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   BGH, 15.12.1999 - XII ZR 154/97   

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BGH, 15.12.1999 - XII ZR 154/97 (https://dejure.org/1999,2312)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1999 - XII ZR 154/97 (https://dejure.org/1999,2312)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97 (https://dejure.org/1999,2312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundstück - Unentgeltliche Nutzung - Überschreitung der Nutzungsdauer - Treuhandanstalt - Abschluß eines Mietvertrages - Notarieller Kaufvertrag - Entgeltlicher Nutzungsvertrag - Bereicherungsanspruch - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

  • Judicialis

    BGB § 557; ; BGB § 154 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 316; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 1; ; BGB § 100; ; BGB § 446 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 557 Abs. 1, § 812 Abs. 1
    Ansprüche des Eigentümers einer Sache bei verspäteter Rückgabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 382
  • NZM 2000, 183
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 03.12.1987 - 10 U 126/87

    Schriftform; Konkludente Annahme; Vertragsangebot

    Auszug aus BGH, 15.12.1999 - XII ZR 154/97
    Läßt er einzelne Gegenstände zurück, so umfaßt der Anspruch grundsätzlich nur den Nutzungswert der von den zurückgebliebenen Sachen konkret belegten Fläche (OLG Düsseldorf ZMR 1988, 175; Wolf/Eckert aaO Rdn. 1136), es sei denn, dem Rechtsinhaber würde damit die eigene Nutzungsmöglichkeit vollständig genommen.
  • BGH, 12.07.2017 - VIII ZR 214/16

    Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses;

    Zum Anspruch des Vermieters gegen den Mieter, der die Mietsache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt, auf Herausgabe des tatsächlich gezogenen Nutzungswerts wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Anschluss an BGH, Urteile vom 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter III 3; vom 15. Dezember 1999, XII ZR 154/97, NZM 2000, 183 unter 4 und vom 29. Januar 2015, IX ZR 279/13, aaO Rn. 84).

    c) Nutzt ein Mieter oder ein auf Grund eines sonstigen Vertragsverhältnisses Nutzungsberechtigter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus, so ist er ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Vermieters oder sonstigen Rechtsinhabers um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert bereichert und nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu dessen Herausgabe verpflichtet (BGH, Urteile vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, aaO Rn. 84; vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, NZM 2000, 183 unter 4; vom 21. Dezember 1988- VIII ZR 277/87, aaO unter III 3; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 1973- VIII ZR 44/71, aaO mwN [zu § 557 BGB aF]).

    Der (ehemalige) Mieter hat danach dem Vermieter - jedenfalls wenn die Mietsache diesem, wie im vorliegenden Fall, mangels eines Rücknahmewillens nicht vorenthalten wird - grundsätzlich nur dann eine Nutzungsentschädigung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten, wenn er die Wohnung in dem vorbezeichneten Sinne auch genutzt hat und auf diese Weise um den gezogenen Nutzungswert bereichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, aaO; aA wohl Schmidt-Futterer/Streyl, aaO Rn. 104 mwN).

    Der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht für einen solchen Bereicherungsanspruch nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, aaO).

  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Nutzt ein Mieter oder ein auf Grund eines sonstigen Vertragsverhältnisses Nutzungsberechtigter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus, so ist er ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Vermieters oder sonstigen Rechtsinhabers um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert bereichert und nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB zu dessen Herausgabe verpflichtet (BGH, Urteil vom 24. November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874, 1875 f; vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, NJW-RR 2000, 382, 383).
  • OLG Dresden, 14.06.2017 - 5 U 1426/16

    Begriff der verbotenen Eigenmacht; Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger

    c) Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen darauf nicht entscheidend ankommt, sei darauf hingewiesen, dass ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen abdeckt, nicht aber die abstrakte Nutzungsmöglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1999, XII ZR 154/97, NZM 2000, 183; Urteil vom 07.03.2013, III ZR 231/12, NJW 2013, 2021; Schwab in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 818 Rn. 31, 32).

    Nutzungsersatz könnte danach allenfalls für die von den Maschinen und Anlagen konkret belegte Fläche verlangt werden, nicht aber für die Gesamtfläche aus dem ursprünglichen Mietvertrag von 372 m² (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1999, a.a.O., S. 184).

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09

    Wohnraummiete: Darlegung und tatrichterliche Beurteilung des Mietausfallschadens

    Darüber hinaus ist es für die Darlegung eines durch die verspätete Rückgabe der Mietsache entstandenen konkreten Mietausfallschadens sogar als erforderlich angesehen worden, dass dargetan wird, wann, an wen und zu welchem Mietzins die Mietsache hätte vermietet werden können (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, NJW-RR 2000, 382, unter 2; OLG Düsseldorf, GE 2006, 327, 329).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2009 - 24 U 109/08

    Ansprüche des Vermieters bei Renovierung der Mieträume erst nach Ende der

    Dem Vermieter obliegt es deshalb in der Regel darzulegen, dass und wie er sich um die Weitervermietung bemüht hat und dass diese an dem nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietsache gescheitert ist (vgl. BGH NJW-RR 2000, 382, 383 sub 2).
  • AG Duisburg-Hamborn, 15.03.2016 - 7 C 274/13

    Schimmelpilzbefall nicht angezeigt: Mieter muss Schadensersatz zahlen!

