Weitere Entscheidung unten: OLG München, 11.04.2000

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.06.2000 - 22 W 30/00   

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https://dejure.org/2000,5499
OLG Hamm, 26.06.2000 - 22 W 30/00 (https://dejure.org/2000,5499)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2000 - 22 W 30/00 (https://dejure.org/2000,5499)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juni 2000 - 22 W 30/00 (https://dejure.org/2000,5499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urteilsergänzung; Urteilsberichtigung; Kostenentscheidung; Zulässigkeit; Von Amts wegen

  • Judicialis

    ZPO § 281 III 2; ; ZPO § 319; ; ZPO § 321

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 281 Abs. 3 S. 2 § 319 § 321
    Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung; Zulässigkeit einer Ergänzung von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1524
  • MDR 2000, 1149
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 16.12.1991 - 14 W 698/91
    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2000 - 22 W 30/00
    b) Wurde die Entscheidung nach § 281 III 2 ZPO übersehen, so ist eine Korrektur nur im Wege der Beschlussergänzung analog § 321 BGB möglich (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 92, 892), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., §§ 321 Rn. 1; 329 Rn. 41).
  • OLG Hamm, 08.06.1970 - 21 W 15/70
    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2000 - 22 W 30/00
    Dies ist kein Fall des § 319 ZPO (vgl. OLG Hamm MDR 1970, 1018).
  • OLG Koblenz, 16.07.2014 - 14 W 400/14

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

    Unter derartigen Umständen scheidet eine Korrektur nach § 319 Abs. 1 ZPO aus (OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524 ; OLG München, NJW-RR 2003, 1440 ).
  • OLG München, 16.06.2003 - 7 W 1516/03

    Urteilsberichtigung bei Fehlen eines ausspruchs über die Kosten der

    Auslassungen und Unvollständigkeiten unterfallen nur dann § 319 ZPO, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Entscheidungsformel und Entscheidungsgründen ersehen lässt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2000, NJW-RR 2000, S. 1524; Zöller, 23. Auflage, Rn. 10 zu § 319 ZPO).

    b) Wurde eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention übersehen oder ist sie - wie hier - bewußt unterblieben, verbleibt dem Streithelfer nur ein Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.1998, MDR 1999, S. 116, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2000, NJW-RR 2000, 1524; Zöller, Rn. 3 zu § 321 ZPO).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 233/09

    Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und Entscheidung über die Kosten

    Ist die Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention deshalb unterblieben, weil der Beitritt des Nebenintervenienten erst nach Beschlussfassung erfolgt ist, liegt ein solches Versehen nicht vor und verbleibt nur die Möglichkeit der Entscheidungsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 unter II 2; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 1 m. w. N.).
  • OLG Celle, 05.09.2011 - 8 U 78/11

    Kostenausspruch durch das Gericht bei der Rücknahme einer Berufung bzgl. der

    10 Auslassungen und Unvollständigkeiten fallen nur dann unter § 319 ZPO, wenn sie versehentlich erfolgt sind und dies sich aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Tenor und Entscheidungsgründen auch ersehen lässt (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1524).

    Ist eine Entscheidung über die Kosten übersehen worden oder ist sie bewusst unterblieben, weil das Gericht rechtsirrig davon ausging, dass über die Kosten der Nebenintervention bereits mit der Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits entschieden worden sei, so ist in Ermangelung einer offenbaren Unrichtigkeit eine Berichtigung im Wege des § 319 ZPO nicht möglich, sondern es verbleibt nur der befristete Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bzw. auf Beschlussergänzung entsprechend § 321 ZPO (BGH, NJW 1985, 742; OLG München, NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1524).

  • LSG Bayern, 08.02.2018 - L 7 AS 114/18

    Anfechtbarkeit der Berichtigungsbeschlüsse

    Unrichtigkeiten fallen nur dann unter § 138 SGG, wenn sie versehentlich sind und sich diese versehentliche Unrichtigkeit aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ersehen lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2000, 22 W 30/00 Rz. 10), nicht jedoch aus späteren Erklärungen des Gerichts nachvollziehbar werden.
  • OLG Jena, 05.03.2009 - 5 W 34/09

    Auferlegung der Kosten eines Streithelfers; Abänderung einer Kostenentscheidung

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  • OLG Brandenburg, 28.02.2023 - 6 U 93/20

    Kostentragung bei Verweisung eines Rechtsstreits nach Beweisaufnahme;

