Rechtsprechung
   OLG München, 19.01.2000 - 26 UF 1453/99   

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    DNA-Gutachten über Toten: Verstorbener soll exhumiert werden, um Vaterschaft festzustellen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1603
  • FamRZ 2001, 126



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Dresden, 07.05.2002 - 10 WF 215/02  

    Rechtstellung des Totensorgeberechtigten im Verfahren zur Feststellung der

    Das Recht des von der Antragstellerin erwarteten Kindes auf Klärung seiner Abstammung ist als Teil des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG ), dem Recht des Totenfürsorgeberechtigten vorrangig (ebenso: OLG München, FamRZ 2001, 126).
  • OLG Saarbrücken, 25.02.2005 - 6 WF 2/05  

    Exhumierungsanordnung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben in

    Über die in der - verfahrensrechtlich auslegungsbedürftigen und -fähigen - Beschwerdeeinlegung gegen die Anordnung in Ziffer II) des Beweisbeschlusses zum Ausdruck gekommenen Einwände der Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommen kann (OLG München, FamRZ 2001, 126; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., Einl v § 1922, Rz. 9), gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben hat das Familiengericht nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 372 a , Rz. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 372 a, Rz. 12 f).
  • SG Detmold, 16.04.2003 - S 2 RA 132/00  

    Rentenversicherung

    Deshalb haben die Oberlandesgerichte München (Az. 26 UF 1453/99 vom 19.01.2000) und Köln (Az. 14 UF 130/00 vom 01.12.2000) auch ganz zutreffend und mit weiteren Nachweisen dargelegt, dass im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die DNA-Analyse unter Exhumierung des potentiellen, verstorbenen Vaters ein geeignetes Beweismittel ist und dort das Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, wie bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 89, 891 und 97, 1769) dargelegt, Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
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