug aus AG Königstein/Taunus, 19.04.2000 - 21 C 113/00
    Sofern er meint, herabfallende Fichtennadeln seien eine unerhebliche Beeinträchtigung und daher von § 910 II BGB erfasst, entspricht dies zwar einer bisweilen vertretenen Auffassung (vgl. AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 146).
  • OLG Köln, 22.05.1996 - 11 U 6/96

    Geltendmachung eines Zahlungsanspruches durch einen Miteigentümer bei Zustimmung

    Auszug aus AG Königstein/Taunus, 19.04.2000 - 21 C 113/00
    Sofern das OLG Köln die zitierte Entscheidung des BGH "im Lichte der neueren Naturschutzbestimmungen" ausdrücklich als überholt bezeichnet (NJW-RR 1997, 656 = OLG-Report, 1996, 201), kann dem das hier erkennende Gericht nicht folgen.
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Ob, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, der Nachbar ganz unerhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen muß (so OLG Köln, NJW-RR 1989, 1177; 1997, 656; LG Kleve, MDR 1982, 230, 231; LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 910 Rdn. 3; Staudinger/Roth, aaO, Rdn. 18; a.A. AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; AG Würzburg, aaO), kann offenbleiben.
  • LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20

    Beseitigung Grenzzaun: wesentliche optische Beeinträchtigung

    Dabei ist zu beachten, dass § 910 Abs. 2 BGB als bloße Ausprägung des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB dem Gericht keinen Raum für eine Billigkeitsentscheidung eröffnet und dann, wenn irgendeine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, das Selbsthilferecht nicht ausgeschlossen ist, und das Selbsthilferecht auch dann, wenn es sich für einen Außenstehenden - oder etwa den Eigentümer des Baumes - um eine bloß marginale Beeinträchtigung handeln mag, nicht ausgeschlossen ist (vgl. AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; Staudinger/Roth (2020) BGB § 910 Rn. 18; Elzer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 910 BGB Rn. 2; ausdrücklich zu § 910 Abs. 2 BGB als Ausprägung des Schikaneverbots aus § 226 BGB auch: BeckOGK/Vollkommer, 1.10.2020, BGB § 910 Rn. 15).

    Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von § 910 Abs. 2 BGB, der keine Unterscheidung von erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen kennt (Staudinger/Roth (2020) BGB § 910 Rn. 18; vgl. auch AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256).

    Dieses Normverständnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt: So war die Beschränkung des Selbsthilferechts wegen fehlender Beeinträchtigung des Nachbarn im ersten Entwurf des BGB gar nicht vorgesehen und wurde erst in den zweiten Entwurf aufgenommen (siehe § 861 des Ersten Entwurfs und § 824 des Zweiten Entwurfs in Mugdan, Bd. III, S. XVII); die Ergänzung der Bestimmung über den Überhang um den Ausschluss des Selbsthilferechts bei fehlender Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung des Nachbarn wurde angenommen, um einer möglichen Schikane entgegenzutreten (siehe Mugdan, Bd. III, S. 593 (Protokolle, S. 3567); auf die Gesetzgebungsgeschichte abstellend auch: AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; Elzer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 910 BGB Rn. 2; Staudinger/Roth (2020) BGB § 910 Rn. 18).

  • AG Hamburg-Blankenese, 07.11.2012 - 531 C 6/12

    Nachbarrecht - Überhängende Äste: Behörde muss Beseitigung zustimmen!

    Von einer Duldungspflicht der Kläger hinsichtlich des Überhangs kann erst dann ausgegangen werden, wenn von den herüberhängenden Ästen der alten Bäume keine Beeinträchtigung mehr ausgeht (vgl. auch AG Königstein NJW-RR 2000, 1256 sowie AG Würzburg NJW-RR 2001, 953).
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