Rechtsprechung
BGH, 08.06.2000 - III ZR 187/99 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Maklervertrag - Wirksamkeit - Nichtigkeitsgrund - Unerlaubte Rechtsberatung - Gesellschafter - GmbH - Reprivatisierung - Rechtsanwalt - Verwirkung - Provision
- Judicialis
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; ; BGB § 134; ; BGB § 138; ; BGB § 654
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 652, § 134; RBerG Art.1 § 1 Abs. 1
Unerlaubte Rechtsberatung durch Privatisierung von Wohnungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1502
- NZM 2000, 915
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.10.1991 - IX ZR 303/90
Anspruch des unentgeltlich für den Mandanten tätigen Rechtsanwalts; Zahlung einer …
Auszug aus BGH, 08.06.2000 - III ZR 187/99
Anders als für Notare gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die eine makelnde Tätigkeit von Rechtsanwälten allgemein im Sinne von § 134 BGB verbietet (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 = NJW 1992, 681, 682).Zwar hat der IX. Zivilsenat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1991 (aaO) die Sittenwidrigkeit des damals in Rede stehenden Maklervertrages mit der Erwägung verneint, der betroffene Rechtsanwalt sei lediglich in einem durch besondere Umstände geprägten Einzelfall als Makler tätig geworden.
Ebensowenig verstieß die Vereinbarung einer Maklerprovision gegen das für Rechtsanwälte geltende Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, da der Gesellschafter R. für den Beklagten gerade nicht als Anwalt, sondern ausschließlich als Makler tätig geworden war (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1991 aaO).
- BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
Auszug aus BGH, 08.06.2000 - III ZR 187/99
Eine so weitreichende Sanktion stünde zu dem Ziel, die Wahrung des anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, jedenfalls dann außer Verhältnis, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt gegenüber dem Kunden (dem Beklagten) allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (…vgl. Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweit bereits die Bundesrechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.N.). - BGH, 18.03.1999 - III ZR 93/98
Sittenwidrigkeit eines Maklervertrages
Auszug aus BGH, 08.06.2000 - III ZR 187/99
Denn nicht schon jeder Standesverstoß eines an eine Standesordnung gebundenen Vertragsteils macht das Rechtsgeschäft sittenwidrig; vielmehr kommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 18. März 1999 - III ZR 93/98 = NJW 1999, 2360 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Architektenvertrag 2). - BGH, 11.11.1999 - III ZR 160/98
Verwirkung des Provisionsanspruchs des Vertrauensmaklers
Auszug aus BGH, 08.06.2000 - III ZR 187/99
Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offenlegt und sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwischen ihren Interessen zu vermitteln (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. November 1999 - III ZR 160/98 = VersR 2000, 182, 183 m.zahlr.w.N.).
- BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02
Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits
Für das Vorliegen einer unerlaubten Doppeltätigkeit ist im übrigen entscheidend, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt; dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offenlegt und sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwischen ihren Interessen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 160/98, WM 2000, 422, 423 und vom 8. Juni 2000 - III ZR 187/99, NJW-RR 2000, 1502, 1503). - OLG Köln, 11.03.2003 - 24 U 197/02
Vertragswidrige Doppeltätigkeit des Vermittlungsmaklers
Dabei ist entscheidend, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt (BGH NJW-RR 2000, 430, NJW-RR 2000, 1502, 1503).Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offen legt und sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwischen ihren Interessen zu vermitteln (BGH NJW-RR 2000, 430; NJW-RR 2000, 1502, 1503).
- OLG Rostock, 01.10.2008 - 1 U 98/08
Maklerprovision: Entstehen und Verwirkung des Maklerprovisionsanspruches unter …
Deshalb reicht es jedenfalls in Fällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muß, aus, den Makler auf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu verpflichten (BGH, NJW 1968, 150; NJW-RR 2000, 1502, 2003, 991).