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   OLG München, 19.01.2000 - 26 UF 1453/99   

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https://dejure.org/2000,12379
OLG München, 19.01.2000 - 26 UF 1453/99 (https://dejure.org/2000,12379)
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2000 - 26 UF 1453/99 (https://dejure.org/2000,12379)
OLG München, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 26 UF 1453/99 (https://dejure.org/2000,12379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Exhumierung eines Verstorbenen zur Entnahme von Gewebeproben und Erstellung eines DNA-Gutachtens zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft; Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Exhumierung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1603
  • FamRZ 2001, 126
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.2014 - XII ZB 20/14

    Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

    Da nach dieser Vorschrift jede (lebende) Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zu dem genannten Zweck zu dulden hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass erst recht die Entnahme als solche von Gewebeproben aus den sterblichen Überresten einer Person zu diesem Zweck grundsätzlich hingenommen werden muss (OLG München FamRZ 2001, 126, 127; OLG Dresden FPR 2002, 570, 571 - jeweils zu § 372 a ZPO; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 178 Rn. 11; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Mai 2014] § 178 Rn. 4; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Vorbem. zu §§ 1591 ff. Rn. 78).

    (1) Die überwiegende Auffassung räumt grundsätzlich dem Recht des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung den Vorrang vor der Achtung der Totenruhe ein (OLG München FamRZ 2001, 126, 127; OLG Dresden FPR 2002, 570, 571; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 178 Rn. 11; Kieninger in: Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 256; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Mai 2014] § 178 Rn. 4; Kirchmeier FPR 2002, 370, 375).

    Im Lichte der Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung scheidet zudem eine Verwirkung des Anspruchs aus (OLG München FamRZ 2001, 126, 128).

    Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können (OLG München FamRZ 2001, 126, 127).

  • KG, 22.11.2002 - 3 WF 5611/99

    Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens nach Italien im

    Als weiteres geeignetes Beweismittel, das Aufklärung über die Abstammung der Antragstellerin von dem ... verspricht, wenn auch nicht garantiert, käme grundsätzlich ein DNA-Gutachten in Betracht, das anhand von Gewebeproben oder Knochenmaterial erstellt werden könnte, welches im Rahmen einer Exhumierung dessen sterblichen Überresten entnommen werden könnte (vgl. dazu OLG München, FamRZ 2001, 126, 127) - vorausgesetzt es hat eine Erdbestattung stattgefunden.

    Zu der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob die dafür notwendige Exhumierung und der damit verbundene Eingriff in die Achtung der Totenruhe von dem zur Totenfürsorge Berechtigten in entsprechender Anwendung von § 372 a ZPO zu dulden ist (so OLG München, FamRZ 2001, 126, 128), oder ob diese nur mit Zustimmung des Totenfürsorgeberechtigten vorgenommen werden kann (so OLG Köln, FamRZ 2001, 931; OLG Celle, FamRZ 2000, 1510, 1512), braucht der Senat hier nicht abschliessend Stellung zu nehmen.

  • OLG Saarbrücken, 25.02.2005 - 6 WF 2/05

    Exhumierungsanordnung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben in

    Über die in der - verfahrensrechtlich auslegungsbedürftigen und -fähigen - Beschwerdeeinlegung gegen die Anordnung in Ziffer II) des Beweisbeschlusses zum Ausdruck gekommenen Einwände der Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommen kann (OLG München, FamRZ 2001, 126; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., Einl v § 1922, Rz. 9), gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben hat das Familiengericht nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 372 a , Rz. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 372 a, Rz. 12 f).
  • OLG Dresden, 07.05.2002 - 10 WF 215/02

    Rechtstellung des Totensorgeberechtigten im Verfahren zur Feststellung der

    Das Recht des von der Antragstellerin erwarteten Kindes auf Klärung seiner Abstammung ist als Teil des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG ), dem Recht des Totenfürsorgeberechtigten vorrangig (ebenso: OLG München, FamRZ 2001, 126).
  • SG Detmold, 16.04.2003 - S 2 RA 132/00

    Rentenversicherung

    Deshalb haben die Oberlandesgerichte München (Az. 26 UF 1453/99 vom 19.01.2000) und Köln (Az. 14 UF 130/00 vom 01.12.2000) auch ganz zutreffend und mit weiteren Nachweisen dargelegt, dass im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die DNA-Analyse unter Exhumierung des potentiellen, verstorbenen Vaters ein geeignetes Beweismittel ist und dort das Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, wie bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 89, 891 und 97, 1769) dargelegt, Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
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