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Rechtsprechung
   BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97   

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https://dejure.org/2000,59
BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97 (https://dejure.org/2000,59)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - I ZR 241/97 (https://dejure.org/2000,59)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97 (https://dejure.org/2000,59)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • IWW
  • JurPC

    UWG § 1, AGBG §§ 8, 9
    Telefonwerbung VI

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrige Telefonwerbung - Vereinbarung eines Besuchstermins - Abschluß eines Versicherungsvertrages - Eröffnung eines Sparkontos - Vorformulierte Klausel - Kein wirksames Einverständnis

  • werbung-schenken.de

    Telefonwerbung VI

    UWG § 1; AGBG § 8; AGBG § 9
    Telefon-Werbung

  • adresshandel-und-recht.de
  • Judicialis

    UWG § 1; ; AGBG § 8; ; AGBG § 9 A; ; AGBG § 9 Bl

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 1; AGBG § 8; AGBG § 9
    Unwirksamkeit eines in einem Sparkontoantrag enthaltenen Einverständnisses mit einer Telefonwerbung für Versicherungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Vorformuliertes Einverständnis mit Telefonwerbung durch die Bank?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 8, 9; UWG § 1
    Telefonwerbung VI; Einverständnis mit Telefonwerbung in finanziellen Angelegenheiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UWG § 1; AGBG §§ 8, 9
    Unzulässige telefonische Werbung einer mit einer Bank kooperierenden Versicherung bei Ausnutzung in AGB erteilter Einwilligung zur Beratung in Geldangelegenheiten ("Telefonwerbung VI")

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Telefonwerbung 6 -, EU-Fernabsatzrichtlinie und Verbot der Telefonwerbung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Telefonwerbung bei Privatpersonen

  • beck.de (Leitsatz)

    Telefonwerbung VI

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Telefonwerbung - Was Verbraucher gegen ungewollte Kaufverträge tun können

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Vorformulierte Einverständniserklärungen des Bankkunden mit Telefonwerbung

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2677
  • NJW-RR 2000, 1712 (Ls.)
  • ZIP 2000, 1113
  • MDR 2000, 962
  • GRUR 2000, 818
  • VersR 2000, 864
  • WM 2000, 1264
  • MMR 2000, 607
  • BB 2000, 1540
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98

    Telefon-Werbung

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwerbung (BGH, Urt. v. 8.12.1994 - I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Entscheidend ist, daß der Verwender - wie im vorliegenden Fall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und daß der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluß hat (vgl. BGHZ 141, 124 ff.).

    Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Einverständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in Geldangelegenheiten weit auszulegen wären und danach auch in Telefonwerbung der Beklagten für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei ihrer Kooperationspartnerin eingewilligt worden wäre, so ist die Klausel doch als unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Der wettbewerbsrechtlichen Mißbilligung unerbetener Telefonwerbung im privaten Bereich liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schutz der Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern ist und daß die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen (st. Rspr.; BGH GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Danach ist es bei einer generalisierenden Abwägung der beiderseitigen Interessen gerade auch gegenüber dem in seiner Privatsphäre geschützten Werbeadressaten unangemessen, wenn Kontoeröffnungsanträge von Banken eine vorformulierte Einverständniserklärung des Kunden enthalten, die eine telefonische Werbung der Bank für Vertragsabschlüsse in anderweitigen Geldangelegenheiten ermöglichen soll, die über das Vertragsverhältnis mit der Bank, mit dem die Abgabe der Einverständniserklärung in Zusammenhang steht, hinausgehen (BGHZ 141, 124 ff.).