    Wurde im Rahmen der Kostenentscheidung der aus § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende Kostenausspruch übersehen, so ist eine Korrektur der Kostenentscheidung nicht durch Berichtigung gemäß § 319 ZPO, sondern nur im Wege der Urteilsergänzung gemäß § 321 BGB zulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2014 - 8 W 427/14, BeckRS 2015, 10552; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.08.1996 - 1 W 66/96, juris Rn. 3 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 892), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2000 - 22 W 30/00, juris Rn. 11; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 321 Rn. 1 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 04.12.2008 - 15 U 37/05

    Verfahrensrecht - Kosten der Revision vergessen: Rubrumsberichtigung

    Denn auch Auslassungen und Unvollständigkeiten bei der Kostenentscheidung können nach § 319 ZPO korrigiert werden, wenn sie versehentlich erfolgt sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ersehen lässt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Rdnr. 10, 15 zu § 319 ZPO; OLG München, Beschluss vom 16. März 2003 - 7 W 151/03, NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 22 W 30/00, NJW-RR 2000, 1524).
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Rechtsprechung
   OLG München, 11.04.2000 - 11 WF 745/00   

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https://dejure.org/2000,12380
OLG München, 11.04.2000 - 11 WF 745/00 (https://dejure.org/2000,12380)
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2000 - 11 WF 745/00 (https://dejure.org/2000,12380)
OLG München, Entscheidung vom 11. April 2000 - 11 WF 745/00 (https://dejure.org/2000,12380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1524
  • MDR 2000, 850
  • FamRZ 2000, 1516
  • AnwBl 2002, 188
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.1976 - III ZR 146/73

    Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger (Zessionar) - Fälligwerden der

    Auszug aus OLG München, 11.04.2000 - 11 WF 745/00
    Nach der Rechtsprechung des BGH (WM 1976, 460, 461) ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch schon vor Erlass oder gar Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der Höhe nach bestimmbar.
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1996 - 10 W 225/95
    Auszug aus OLG München, 11.04.2000 - 11 WF 745/00
    Entgegen der Auffassung des Rpfleger, der sich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.1.1996 (Rpfl. 1996, 373) bezogen hat, greift die Aufrechung der Kl zu 1) nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung durch.
  • BFH, 16.03.2016 - VII B 102/15

    Abtretung eines Anspruchs aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und Aufrechnung

    Für eine Aufrechnung reicht somit der Erlass der Kostengrundentscheidung aus (Beschluss des OLG Frankfurt vom 3. August 2011  18 W 130/11; Urteil des Brandenburgischen OLG vom 27. Juli 2006  5 U 160/05, Neue Justiz 2006, 509; Beschluss des OLG München vom 11. April 2000  11 WF 745/00, MDR 2000, 850).
  • OLG Frankfurt, 03.08.2011 - 18 W 130/11

    Wirkungen der Aufrechnung gegenüber einem festgesetzten Kostenerstattungsanspruch

    In jedem Falle liegt hinreichende Forderungsbestimmtheit vor, sobald die Parteien ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht haben und der Rechtspfleger in der Lage ist, das Verrechnungsergebnis festzustellen (wie hier: OLG München, MDR 2000, 850; siehe auch OLG Celle, JurBüro 1983, 1698).
  • OLG Frankfurt, 03.08.2011 - 18 W 120/11

    Wirkungen der Aufrechnung gegenüber einem festgesetzten Kostenerstattungsanspruch

    In jedem Falle liegt hinreichende Forderungsbestimmtheit vor, sobald die Parteien ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht haben und der Rechtspfleger in der Lage ist, das Verrechnungsergebnis festzustellen (wie hier: OLG München, MDR 2000, 850; siehe auch OLG Celle, JurBüro 1983, 1698).
  • OLG Celle, 04.02.2004 - 21 WF 12/04

    Kostenerstattungsanspruch für den in Prozessstandschaft klagenden Elternteil;

    Auch wenn der aus einer quotenmäßigen Verteilung in der Kostengrundentscheidung resultierende Kostenerstattungsanspruch erst mit der gerichtlichen Festsetzung im Kostenausgleichsbeschluss beziffert wird, ist dieser Anspruch zuvor bestimmbar und kann Gegenstand einer Aufrechnung sein (ebenso OLG München NJW-RR 2000, 1524 ff).
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