Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 11.08.1999

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 09.08.1999 - 2 W 116/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4559
OLG Schleswig, 09.08.1999 - 2 W 116/99 (https://dejure.org/1999,4559)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.08.1999 - 2 W 116/99 (https://dejure.org/1999,4559)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. August 1999 - 2 W 116/99 (https://dejure.org/1999,4559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • gmbhr.de

    ZPO § 36; ZPO § 281; InsO § 3
    Insolvenz - Verweisung des Insolvenzantrags an das Gericht des Geschäftsführer-Wohnsitzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 3; ZPO §§ 36 281
    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts - Geschäftsführerwohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 349
  • NZI 1999, 416
  • DB 1999, 1897
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 21.09.1999 - 2 W 45/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.1999 - 2 W 116/99
    Die zur früheren Regelung geltende Auffassung, daß - wenn die Gesellschaft ihren Betrieb am eingetragenen Sitz eingestellt, ihre Geschäftsräume aufgegeben, und der Geschäftsführer die Geschäftsbücher und Unterlagen an seinen Wohnsitz mitgenommen hat - dieser Ort auch der Ort der gewerblichen Niederlassung ist (Senatsbeschluß vom 18.03.1999 - 2 W 45/99 - Kilger/Karsten Schmidt, 17. Aufl., 1997, § 71 KO Anm. 3) ist deshalb nach wie vor aktuell.
  • BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 12/90

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.1999 - 2 W 116/99
    Ein Ausnahmefall, in denen aus rechtsstaatlichen Gründen ein solcher Beschluß nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1990, 708) nicht als verbindlich hingenommen werden kann, liegt nicht vor.
  • OLG Köln, 22.03.2000 - 2 W 49/00

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für GmbH

    Landgericht Hamburg, Beschluß vom 20.12.1999, 326 T 194/99, Leitsatz abgedruckt in ZInsO 2000, 118; wohl auch: OLG Schleswig, NZI 1999, 416).

    Soweit zu dem vorliegenden Problemkreis - Bestimmung des Gerichtsstands bei Bestellung eines Geschäftsführers mit gleichzeitiger Verlegung des Verwaltungssitzes der GmbH in den Bezirk des Amtsgerichts Aachen - bereits mehrere Oberlandesgerichte teilweise unterschiedlich entschieden haben (vgl. z.B.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457 = NJW-RR 2000, 349; BayObLG, Beschluß vom 9. Dezember 1999, 4Z AR 58/99; OLG Celle, Beschluß vom 21. Juni 1999, 4 AR 51/99; OLG Dresden, Beschluß vom 4. Oktober 1999, 1 AR 0121/99; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Mai 1999, 19 Sa 32/99; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533; OLG Schleswig, NZI 1999, 416 = NJW-RR 2000, 349; Thüringer Oberlandesgericht; Beschluß vom 2. November 1999, 4 SA 33/99; vgl. auch der redaktionelle Hinweis in ZInsO 2000, 534), ist eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof nicht veranlaßt.

  • OLG Schleswig, 04.02.2004 - 2 W 14/04

    Willkürliche Verweisung bei Verdacht der Gerichtsstanderschleichung im Zuge

    Dabei kann offen bleiben, ob schon ein Abweichen von einer "fast einhelligen" Meinung bei anderweit noch vertretener und vertretbarer anderer Meinung allein ausreicht, um die Annahme von Willkür zu begründen (für den Fall der Verweisung im Insolvenzfall verneinend Senat seit Beschluß vom 9.08.1999 NJW-RR 2000, 349; OLG Braunschweig ZIP 2000, 118; OLG Celle NdsRpfl 2000, 250; OLG Köln ZIP 2000, 672).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2003 - 15 AR 35/03

    Örtliche Zuständigkeit in Insolvenzverfahren: Amtsprüfung der örtlichen

    Es erscheint zumindest vertretbar, wenn das Amtsgericht Pforzheim aufgrund dieser Informationen - insbesondere im Hinblick auf die angegebenen Abwicklungsmaßnahmen - eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin in Berlin angenommen hat (vgl. zur bindenden Wirkung von Verweisungen im Insolvenzverfahren in ähnlichen Fällen OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 349; Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O., § 3 InsO Rn. 28).
  • BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03

    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

    Soweit abweichend von der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Oberlandesgerichte (so OLG Schleswig NJW-RR 2000, 349 sowie vom 28.7.2003, Az. 2 W 117/03; OLG Köln JurBüro 2000, 496) bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses die Annahme für vertretbar halten, dass die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO am Wohnsitz des Geschäftsführers gegeben sei, wenn dieser nach Eintritt der Insolvenz und Schließung des Betriebs am eingetragenen Sitz die Geschäftsunterlagen dorthin mitgenommen hat, ist eine Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof nicht veranlasst.
  • AG Hamburg, 18.12.2008 - 67c IN 389/08
    Die insofern zu prüfenden Fragen der richtigen Zuständigkeit unterfallen der Amtsermittlung gem. § 5 InsO (OLG Schleswig NZI 1999, 416; OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118 = NZI 2000, 266, dazu EWiR 2000, 1021 (Voß); OLG Frankfurt/M. ZVI 2005, 367 = ZInsO 2005, 822; BGH ZIP 2006, 442 = ZVI 2006, 157 = NJW 2006, 847).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2042
BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99 (https://dejure.org/1999,2042)
BayObLG, Entscheidung vom 11.08.1999 - 4Z AR 23/99 (https://dejure.org/1999,2042)
BayObLG, Entscheidung vom 11. August 1999 - 4Z AR 23/99 (https://dejure.org/1999,2042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Wolfratshausen - 1 IN 77/99
  • BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 349
  • ZIP 1999, 1714
  • NZI 1999, 457
  • DB 1999, 2155
  • Rpfleger 1999, 557
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.05.1992 - XII ARZ 12/92

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99
    Hinzu kommt, daß das Amtsgericht Aachen seiner Rückgabeverfügung keine Außenwirkung durch die Bekanntgabe an die Schuldnerin verliehen hat (BGH, ständige Rechtsprechung NJW-RR 1992, 1154 ; BayObLGZ 1991, 280/281).
  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80

    Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen

    Auszug aus BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99
    Diese Voraussetzung erfüllt zwar der Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen, nicht aber die Rückgabeverfügung des Amtsgerichts Aachen, denn die Ablehnung der Übernahme "im derzeitigen Ermittlungsstand" enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Aachen (BGH NJW 1980, 1282).
  • OLG Celle, 24.05.2000 - 4 AR 23/00

    Insolvenzverfahren einer GmbH: Örtliche Zuständigkeit bei Verlagerung der

    Dies ist die wohl inzwischen ganz herrschende Auffassung zur Zuständigkeit der Insolvenzgerichte (vgl. außer den im Beschluss des Amtsgerichts Aachen zitierten Entscheidungen ferner OLG Köln ZIP 2000, 672; BayObLG NJW-RR 2000, 349), die auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. z.B. Beschluss vom 9. März 2000 -- 4 AR 10/00 --, betreffend ein Verfahren, an dem ebenfalls das Insolvenzgericht Hannover unter 910 IN 80/99 beteiligt war).

    Der Sitz der Verwaltung einer GmbH ist für den Gerichtsstand nur maßgebend, wenn in der Satzung ein Sitz nicht festgelegt wurde (BayObLG NJW-RR 2000, 349).

    Dass auch bei Verlagerung der Verwaltung angesichts einer Insolvenz vom satzungsgemäßen Sitz an den Wohnort eines Geschäftsführers im Hinblick auf § 3 InsO fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse gleichwohl bindend wirken können, hat z.B. das OLG Schleswig (NJW-RR 2000, 349 -- die dort auf derselben Seite abgedruckte Entscheidung des BayObLG hatte nur die Zuständigkeitsfrage, nicht die der Bindungswirkung zu beurteilen) ausgesprochen.

    Gerade weil die Prüfung der Willkürlichkeit einer Verweisung eine Einzelfrage ist, hält der Senat mit den Oberlandesgerichten Schleswig (NJW-RR 2000, 349) und Köln (ZIP 2000, 672, 673) eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht für veranlasst.

  • OLG Köln, 20.12.1999 - 2 W 273/99

    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO

    Die bloße Rücksendung der Akten an das Amtsgericht Köln mit der "Anregung" der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält bereits keine endgültige Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Hannover (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR 1996, 254; BayObLG, ZIP 1999, 1714; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 36 Rdnr. 24).

    Zudem hat das Amtsgericht Hannover seiner Rückgabeverfügung keine Außenwirkung durch Bekanntgabe an die Schuldnerin verliehen (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR 1992, 1154; BGH, NJW-RR 1995, 641; BayObLGZ 1991, 280 [281]; BayObLG, ZIP 1999, 1714; BayObLG, InVo 1999, 137 [138]).

    Die Sitzverlegung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (vgl.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533 [534]).

  • OLG Köln, 22.03.2000 - 2 W 49/00

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für GmbH

    Eine Sitzverlegung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (Senat, ZIP 2000, 155 [156] = NZI 2000, 75; BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533 [534]; FK-Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 10; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage 2000, § 54 Rdnr. 1, 12) und begründet erst ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts des neuen Firmensitzes.

    Soweit zu dem vorliegenden Problemkreis - Bestimmung des Gerichtsstands bei Bestellung eines Geschäftsführers mit gleichzeitiger Verlegung des Verwaltungssitzes der GmbH in den Bezirk des Amtsgerichts Aachen - bereits mehrere Oberlandesgerichte teilweise unterschiedlich entschieden haben (vgl. z.B.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457 = NJW-RR 2000, 349; BayObLG, Beschluß vom 9. Dezember 1999, 4Z AR 58/99; OLG Celle, Beschluß vom 21. Juni 1999, 4 AR 51/99; OLG Dresden, Beschluß vom 4. Oktober 1999, 1 AR 0121/99; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Mai 1999, 19 Sa 32/99; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533; OLG Schleswig, NZI 1999, 416 = NJW-RR 2000, 349; Thüringer Oberlandesgericht; Beschluß vom 2. November 1999, 4 SA 33/99; vgl. auch der redaktionelle Hinweis in ZInsO 2000, 534), ist eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof nicht veranlaßt.

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