    Die Unangemessenheit der Klausel wird entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. v. Westphalen, BB 1999, 1131 f.; Imping, MDR 1999, 857) nicht dadurch ausgeräumt, daß die vorformulierte Einverständniserklärung jederzeit widerruflich ist, denn damit wird die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre in unzulässiger Weise auf den Betroffenen verlagert (BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwerbung (BGH, Urt. v. 8.12.1994 - I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Einverständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in Geldangelegenheiten weit auszulegen wären und danach auch in Telefonwerbung der Beklagten für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei ihrer Kooperationspartnerin eingewilligt worden wäre, so ist die Klausel doch als unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Der wettbewerbsrechtlichen Mißbilligung unerbetener Telefonwerbung im privaten Bereich liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schutz der Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern ist und daß die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen (st. Rspr.; BGH GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Die Unangemessenheit der Klausel wird entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. v. Westphalen, BB 1999, 1131 f.; Imping, MDR 1999, 857) nicht dadurch ausgeräumt, daß die vorformulierte Einverständniserklärung jederzeit widerruflich ist, denn damit wird die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre in unzulässiger Weise auf den Betroffenen verlagert (BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 189/92

    Telefonwerbung V - Telefon-Werbung

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwerbung (BGH, Urt. v. 8.12.1994 - I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Der wettbewerbsrechtlichen Mißbilligung unerbetener Telefonwerbung im privaten Bereich liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schutz der Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern ist und daß die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen (st. Rspr.; BGH GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 285/91

    Lexikothek - Telefon-Werbung; Hausbesuche

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    Dies gilt auch für Anrufe, die - wie hier - der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 285/91, GRUR 1994, 380, 381 f. = WRP 1994, 262 - Lexikothek, m.w.N.).

    Ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen kann eine Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich, nicht aber im privaten Bereich rechtfertigen (vgl. BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 1994, 380, 382 - Lexikothek).

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88

    "Telefonwerbung III"; Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene Telefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten Endverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
  • BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89

    Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    Ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen kann eine Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich, nicht aber im privaten Bereich rechtfertigen (vgl. BGHZ 113, 282, 284 f. - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 1994, 380, 382 - Lexikothek).
  • BGH, 31.05.1990 - IX ZR 257/89

    Formularmäßige Einwilligung in Leichenschau in Krankenhausaufnahmeverträgen

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    b) Die Auslegung der von der Beklagten vorformulierten Einverständniserklärung der Kundin durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - IX ZR 257/89, NJW 1990, 2313; BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 135/95, WRP 1998, 615, 618), da die Allgemeine Geschäftsbedingung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bundesweit von allen V. banken verwendet wird.
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87

    Telefonwerbung II

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene Telefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten Endverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 16/95

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung bei mehreren vorformulierten

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 f.; Urt. v. 7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1208, m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 135/95

    Behandlung der im Formular offen gelassenen Vertragslaufzeit als AGB

    Auszug aus BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
    b) Die Auslegung der von der Beklagten vorformulierten Einverständniserklärung der Kundin durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - IX ZR 257/89, NJW 1990, 2313; BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 135/95, WRP 1998, 615, 618), da die Allgemeine Geschäftsbedingung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bundesweit von allen V. banken verwendet wird.
  • OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 2 U 121/97

    Unzulässige Telefonwerbung gegenüber Bankkunden L

  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 77/91

    Verbot von mit Leerräumen versehenen Formularklauseln

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 721/15

    Wann ist die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in E-Mail-Werbung wirksam?

    Auch hier gilt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 20, 818, 819 zu Telefonwerbung).
  • BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: Wirksamkeit

    Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur dann, wenn die Erklärung voreingestellt ist und durch Anklicken eines Kästchens aktiv abgelehnt werden muss ("Opt-Out"-Erklärung, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 aaO, Rn. 5, 18) oder wenn der Kunde die Wahl zwischen mehreren, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (hierzu BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677), sondern auch dann, wenn - wie hier - die Erklärung durch Anklicken eines hierfür vorgesehenen Kästchens erfolgt ("Opt-in"-Erklärung; ebenso OLG Köln, BeckRS 2012, 06521).

    Entscheidend ist, dass in diesem Fall der Verwender bei der vom Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012, aaO Rn. 19 und vom 27. Januar 2000, aaO).

