Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 15.10.1999

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.04.2000 - 20 WF 32/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4093
OLG Karlsruhe, 13.04.2000 - 20 WF 32/00 (https://dejure.org/2000,4093)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2000 - 20 WF 32/00 (https://dejure.org/2000,4093)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. April 2000 - 20 WF 32/00 (https://dejure.org/2000,4093)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4093) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Trennungsjahr; Ehe; Scheidung; Schwangerschaft; Ehebruch

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Erwartet die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind, kann der Ehemann wegen der Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftsvermutung nach § 1599 II S. 1 Hs. 1 BGB schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung begehren.

  • Judicialis

    BGB § 1565 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1565 Abs. 2
    Begriff der Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehescheidung - Geburt eines Kindes muss nicht abgewartet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sofortige Scheidung bei Schwangerschaft der Ehefrau aufgrund außereheliches Verhältnis zulässig - Schwangerschaft stellt unzumutbare Härte für Ehemann dar

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1389
  • FamRZ 2000, 1417
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 06.06.2005 - 1 WF 89/05

    Härtefallscheidung bei Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann

    Der Senat teilt die Auffassung, dass allein dieser Umstand für den Ehemann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann (vergleiche auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, Seite 1417).
  • OLG Zweibrücken, 07.02.2024 - 2 WF 26/24

    Die außereheliche Beziehung - und die Härtefallscheidung

    Zwar kann im Falle einer Schwangerschaft der ehebrecherischen Gattin die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB möglich ist (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. April 2000, 20 WF 32/00).
  • OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 10 WF 101/02

    Möglichkeit der Ehescheidung bei noch nicht ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten

    Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob eine außereheliche Schwangerschaft stets deshalb als Härtegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, weil durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes die für die Vaterschaft des Ehemannes sprechende Vermutung ausgeräumt werden kann, § 1599 Abs. 2 BGB (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1389), und ob durch die gleichzeitige Einreichung von PKH-Gesuch und Scheidungsantrag neben dem PKH-Verfahren auch bereits das Scheidungsverfahren als solches anhängig wird (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 7 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5884
OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98 (https://dejure.org/1999,5884)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.10.1999 - 34 U 185/98 (https://dejure.org/1999,5884)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Oktober 1999 - 34 U 185/98 (https://dejure.org/1999,5884)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,5884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch; Qualifizierung der Vormerkung als sicherungsfähiger Anspruch auf dingliche Rechtsänderung der Eigentumslage; Qualifizierung eines Schenkungsversprechens des Erblassers als Schenkung von ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schenkungsrecht, Erbrecht, Vormerkung bei einem Schenkungsversprechen von Todes wegen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1389
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG München, 30.04.1987 - 24 U 472/86
    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).

    Hinzu kommt, daß gegenüber dem lebzeitigen Eigeninteresse der Frau I nicht etwa das Interesse von eigenen Abkömmlingen als Vertragserben abzuwägen ist, sondern das deutlich geringer einzuschätzende Interesse von nicht familienangehörigen Personen, mit denen - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - jedenfalls keine intensiven und besonders nahen persönlichen Bindungen bestanden haben (vgl. dazu auch OLG München, NJW-RR 1987, 1484, 1486).

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Die Beklagte hat entsprechend der ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des § 2287 BGB obliegenden Darlegungslast (BGHZ 66, 8, 16/17) vorgetragen, Frau I habe das Grundstück auf sie übertragen, um sich auf diese Weise der bislang bereits in erheblichem Umfang erfolgten Fürsorge weiterhin zu versichern.

    Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).

  • BGH, 28.09.1983 - IVa ZR 168/82

    § 2287 BGB - Verhältnis zum Pflichtteilsanspruch des Beschenkten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.1986 - 7 U 157/85
    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).
  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 15 W 290/92

    Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Eintragung eines gegenüber dem

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Auch aus § 894 BGB ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte; das Grundbuch wird durch die Eintragung eines dem Kläger als Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksamen Rechts nicht unrichtig im Sinne des § 894 BGB (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 529, 530; Palandt/Bassenge, § 894 Rdn. 2).
  • BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80

    Beauftragung des Berichterstatters mit der Durchführung einer Beweisaufnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).
  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 165/76

    Letztwillige Verfügung, mit der einer sittlichen Pflicht oder einer auf den

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).
  • BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80

    Schutz des Vertragserben

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ 66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267; 83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423, 424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).
  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Zum anderen stellt eine im Übergabevertrag übernommene Versorgung des Übertragenden keine Gegenleistung dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenkes (BGH NJW 1989, 2122).
  • BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85

    Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98
    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Schenkung von Todes wegen vielfach auch dann gewollt ist, wenn der jeweilige Erblasser nicht ausdrücklich eine Überlebensbedingung im Sinne dieser Vorschrift erklärt hat (BGH JZ 1987, 361, 362 = BGHZ 99, 97 ff.).
  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

  • BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87

    Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines

  • RG, 16.05.1898 - VI 61/98

    Muß der im Urkunden- oder Wechselprozesse als Kläger unter seiner Firma und-

  • BayObLG, 16.05.2002 - 2Z BR 181/01

    Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis

    Nach überwiegender Meinung gilt dies auch für einen Anspruch aus einem Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB; BGHZ 12, 115; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1389; Palandt/Bassenge § 883 Rn. 19; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 50).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2020 - 3 Wx 64/20

    Keine Vormerkungsfähigkeit gegenseitiger Zuwendungsversprechen auf den Todesfall

    Zum anderen wird die Eintragung einer Vormerkung für einen erbrechtlichen Anspruch mit dem Argument verneint, dass der Erblasser nicht gehindert sei, zu Lebzeiten noch über sein Vermögen zu verfügen (vgl. BGH NJW 1954, 633 ff. für das Vermächtnis; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1389 ff. für ein Schenkungsversprechen von Todes wegen; BayObLG FGPrax 2002, 151 f. für ein Schenkungsversprechen von Todes wegen; Senat FGPrax 2003, 110 für einen Erbverzichtsvertrag; Palandt-Herrler, a.a.O., § 883 Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht