Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.06.1999 - 17 W 241/98   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 43 O 135/96
  • OLG Köln, 09.06.1999 - 17 W 241/98

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 361
  • Rpfleger 1999, 508



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Wird zitiert von ... (11)  

  • OLG Zweibrücken, 11.02.2004 - 4 W 111/03  

    Selbständiges Beweisverfahren - Klage im Sinne von § 494a ZPO

    Zum einen wird darauf abgestellt, dass es einer Klageerhebung durch den Antragsteller dann nicht mehr bedarf, wenn feststeht, dass die im selbständigen Beweisverfahren zu klärende Streitfrage (ganz oder teilweise) vom Streitstoff eines bereits rechtshängigen Verfahrens erfasst wird und die Kosten des Beweisverfahrens deshalb in diesem "Hauptverfahren" ganz oder teilweise mit festzusetzen sind (vgl. z.B. OLG Braunschweig, BauR 2001, 990; OLG Köln, NJW-RR 2000, 361; OLG Nürnberg, BauR 2000, 442; Landgericht Aachen BauR 01, 1292; OLG Hamm OLGR 97, 299).
  • OLG Zweibrücken, 20.08.2001 - 4 W 48/01  

    Selbständiges Beweisverfahren - Frist zur Klageerhebung - Identität des

    Zur Fristwahrung erforderlich ist eine Klage, deren Streitgegenstand sich mit demjenigen des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt (vgl. etwa OLG Nürnberg OLGZ 1994, 240, 242; OLG Köln NJW-RR 2000, 361; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 494 a Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 494 a Rdn. 4, jew.m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 21.11.2003 - 2 W 155/03  

    Verfahrensrecht - Kostenberechnung bei Nichteinbeziehung des Beweisverfahrens

    Das Beweisverfahren betrifft jedoch neben den in dem Hauptsacheprozess einredeweise geltend gemachten Mängeln (zur Berücksichtigung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens in derartigen Fällen vgl. OLG Köln NJW-RR 2000, 361) auch weitere (angebliche) Mängel des streitbefangenen Hauses.
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  • OLG Köln, 23.05.2001 - 3 W 27/01  

    Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    In allen diesen Fällen ist in Übereinstimmung mit § 37 Nr. 3 BRAGO von einer Identität des Streitgegenstandes zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptprozess auszugehen, sofern das Kriterium der Nämlichkeit vorliegt, d.h. Identität der Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise gegeben ist und der Gegenstand des Beweisverfahrens ganz oder teilweise in den Hauptsacheprozess eingeführt und dort darüber entschieden worden ist (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2000, 361 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02  

    Beweisverfahren: Kosten bei mehreren Hauptsacheprozessen der Parteien?

    Auch dieser andere Prozeß kann im übrigen Hauptsacheprozeß i. S. von § 494 a ZPO sein OLG Köln, NJW-RR 2000, 361.
  • OLG Naumburg, 14.01.2003 - 7 W 26/02  

    Verfahrensrecht - selbständiges Beweisverfahren, nachträgliche Unzuständigkeit

    Der Senat ist weiterhin der Ansicht, dass auch ein Verfahren, in dem die Gegenstände des selbständigen Beweisverfahrens nur einredeweise, hier als Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Werkmängel geltend gemacht werden, Hauptsacheverfahren im Sinne der Regelungen des selbständigen Beweisverfahrens ist (so auch OLG Köln NJW-RR 2000, 361 gegen OLG Köln NJW-RR 1997, 1295 = BauR 1997, 517 und OLG Naumburg, Beschluss vom 18.12.1996 - 9 W 52/96 - unveröffentlicht; differenzierend Zöller/Herget, a.a.O., § 494 a Rdn. 2: Fristsetzung sollte unterbleiben, solange die Möglichkeit einer Entscheidung über die Gegenstände des selbständigen Beweisverfahrens in einem Prozeßverfahren besteht.).
  • OLG Bamberg, 20.08.2003 - 3 W 47/03  

    Verfahrensrecht - Selbständiges Beweisverfahren: Fristsetzung für Klageerhebung

    Der Senat ist daher (u.a. mit OLG Köln NJW-RR 2000, 361) der Ansicht, daß ein Rechtsstreit im Sinn des § 494 a ZPO auch dann gegeben ist, wenn der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens Grundlage für Einwendungen und Einreden im Rahmen der Rechtsverteidigung gegen die Werklohnklage des Unternehmers ist (a.M. u.a. OLG Köln NJW-RR 97, 1295; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rdnr. 2; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 494 a Rdnr. 4).
  • OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 4 U 25/06  

    Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Mängelbeseitigungsaufwandes

    Denn es entspricht herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Fällen, in denen die Parteien und die Streitgegenstände des selbständigen Beweisverfahrens und eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens nur teilweise identisch sind, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Hauptsacheverfahren nur anteilig zu berücksichtigen sind (Werner/Pastor, aaO, Rz. 124 m. w. Nw.; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91, Rz. 13 Stichwort " selbständiges Beweisverfahren" m. w. Nw.; OLG Hamm, BauR 2005, 140 f; OLG Hamm, OLGR 2003, 59 f; OLG Koblenz, BauR 2002, 1889 f; OLG München; MDR 1993, 1131; OLG Koblenz; NJW-RR 2004, 1006 f; OLG Köln, NJW-RR 2000, 361).
  • LG Köln, 18.11.2002 - 2 OH 9/01  
    Ein Hauptsacheprozess im Sinne des § 494a ZPO liegt nicht nur vor, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Antragsteller sich als Beklagter des Hauptsacheprozesses im Wege der Hilfsaufrechnung verteidigt und sich dabei auf den Gegenstand des Beweisverfahrens stützt (OLG Köln, NJW-RR 2000, S. 361, entgegen OLG Köln, NJW-RR 1997, S. 1295).
  • OLG Köln, 23.05.2001 - W 27/01  

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Zurücknahme des Antrags

    In allen diesen Fällen ist in Übereinstimmung mit § 37 Nr. 3 BRAGO von einer Identität des Streitgegenstandes zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptprozess auszugehen, sofern das Kriterium der Nämlichkeit vorliegt, d.h. Identität der Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise gegeben ist und der Gegenstand des Beweisverfahrens ganz oder teilweise in den Hauptsacheprozess eingeführt und dort darüber entschieden worden ist (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2000, 361 m.w.N.).
  • LG Augsburg, 24.11.2003 - 2 OH 692/02  

    Verfahrensrecht - § 494a ZPO: Rechtsschutzbedürfnis trotz Streitverkündung?

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