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. BGB auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht (BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722, unter II 3 a - Telefonwerbung VI).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2993
BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00 (https://dejure.org/2000,2993)
BVerfG, Entscheidung vom 31.08.2000 - 1 BvR 826/00 (https://dejure.org/2000,2993)
BVerfG, Entscheidung vom 31. August 2000 - 1 BvR 826/00 (https://dejure.org/2000,2993)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung - Rechtsstreit - Prozeßkosten - Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Meinungsfreiheit

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Begriff der Schmähkritik

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1712
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00
    Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

    Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

  • OLG Hamburg, 03.03.2000 - 7 U 69/99

    Brauner Multifunktionär

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00
    gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. März 2000 - 7 U 69/99 -.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00
    Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209 ; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 ; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    aa) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - aaO; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712).
  • OLG Stuttgart, 11.09.2013 - 4 U 88/13

    Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche eines Hotelbetreibers gegen den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31.8.2000 - Az. 1 BvR 826/00) sei der Begriff der Schmähkritik im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen.

    Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 - 1 BvR 826/00, juris, Rn.4; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12, juris Rn.15; BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, juris Rn.39 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07

    Recht auf freie Meinungsäußerung - fehlerhafte Annahme von Schmähkritik

    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).
  • LG München I, 10.02.2023 - 26 O 197/23

    Keine Haftung einer Rezensionsplattform für nicht erkennbar rechtswidrige Inhalte

    Dabei ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen und nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte anzunehmen, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (BVerfG v. 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - Rz. 41; BVerfG v. 31.08.2000 - 1 BvR 826/00 - Rz. 4; BVerfG v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 - Rz. 28).

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, "wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" (BVerfG v. 31.08.2000 - 1 BvR 826/00 - Rz. 4).

  • LG München I, 30.10.2015 - 9 O 5780/15

    Abgewiesene Klage in unterlassungsrechtlicher Streitigkeit

    Dabei ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen und nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte anzunehmen, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (BVerfG v. 26.06.1990 - Az. 1 BvR 1165/89 - Rz. 41; BVerfG v. 31.08.2000 - Az. 1 BvR 826/00 - Rz. 4; BVerfG v. 12.05.2009 - Az. 1 BvR 2272/04 - Rz. 28).

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, "wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" (BVerfG v. 31.08.2000 - Az. 1 BvR 826/00 - Rz. 4).

  • LG Köln, 06.10.2010 - 28 O 652/10

    Verbreitung einer Restaurantkritik durch eine nicht in Wettbewerbsabsicht

    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06, Rz. 15; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712).
  • LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie des Unternehmenspersönlichkeitsrechts,

    Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich bei Äußerungen um eine Schmähkritik handelt, mithin um solche Äußerungen, bei denen nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, bei denen also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (BVerfG, Beschl. v. 31.8.2000, NJW-RR 2000, S. 1712 f., 1712; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 20.9).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 119/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

  • AG Düsseldorf, 15.07.2010 - 54 C 984/10

    Die Bezeichnung eines Berufsklägers als "Schmeißfliege" löst keine

  • LG Hamburg, 28.02.2006 - 324 O 2/06

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Zulässige Meinungsäußerung über den "totalen

  • LG Hamburg, 26.01.2007 - 324 O 553/03
  • LG München II, 25.05.2018 - 2 O 3/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einleitung eines

  • LG Hamburg, 05.10.2007 - 324 O 166/07

    Zur Äußerung "Das P...- P...-Betrugssystem"

  • OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
  • LG Hamburg, 16.11.2007 - 324 O 22/07
  • LG Hamburg, 08.12.2006 - 324 O 327/06

    Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, die aus dem Klagantrag

  • LG Hamburg, 24.10.2006 - 324 O 633/06
  • LG Hamburg, 22.09.2006 - 324 O 241/05
  • LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 342/06

    Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom

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