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   OLG Brandenburg, 01.03.2000 - 8 Wx 299/99   

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https://dejure.org/2000,7568
OLG Brandenburg, 01.03.2000 - 8 Wx 299/99 (https://dejure.org/2000,7568)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2000 - 8 Wx 299/99 (https://dejure.org/2000,7568)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. März 2000 - 8 Wx 299/99 (https://dejure.org/2000,7568)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 16 T 105/98
  • OLG Brandenburg, 01.03.2000 - 8 Wx 299/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1380
  • MDR 2000, 665
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 14.06.2000 - 2 W 85/00

    Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung;

    Der Senat wird deshalb in künftigen Fällen aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels alle Entscheidungen der Insolvenzgerichte aufheben (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 369; OLG Brandenburg, MDR 2000, 665), in denen die maßgebliche Anordnung des Richters oder Rechtspflegers - einschließlich der Bezeichnung der von der Anordnung betroffenen Beteiligten - nicht vollständig aus der von dem Richter oder Rechtspfleger unterzeichneten Urschrift ersichtlich ist, sofern nicht im Einzelfall der gegebene Mangel nachträglich geheilt ist.
  • OLG Köln, 14.07.2000 - 2 W 85/00

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsbeschluß; Weitere Beschwerde;

    Der Senat wird deshalb in künftigen Fällen aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels alle Entscheidungen der Insolvenzgerichte aufheben (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 369; OLG Brandenburg, MDR 2000, 665), in denen die maßgebliche Anordnung des Richters oder Rechtspflegers - einschließlich der Bezeichnung der von der Anordnung betroffenen Beteiligten - nicht vollständig aus der von dem Richter oder Rechtspfleger unterzeichneten Urschrift ersichtlich ist, sofern nicht im Einzelfall der gegebene Mangel nachträglich geheilt ist.
  • OLG Frankfurt, 26.09.2003 - 20 W 329/03

    Kostenansatz in Grundbuchsachen: Fehlerfreie Ermessensausübung des Landgericht

    Die vom OLG Brandenburg (Beschl. v. 01.03.2000 -8 Wx 299/99- ) für die Notarkostenbeschwerde gemäß § 156 KostO vertretene Auffassung, dass eine außerordentliche Beschwerde deshalb zulässig sei, weil es um rechtsgrundsätzliche Erwägungen ginge, die vom Senat noch nicht entschieden worden seien, ist deshalb nicht ohne weiteres auf die Kostenerinnerung nach § 14 KostO übertragbar.
  • BayObLG, 23.07.2003 - 3Z BR 42/03

    Rechtliches Gehör für Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde

    Insoweit wurde bereits entschieden, dass ohne eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eine Entscheidung in Notarkostenbeschwerdesachen nicht ergehen darf (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1380; ThürOLG FGPrax 2000, 251; OLG Rostock NotBZ 2003, 38 mit Anmerkung Lappe; siehe auch Hartmann Kostengesetze 32. Aufl. § 156 Rn. 27).
  • BayObLG, 07.05.2003 - 3Z BR 71/03

    Verfahren bei Notarkostenbeschwerde - Prozessvergleich ausreichend für die

    Es ist nicht auszuschließen, dass sie unter Beachtung weiterer rechtlicher und tatsächlicher Aspekte anders ausgefallen wären, hätte der Präsident des Landgerichts die Stellungnahme der Notarkasse eingeholt, deren Vorliegen im Bereich der Ländernotarkasse (§ 113a BNotO) von einigen dortigen, Obergerichten als zwingend erachtet wird (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1380; ThürOLG FGPrax 2000, 251; OLG Rostock NotBZ 2003, 38 mit Anmerkung Lappe).
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