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   OLG Hamm, 15.06.1999 - 4 U 10/99   

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OLG Hamm, 15.06.1999 - 4 U 10/99 (https://dejure.org/1999,4380)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.1999 - 4 U 10/99 (https://dejure.org/1999,4380)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - 4 U 10/99 (https://dejure.org/1999,4380)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 509
  • BB 2000, 58
  • DB 1999, 2056
  • AnwBl 2000, 381
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 24.11.1998 - 4 U 128/98

    Grenzüberschreitende Tätigkeit deutscher "Belasting Adviseurs"

    Auszug aus OLG Hamm, 15.06.1999 - 4 U 10/99
    Bei dieser Ortsbestimmung kann nicht nur darauf abgestellt werden, wo die Beklagten aktiv gehandelt haben, also das Einzugsschreiben verfaßt und zur Post gegeben haben (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - 4 U 12/96; vom 24. November 1998 - 4 U 128/98; anderer Ansicht Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzes, Rechtsberatungsgesetz § 3 Rz. 11; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Auflage, Art. 1 § 1 Rz. 5, § 3 Rz. 26; Altenhoff, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rz. 261).
  • OLG Hamm, 25.06.1996 - 4 U 12/96

    Tätigkeit eines Belastingadviseurs in der Bundesrepublik

    Auszug aus OLG Hamm, 15.06.1999 - 4 U 10/99
    Bei dieser Ortsbestimmung kann nicht nur darauf abgestellt werden, wo die Beklagten aktiv gehandelt haben, also das Einzugsschreiben verfaßt und zur Post gegeben haben (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - 4 U 12/96; vom 24. November 1998 - 4 U 128/98; anderer Ansicht Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzes, Rechtsberatungsgesetz § 3 Rz. 11; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Auflage, Art. 1 § 1 Rz. 5, § 3 Rz. 26; Altenhoff, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rz. 261).
  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 7/04

    SchuldenHulp

    aa) Die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz bei Fallgestaltungen mit Auslandsberührung anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; OLG Stuttgart AnwBl 2002, 368; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 261; Armbrüster, RIW 2000, 583 ff.; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218 ff. einerseits; OLG Stuttgart MDR 1997, 285 f.; LG Dortmund AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., Einl. RBerG Rdn. 65 ff., 77; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 5 und Rdn. 11 andererseits).

    Findet die Rechtsbesorgung ausschließlich im Ausland statt, ist das Rechtsberatungsgesetz selbst dann nicht anwendbar, wenn die Beratung mittelbar auch zu Auswirkungen im Inland führt, etwa wenn sich ein Inländer im Ausland durch einen ausländischen Rechtsbesorger über einen Inlandssachverhalt beraten lässt und dann im Inland entsprechend dem erteilten Rat tätig wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 224; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 5; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Allgemeiner Teil II B Rdn. 95; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl. RBerG Rdn. 68).

    Teils wird dabei daran angeknüpft, ob die Tätigkeit im Inland (nicht nur mittelbare) Wirkungen entfaltet (so OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261), teils daran, ob der Rechtsbesorger seine Niederlassung im Inland hat (so OLG Stuttgart MDR 1997, 285; LG Dortmund AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl. RBerG Rdn. 75).

  • LG Düsseldorf, 17.12.2013 - 37 O 200/09

    Urteil im Zementkartellverfahren - Schadensersatzklage gegen acht

    Denn die Forderungseinziehung durch die im Ausland ansässige Klägerin wäre nach dem RBerG zulässig gewesen, wenn sie über die dafür nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis verfügt hätte (vgl. zum Vorstehenden: OLG Hamm, NJW-RR 2000, 509 und OLG Köln, a.a.O.).
  • OLG Oldenburg, 29.05.2001 - 12 U 16/01

    Rechtsberatung; Rechtsberatungsgesetz; Anwendbarkeit; Ausland; Inkasso;

    Gleichwohl ist eine solche Erlaubnis im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil die Tätigkeit der Klägerin bzw. die ihres Tochterunternehmens nicht im Inland, sondern weitgehend im Ausland ausgeübt worden ist und das Rechtsberatungsgesetz nur die Inlandstätigkeit erfaßt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 509; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 5 m.w.N.).