    Behauptet der Vermieter, ihm sei durch die Rückgabe des Mietobjekts in einem nicht ordnungsgemäßen und nicht weiter vermietbaren Zustand ein konkreter Mietausfallschaden entstanden, muss er dartun, wann, an wen und zu welchem Mietzins er das Mietobjekt bei Rückgabe der Mietwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand hätte vermieten können (vgl. BGH, NZM 2000, 183; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2005, Az. I-10 U 80/05, Rn. 15, zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13

    Nutzungswertersatz ist auf den tatsächlichen Besitz beschränkt!

    Nach dem mithin allein einschlägigen § 987 Abs. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die der (inzwischen gemäß § 990 Abs. 1 S. 2 BGB bösgläubige) Besitzer - die Beklagte - tatsächlich gezogen hat (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 10. Auflage, § 546, Rn. 108 m.w.N.; 546a, Rn. 104; vgl. BGH NZM 2000, 183).

    Sofern das Objekt nur teilweise vom Anspruchsgegner genutzt wurde, besteht gemäß §§ 987, 990 Abs. 1 BGB auch nur ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe des objektiven Mietwerts bezogen auf den von der Beklagten genutzten Teil (vgl. Palandt-Bassenge, 71. Auflage, § 987, Rn. 4; BGH NZM 2000, 183 zu § 812 BGB).

  • BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19

    Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt

    Da die Schuldnerin den Golfplatz auch nach der einvernehmlichen Vertragsaufhebung weiterhin genutzt hat, ist sie ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Beklagten um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert bereichert und nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB zu dessen Herausgabe verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - VIII ZR 214/16, NJW 2017, 2997 Rn. 30; Urteil vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, NJW-RR 2000, 382, 383).
  • LG Karlsruhe, 08.09.2020 - 9 S 71/20

    Konkludenter Mietvertrag? Geduldete Nutzung reicht nicht aus!

    Auch kann ein gescheiterter oder (noch) nicht zustande gekommener Mietvertrag nicht ohne Weiteres in ein vertragliches entgeltliches Nutzungsverhältnis besonderer Art umgedeutet werden (BGH NZM 2000, 183; Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Auflage, § 535 BGB Rn 32 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2005 - 10 U 191/04

    Folgen des Formmangels der Änderung eines Mietvertrages - Zur Entstehung eines

    Zudem hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass er das Mietobjekt ab Januar 2003 oder nachfolgend hätte weitervermieten können (vgl. BGH NZM 2000, 183; Senat ZMR 2003, 105 = GuT 2003, 179).
  • OLG Naumburg, 21.12.2006 - 2 U 99/06

    Zum Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entschädigung bei Nutzung von

  • OLG Brandenburg, 10.03.2004 - 3 U 104/03

    Zum Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für ein im

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2005 - 24 U 257/03

    Nutzungsentschädigungsansprüche des neuen Grundstückseigentümers gegen den Mieter

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 24 U 139/09

    Zustandekommen eines Pachtvertrages; Erledigung eines Räumungs- und

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 U 202/15

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2012 - 24 U 96/11

    Zustandekommen eines Mietvertrages bei beabsichtigtem Abschluss einer

  • OLG Brandenburg, 17.08.2005 - 3 U 212/04

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch des Vermieters auf Auskehr von

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 10 U 80/05

    Ablehnung der Rücknahme der Mietsache wegen nicht ausgeführter

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2006 - 8 U 211/04

    Fehlende Abnahmefähigkeit und Verzugsschaden

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 113/09

    Umfang der Nutzungsentschädigung; Rechtsfolgen der Zurückweisung der Berufung

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2004 - 10 U 119/03

    Voraussetzungen einer konkludenten Entlassung des Mieters

  • AG Schwäbisch Hall, 04.03.2021 - 6 C 443/18

    Ohne Mietverhältnis keine Nutzungsentschädigung: Vermieter schutzlos?

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2000 - 17 U 143/99

    Planungsvertrag - Verwendung des Plan zur Realisierung mit Drittem -

  • LG Düsseldorf, 29.10.2013 - 1 O 35/09

    Herausgabe eines Gabelstaplers Zug um Zug gegen Zahlung von Mieten aus einem

  • LG Bielefeld, 04.05.2021 - 1 O 263/19
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