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   BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit bestellt und nicht verhindert ist

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • LG Kempten - 4 T 1369/99
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 524
  • FamRZ 2000, 566



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 13.02.2002 - XII ZB 191/00  

    Anordnung der Unterbringung ohne gleichzeitige Bestellung eines Betreuers

    Als Maßregel im Sinne des § 1846 BGB kann - wie das Landgericht zu Recht annimmt - auch eine vorläufige Unterbringung in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 70 h FGG i.V.m. den §§ 69 f und 70 g FGG für eine Anordnung der vorläufigen Unterbringung vorliegen (OLG Schleswig NJW 1992, 2974; OLG Frankfurt am Main aaO S. 358; BayObLGZ 1999, 269, 273; LG Berlin BTPrax 1992, 43, 44; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl., § 1846 BGB Rdn. 4; Staudinger/Engler, BGB Bearb. 1999 § 1846 Rdn. 11; Gernhuber/Coester-Waltjen, FamR, 4. Aufl., § 76 V; Knittel, Betreuungsgesetz, § 70 h Anmerkung 1; Marschner in Jürgens/ Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 563; Saage/Göppinger-Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 1908 i Rdn. 7 ff.; Erman/Holzhauer, 10. Aufl., § 1846 Rdn. 4 f.; Erman/Roth aaO § 1906 Rdn. 50, MünchKomm-Schwab, 4. Aufl., § 1906 Rdn. 95; Keidel/Kayser, FGG 14. Aufl., § 70 h Rdn. 18).
  • BayObLG, 31.10.2000 - 3Z BR 272/00  

    Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung nach Betreuungsrecht

    c) Gemäß § 1906 Abs. 1 und 2 BGB ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung unter anderem zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt und er insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und BayObLGZ 1993, 18; BayObLG FamRZ 2000, 566), oder weil eine Heilbehandlung notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB und BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 f.).

    Insbesondere muß auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 269/272).

    Ist ein Betreuer noch nicht bestellt, kann das Vormundschaftsgericht auch selbst die Unterbringungsmaßnahme anordnen (§ 70h Abs. 3 FGG i.V.m. § 1846 BGB; BayObLGZ 1999, 269/272; OLG Schleswig NIJW 1992, 2974).

    Eine solche Anordnung kommt im Hinblick auf § 69f Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 70h Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FGG nur in Betracht, wenn konkrete Umstände mit erheblicher, Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145 m.w.N.; BayObLG FamRZ 2000, 566; Bassenge/ Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 69f FGG Rn. 4) darauf hindeuten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB vorliegen, sowie, da das Vormundschaftsgericht im Rahmen des § 1846 BGB anstelle des Betreuers handelt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind.

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04  

    Verfassungswidrigkeit der Anordnung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche

    Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören, gehört zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 [220 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996, InfAuslR 1996, S. 198 [198 f.]; BayObLG, Beschluss vom 15. September 1999 - 3Z BR 221/99 -, BayObLGZ 1999 S. 269 [274 f.] sowie Beschluss vom 27. Juli 2000 - 3Z BR 64/00 -, BayObLGZ 2000, S. 220 [223 f.]).
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  • OLG München, 13.10.2005 - 33 Wx 137/05  

    Konkrete Tatsachengrundlage über Art und Umfang sowie Wahrscheinlichkeit

    Sie muss für wichtige Rechtsgüter bestehen und sich mit Wahrscheinlichkeit realisieren, wenn bis zur endgültigen Entscheidung abgewartet wird (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 524/525).

    Zwar ist eine Entscheidung grundsätzlich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1846 BGB nicht gegeben sind (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 566/567), doch lag hier tatsächlich ein - vom Vormundschaftsgericht wohl übersehener - Unterbringungsantrag der Betreuer vom 6.6.2005 vor, so dass deren Beteiligung nicht umgangen wurde.

  • OLG Frankfurt, 21.06.2002 - 5 UF 247/00  

    Sorgerecht, Umgangsvereitelung, Umgangspfleger

    Wenn derzeit schon ein Umgang nach Ansicht der Psychologin nicht erfolgen kann, erscheint es nicht sachgerecht dem Vater die elterlicht Sorge für das Kind angesichts des teilweisen Erziehungsdefizits der Mutter zu übertragen (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2000, 566; OLG Köln FamRZ 1999, 1463).

