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   OLG Köln, 04.08.1999 - 5 U 19/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2236
OLG Köln, 04.08.1999 - 5 U 19/99 (https://dejure.org/1999,2236)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.1999 - 5 U 19/99 (https://dejure.org/1999,2236)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. August 1999 - 5 U 19/99 (https://dejure.org/1999,2236)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Erhebliches Druckgeschwür lässt auch bei schwerstkranken Patienten auf grobe Pflegefehler schließen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823, 847
    Dekubitus ist regelmäßig Indiz für grobe Pflege- und/oder Behandlungsversäumnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1267
  • MDR 2000, 643
  • VersR 2000, 767
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Brandenburg, 28.06.2018 - 12 U 37/17

    Haftung einer Klinik und der behandelnden Ärzte wegen Verletzung der Regeln für

    Schließlich hat das OLG Köln in der Entscheidung vom 04.08.1999 - 5 U 19/99 (juris) ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM bei Annahme eines groben Pflegemangels unter Berücksichtigung dessen für gerechtfertigt gehalten, dass die Heilung trotz intensiver häuslicher Pflege nur sehr langsam erfolgte und auch nach knapp vier Jahren das Sitzen und Gehen nur unter Schmerzen möglich sei.
  • LG Bonn, 23.12.2011 - 9 O 364/08

    Bestehen einer Schadenersatzpflicht einer Klinik und eines

    Es entspricht daneben anerkannter Rechtsprechung, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, dass das Auftreten von schwerwiegenden Dekubiti bei Hochrisikopatienten - wie hier dem Kläger - immer vermeidbar sei (so ausdrücklich OLG Köln, NJW-RR 2000, 1267; ähnlich OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 50, zitiert jeweils nach juris), sei es durch häufige Umlagerungen, sei es durch Eincremen oder/und durch Einsatz von Spezialbetten und Kissen.
  • OLG Dresden, 30.11.2021 - 4 U 1764/21

    1. Das Risiko, während eines stationären Krankenhausaufenthaltes einen Dekubitus

    auch BGH v. 22.9.1987 - VI ZR 238/86 - NJW 1988, 763, 765; a.A. OLG Köln, Urt. v. 4.8.1999 - 5 U 19/99, MDR 2000, 643).
  • OLG Köln, 26.07.2010 - 5 U 27/10
    Dabei kommt es auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 04.08.1999 - 5 U 19/99 - (OLGR 2000, 149 ff.) vertretene Ansicht, dass das Auftreten von Dekubitusgeschwüren regelmäßig auf schwere ärztliche Behandlungsfehler und grobe Pflege- sowie Lagerungsmängel schließen lässt, nicht an.
  • OLG Naumburg, 19.12.2013 - 1 U 154/12

    Regressansprüche einer Kranken- und Pflegeversicherung gegen den Betreiber eines

    Wenn einerseits das erhebliche Dekubitusrisiko (bei einem Wert von 40 auf der Waterlo) gesehen wurde, darauf indes erst am 11. postoperativen Tag adäquat reagiert wurde und sich das von Anfang an angenommene Risiko auch verwirklicht, dann muss auch insoweit von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen werden (dazu: OLG Oldenburg Urteil vom 14.10.1999 - 1 U 121/98 - [z.B. NJW-RR 2000, 762]; OLG Köln Urteil vom 4.8.1999 - 5 U 19/99 - [z.B. NJW-RR 2000, 1267]; hier: jeweils zitiert nach juris; Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht, 3. Auf.
  • OLG Saarbrücken, 01.03.2018 - 4 U 143/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Unfallursächlichkeit der Bildung eines

    In einem solchen Fall wurde bei einem 70-jährigen Mann im Jahr 1999 ein Schmerzensgeld von 25.000,-- DM = 12.782,30 ? zugesprochen (vgl. OLG Köln, Urt. v.04.08.1999 - 5 U 19/99, VersR 2000, 767; Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2018, Rdn. 139, S. 65).
  • LG Köln, 06.12.2006 - 25 O 403/01

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

    Sie entsprechen im Übrigen der in der Rechtsprechung des OLG Köln angenommenen medizinischen Tatsache, dass das Auftreten eines erheblichen Decubitus regelmäßig auch bei einem Schwerstverletzten auf einen groben Mangel bei Pflege und bzw. oder Lagerung schließen lässt (OLG Köln NJW-RR 2000, 1267; anders noch OLG Zweibrücken VersR 1997, 1281).
  • OLG Hamm, 10.10.2013 - 21 U 33/12
    Aus dem Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen vom 23.08.2007 (Bl. 51 d. A.) traf die Beklagte zu 1. die Pflicht, die geschuldeten Leistungen lege artis zu erbringen, d. h. sämtliche nach dem Gesundheitszustand, der körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung sowie dem Alter der T1 erforderlichen Pflege-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen und zwar auch (und gerade) zur Vermeidung des Auftretens der hier konkret in Rede stehenden Druckgeschwüre (vgl. OLG Oldenburg , VersR 2009, 1120, Tz. 4, zit. nach juris; OLG Köln , NJW-RR 2000, 1267 [1268]; Palandt/ Sprau , aaO., § 823 BGB, Rdnr. 149 mwN.).
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