    Nach dem Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes soll u.a. der inländische Schuldner davor geschützt werden, von Inkassounternehmen angegangen zu werden, die keiner behördlichen Kontrolle unterliegen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 509, 510; Mankowski, Der internationale Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes, AnwBl. 2001, 72 m.w.N.).

    Die Beratung von Mandanten oder die Einziehung von Forderungen im Ausland fällt deshalb von vornherein nicht unter die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 509).

    Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit unter den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fällt, kommt es deshalb maßgeblich darauf an, wo die Tätigkeit des Inkassounternehmens seine Wirkung entfalten soll (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 509, 510).

  • OLG Köln, 19.12.2003 - 6 U 65/03

    Geltung des Rechtsberatungsgesetzes für Rechtsberatung aus dem Ausland

    In dieser Situation spricht neben dem Schutzzweck des Gesetzes auch die Parallele zum deutschen IPR für eine Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes: Wenn danach (wie oben dargelegt worden ist) für den - hier vorliegenden - Fall des Rechts der unerlaubten Handlung auch der Marktort maßgeblich ist, so ist es konsequent, dieses Kriterium auch in der vorliegenden Fragestellung zur Anwendung zu bringen und den Beklagten mit der Begründung dem Rechtsberatungsgesetz zu unterstellen, dass er eben - wenn auch aus der Distanz heraus - diejenigen berate, deren Schutz das Gesetz bezwecke (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, NJW-RR 00, 509 f; Mankowski, Anwaltsblatt 01, 73 ff; Budzikiewcz, a.a.O., S. 224).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 31/09

    Anwaltlicher Rat zu einer praktisch aussichtlosen Klageerhebung als anwaltliche

    Zudem soll nicht nur der Rechtssuchende selbst, sondern auch der Schuldner durch das Rechtsberatungsgesetz geschützt werden (so auch Rennen/Caliebe a.a.O., Art. 1 § 1 Rn. 11; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 509, 510 für den Fall der Rechtsverfolgung von Inkassounternehmen, die keiner behördlichen Kontrolle unterliegen).
  • OLG München, 12.03.2008 - 7 U 3543/07

    Abtretung; Rechtsberatung: Nichtigkeit eines Abtretungsvertrages wegen fehlender

    Auch der Schuldner soll durch das Rechtsberatungsgesetz geschützt werden (so auch Rennen/Caliebe a.a.O., Art. 1 § 1 Rn. 11; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 509, 510 für den Fall der Rechtsverfolgung von Inkassounternehmen, die keiner behördlichen Kontrolle unterliegen).
  • AG Köln, 26.11.2015 - 143 C 157/15
    Der Schutzzweck des RDG gebietet es, bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs auf den Erfolgsort und damit auf den deutschen Rechtsberatungsmarkt abzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1999 - 4 U 10/99, NJW-RR 2000, 509).
  • LG Kiel, 09.05.2006 - 13 T 22/06

    Insolvenzverfahren: Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung für einen

    Soweit a.a.O. die Erlaubnisfreiheit entsprechender unmittelbar folgenloser Rechtsberatung in Anlehnung an die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart, der etwa die Entscheidung OLG Hamm NJW-RR 00, 509 entgegensteht, vertreten wird, bleibt es bei dem Hinweis darauf, dass die unmittelbar wirksame Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren im Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes damit nicht zu vergleichen ist .
  • LG Landau/Pfalz, 28.02.2002 - 1 S 273/01

    Abtretung eines auf die Erstattung der Mietwagenkosten beschränkten Anspruchs an

    Geschützt wird im Falle der Forderungseinziehung schließlich auch der Schuldner vor seiner Inanspruchnahme durch Inkassounternehmen, die keiner behördlichen Genehmigung unterliegen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 509, 510).
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