    Indem die Antragstellerin trotzdem über Jahre hinweg nicht zur Förderung dieses Umgang in der Lage war, hat sie ein kindeswohlgefährdendes Eignungsdefizit offenbart, dem mit geeigneten Maßnahmen nach § 1666 BGB zu begegnen ist (OLG Köln , FamRZ 1998, 1463, OLG Hamburg, FamRZ 2000, 566).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10  

    Familienrecht - Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren

    Grundsätzlich muss die Bestellung jedoch so frühzeitig erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann (BayObLG FamRZ 2000, 566; OLG Hamm FamRZ 2000, 494; OLG Naumburg FamRZ 2008, 186 jeweils zu § 70 b FGG; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 317 Rn. 10; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 317 Rn. 7; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 317 Rn. 11; Bassenge/Roth FamFG/RpflG 12. Aufl. § 317 Rn. 7; Diekmann in Jurgeleit Betreuungsrecht 2. Aufl. § 317 Rn. 8).
  • BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04  

    Unterbringungsgenehmigung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung

    Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn eine Heilbehandlung des Betroffenen notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.; FamRZ 2003, 963).

    Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 269/272).

  • BayObLG, 02.06.2004 - 3Z BR 111/04  

    Genehmigungsfähigkeit der geschlossenen Unterbringung eines alkohol- und

    Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn eine Heilbehandlung des Betroffenen notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.; FamRZ 2003, 963).

    Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO.; BayObLGZ 1999, 269/272).

  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03  

    Betreuungsrecht: Anwesenheit des Betreuers bei Anhörung

    aa) Gemäß § 1906 Abs. 1 und 2 BGB ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung u.a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann, und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BayobLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.).

    Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 269/272).

  • OLG München, 22.05.2006 - 33 Wx 79/06  

    Rechtliches Gehör bei Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren

    Eine auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützte einstweilige Anordnung zur Unterbringung zwecks Heilbehandlung ist nur zulässig, wenn bei Aufschub die erhebliche Gefahr der Chronifizierung einer gewichtigen Krankheit drohen würde (BayObLGZ 1999, 269 = FamRZ 2000, 566; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1172 = BtPrax 2000, 224 [Ls.]).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2002 - 5 WF 247/00  
  • OLG Frankfurt, 04.12.2006 - 20 W 425/06  

    Unterbringungsähnliche Maßnahme; Betreuung: Genehmigung der Fixierung eines

  • OLG München, 28.10.2005 - 33 Wx 146/05  

    Konkrete Tatsachengrundlage bei Absehen von persönlicher Anhörung des vorläufig

  • OLG München, 23.01.2008 - 33 Wx 196/07  

    Einstweilige Anordnung einer zivilrechtlichen Unterbringung: Erfordernis der

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 25 Wx 25/09  

    Anforderungen an die Sachaufklärung im Betreuungsverfahren; Voraussetzungen der

  • BayObLG, 27.07.2000 - 3Z BR 64/00  

    Rechte des Betroffenen bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme

  • OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 3 W 17/03  

    Rechtliche Betreuung: Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • OLG München, 20.01.2006 - 33 Wx 9/06  

    Sofortige weitere Beschwerde gegen vorläufige Unterbringung durch einstweilige

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 185/02  

    Hauptsacheerledigung im zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren -

  • BayObLG, 21.01.2004 - 3Z BR 241/03  

    Erfordernis einer weiteren sachverständigen Begutachtung im Rahmen eines

  • BayObLG, 25.07.2001 - 3Z BR 102/01  

    Anfechtbarkeit einer Anordnung, den Betroffenen zur Untersuchung für ein

  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 172/01  

    Anordnung der vorläufigen Unterbringung und deren sofortiger Wirksamkeit

  • BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 132/02  

    Absperren der Wohnung des Betreuten bei Familienpflege - keine Genehmigung der

  • BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01  

    Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der

  • BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 244/01  

    Anhörung vor Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft - Kosten des Betroffenen

  • BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00  

    Umfang vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsanordnung - vorläufige

  • BayObLG, 05.07.2000 - 3Z BR 179/00  

    Müllsammler als Mieter

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03  

    Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren wegen vorläufiger Unterbringung

  • BayObLG, 15.05.2003 - 3Z BR 104/03  

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei vorläufiger öffentlich-rechtlicher

  • LG Kassel, 27.06.2011 - 3 T 343/11  

    § 1846 BGB, § 1908i BGB

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