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   KG, 29.02.2000 - 4 U 1926/99   

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https://dejure.org/2000,9624
KG, 29.02.2000 - 4 U 1926/99 (https://dejure.org/2000,9624)
KG, Entscheidung vom 29.02.2000 - 4 U 1926/99 (https://dejure.org/2000,9624)
KG, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 4 U 1926/99 (https://dejure.org/2000,9624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werklohnanspruch nach Eröffnung einer Gesamtvollstreckung; Vereinbarung der Fortsetzung von Bauarbeiten nach Anordnung einer Sequestration; Passivlegitimation hinsichtlich eines Bauvorhabens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenstand von Stundenlohnarbeiten als Schlüssigkeitsvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631
    Substantiierung von Stundenlohnarbeiten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welchen Inhalt müssen die Stundenlohnzettel haben? (IBR 2001, 351)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1690
  • NZBau 2001, 26
  • BauR 2001, 460 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 12.11.2015 - 12 U 176/13

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Maßnahmeprotokoll zu einem Wasserschaden

    Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 29.02.2000 (veröffentlicht in NJW-RR 2000, S. 1690).
  • OLG Bremen, 22.07.2009 - 1 U 11/09

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei alters- oder gebrauchsbedingt stark

    Ob ein solcher Vortrag generell zur Substantiierung einer Werklohnforderung ausreicht, mag zweifelhaft sein (vgl. KG NZBau 2001, 26; OLG Frankfurt, NZBau 2001, 27; Werner-Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage 2008, RN 1215 mwN).
  • OLG Bamberg, 10.06.2002 - 4 U 248/01

    Fälligkeit des Werklohns

    Erforderlich ist vielmehr eine - grundsätzlich tagesbezogene - Beschreibung, die die erläuterten Leistungen insbesondere auch in ihrem Arbeitsumfang nachvollziehbar veranschaulicht und gegebenenfalls auch verdeutlicht, in welcher Funktion und an welcher konkreten Örtlichkeit innerhalb der Baustelle die betreffende Person eingesetzt war (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2000, 1470; KG NJW-RR 2000, 1690).
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