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   BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99   

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https://dejure.org/2000,4625
BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99 (https://dejure.org/2000,4625)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.2000 - 1Z BR 112/99 (https://dejure.org/2000,4625)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - 1Z BR 112/99 (https://dejure.org/2000,4625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Adoption; Einwilligung ; Ersetzung; Türkei; Beschwerde; Öffentliche Zustellung; Beschluss; Wiedereinsetzung; Vormundschaftsgericht

  • Judicialis

    FGG § 29 Abs. 1 Satz 2; ; FGG § 22 Abs. 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 203; ; ZPO § 204; ; ZPO § 205; ; ZPO § 206; ; ZPO § 203 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum unbekannten Aufenthalt als Voraussetzung der öffentliche Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1452
  • FamRZ 2000, 1097
  • BayObLGZ 2000, 14
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    Diese Ansicht ist aber jedenfalls nicht generell mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 118, 45/46 ff.).
  • OLG Köln, 11.04.1994 - 26 W 14/93

    Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil -

    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Zustellung ist unwirksam; sie setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (OLG Hamm FamRZ 1998, 1721173 = MDR 1997, 1155 = NJW-RR 1998, 497; zweifelnd OLG Köln FamRZ 1995, 677/678).
  • OLG Köln, 01.07.1992 - 2 U 6/92

    Öffentliche Zustellung; Staatshoheitsakt; Fehler; Voraussetzungen;

    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    Nach heute in der Rechtsprechung herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist von einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden öffentlichen Zustellung dann auszugehen, wenn das bewilligende Gericht nach den ihm bekannten Tatsachen die Voraussetzung einer öffentlichen Zustellung nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen bejahen konnte (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Köln aaO und FamRZ 1993, 78 f.).
  • BayObLG, 06.11.1997 - 3Z BR 433/97

    Öffentliche Zustellung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    a) Die öffentliche Zustellung nach §§ 203 bis 206 ZPO ist auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich zulässig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG; BayObLG NJW-RR 1998, 1772).
  • BayObLG, 12.01.1995 - 1Z BR 176/94

    Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch ein international zuständige deutsche

    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    Das Vormundschaftsgericht hätte den Beteiligten zu 3, bevor es eine Entscheidung traf, anhören müssen (§ 50 a Abs. 1 Satz 1 FGG; BayObLG FamRZ 1995, 1210/1211; vgl. Bassenge/ Herbst § 55 c FGG Rn. 3).
  • OLG Hamm, 28.07.1997 - 29 U 104/97
    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Zustellung ist unwirksam; sie setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (OLG Hamm FamRZ 1998, 1721173 = MDR 1997, 1155 = NJW-RR 1998, 497; zweifelnd OLG Köln FamRZ 1995, 677/678).
  • BGH, 06.04.1992 - II ZR 242/91

    Wiedereinsetzung bei öffentlicher Urteilszustellung in Kenntnis des

    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    Diese Ansicht ist aber jedenfalls nicht generell mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 118, 45/46 ff.).
  • BayObLG, 13.05.1987 - BReg. 1 Z 57/86
    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    Ist der Aufenthalt eines anzuhörenden Beteiligten unbekannt, so ist das Gericht verpflichtet, den Aufenthalt des Anzuhörenden zu ermitteln; es darf sich nicht mit der Feststellung seiner gegenwärtigen Unerreichbarkeit begnügen (BayObLGZ 1987, 141/142; FamRZ 1984, 936/937).
  • BayObLG, 10.04.1984 - BReg. 1 Z 57/83

    Anhörung; Persönliche; Sorgerecht; Nicht sorgeberechtigt; Vater; Ersetzung;

    Auszug aus BayObLG, 27.01.2000 - 1Z BR 112/99
    Ist der Aufenthalt eines anzuhörenden Beteiligten unbekannt, so ist das Gericht verpflichtet, den Aufenthalt des Anzuhörenden zu ermitteln; es darf sich nicht mit der Feststellung seiner gegenwärtigen Unerreichbarkeit begnügen (BayObLGZ 1987, 141/142; FamRZ 1984, 936/937).
  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    g) Ebenso wie bereits das Bundesverfassungsgericht offengelassen hat, ob jeder Zustellungsmangel zur Verfehlung des verfassungsrechtlich gebotenen Zwecks der Zustellung - Verwirklichung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs - führt, kann hier offenbleiben, ob eine unter Verstoß gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnete und durchgeführte öffentliche Zustellung nur dann wirkungslos ist, wenn das Fehlen der Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO für das die Zustellung anordnende Gericht erkennbar war (BayObLGZ 2000, 14 = NJW-RR 2000, 1452; OLG Köln, NJW-RR 1993, 446; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 497; OLG Bremen, OLG-Report 1998, 171; zustimmend Fischer, ZZP 107 (1994), 163, 175; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 4; ablehnend MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 3), oder hiervon unabhängig immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO objektiv nicht vorlagen (OLG Zweibrücken, OLG-Report, 2001, 389).
  • BGH, 06.10.2006 - V ZR 282/05

    Rechtsfolgen einer rechtswidirgen öffentlichen Zustellung

    (1) Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung löst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 104, 301, 306) und des Bundesfinanzhofs (BFHE 192, 200, 202; BFH/NV 2005, 998, 1000) anlehnt, die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (BGHZ 149, 311, 321; ähnlich BayObLG NJW-RR 2000, 1452, 1453; OLG Hamm NJW-RR 1998, 497).
  • OLG Saarbrücken, 10.12.2008 - 1 U 126/08

    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils

    a) Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung löst nach der Rechtsprechung des BGH, die sich an die Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 104, 301) und des BFH (BFHE 192, 200, BFH/NV 2005, 998) anlehnt, die Zustellungsfunktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (BGHZ 149, 311; ähnlich BayObLG, NJW-RR 2000, 1452, 1453; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 497).
  • OLG Bamberg, 12.04.2013 - 4 W 35/13

    Eilverfahren: Öffentliche Zustellung einer Beschlussverfügung

    Nach dieser Vorschrift ist eine öffentliche Zustellung in jeder Verfahrensart der ZPO mit Ausnahme des Mahnverfahrens statthaft (ganz herrschende Meinung, vgl. nur BayObLG NJW-RR 2000, 1452; MK-Häublein, 4. Auflage, Rn.2 zu § 185 ZPO; Stein/Jonas/Roth, 22. Auflage, Rn.2 zu § 185 ZPO).
  • KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung bei Widerruf eines Erbvertrages;

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine öffentliche Zustellung unwirksam sei, wenn deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen hätten, handelt es sich um Fälle, in denen das bewilligende Gericht aus den vorgelegten Unterlagen hätte erkennen können, dass der Zustellungsadressat nicht unbekannten Aufenthalts war (vgl. BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 149, 311 = NJW 2002, 827; vgl. auch BGHZ 153, 189 = NJW 2003, 1326), oder jedenfalls aufgrund dem Gericht bekannter konkreter Umstände weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthalts in Betracht gekommen wären (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 1452).
  • OVG Hamburg, 10.10.2000 - 3 Bs 289/00

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Antrags auf

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  • OLG Köln, 07.03.2001 - 16 W 24/00

    Anerkennung eines italienischen Versäumnisurteils

    Eine öffentliche Zustellung verstößt nach deutschem Verständnis gegen Art. 103 GG und ist deshalb unwirksam, wenn das Gericht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich einen unbekannten Aufenthalt des Zustellungsadressaten im Sinne von § 203 ZPO nach den ihm bekannten Tatsachen nicht bejahen durfte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 2000, 1452).
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