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   OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99   

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OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99 (https://dejure.org/2000,2728)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2000 - 4 U 140/99 (https://dejure.org/2000,2728)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juni 2000 - 4 U 140/99 (https://dejure.org/2000,2728)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alkoholgenuß; Auffahrunfall; Grobe Fahrlässigkeit; Alkoholisierung; Blutalkoholgehalt ; Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

  • Judicialis

    VVG § 61; ; AKB § 12 Nr. 1 II c

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61; AKB § 12 Abs. 1 II e
    Grob fahrlässig herbeigeführter Auffahrunfall bei 230 km/h Fahrgeschwindigkeit und 1,55 ‰ Restalkohol im Blut L

  • RA Kotz

    Muss die Vollkaskoversicherung leisten, wenn man mit 1,55-1,7 Promille und 230 km/h einen Totalschaden erleidet?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61; AKB § 12 Nr. 1 II c
    Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskoschadens bei Trunkenheit des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 101
  • VersR 2001, 454 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90

    Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99
    Es begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, d.h. bei einem Blutalkoholgehalt, der höher als 1, 1 Promille liegt, einen PKW im Straßenverkehr zu bewegen (vgl. BGH VersR 1991, 1367, 1368; VersR 85, 440; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 61 Rn. 24).

    Es ist ausgeschlossen, daß ein alkoholisierter Kraftfahrer mit einem höheren Wert als 1, 1 Promille selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit noch in der Lage ist, sein Fahrzeug in einer den alltäglichen Anforderungen des Straßenverkehrs genügenden Weise zu beherrschen (BGH VersR 1991, 1367).

    Für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH VersR 1991, 1367, 1368; VersR 1987, 1006, 1007; Prölss/Martin, a.a.O.).

  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 10/84

    Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99
    Dies setzte den Nachweis von Umständen voraus, aus denen sich die ernsthafte (und nicht nur theoretische) Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, den auch ein nicht alkoholisierter Fahrer nicht gemeistert hätte (BGH VersR 1986, 141).

    Die allgemeine Möglichkeit, daß auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, reicht nicht aus (BGH VersR 1986, 141; 1976, 729; 57, 509).

  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 177/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99
    Die allgemeine Möglichkeit, daß auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, reicht nicht aus (BGH VersR 1986, 141; 1976, 729; 57, 509).
  • BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 129/85

    Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99
    Für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH VersR 1991, 1367, 1368; VersR 1987, 1006, 1007; Prölss/Martin, a.a.O.).
  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99
    Derjenige, der dies aus mangelnder Einsicht außer Acht läßt, muß sich dies in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH VersR 1989, 469, 470).
  • BGH, 24.02.1976 - VI ZR 61/75

    Ursachenzusammenhang - Erster Anschein - Trunkenheit - Fußgänger - Beteiligung an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99
    Die allgemeine Möglichkeit, daß auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, reicht nicht aus (BGH VersR 1986, 141; 1976, 729; 57, 509).
  • OLG Saarbrücken, 01.02.2017 - 5 U 45/16

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung

    Sind allerdings eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH, Urt. v. 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; Senat, Urt. v. 21.1.2009 - 5 U 249/08 - VersR 2009, 1109; Senat, Urt. v. 12.09.2001 - 5 U 19/01 - zfs 2002, 32; OLG Köln, VersR 2013, 1166; OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445; OLG Hamm, zfs 1997, 264; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 178 Rdn. 17; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 15).

    In diesem Sinne hat das OLG Düsseldorf für den Fall eines die Autobahn mit 230 km/h und einer Blutalkoholkonzentration von 1, 55 Promille befahrenden Versicherungsnehmers ausgeführt, es sei bedeutungslos, ob jeder alkoholisierte Fahrer grundsätzlich dazu neige, schneller zu fahren, oder aber kompensativ besonders langsam; jedenfalls habe der Kläger sein Fahrzeug enthemmt bewegt, ohne dass ernsthaft in Betracht komme, dies stehe mit dem Alkoholgenuss nicht in Zusammenhang; gerade eine solche Fahrweise sei Ausdruck einer für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit typischen gesteigerten Risikobereitschaft (OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445; zur typischerweise alkoholbedingten Enthemmung auch OLG Düsseldorf, r+s 2008, 9; OLG Naumburg, VersR 2005, 1233).

    Diese konnten naturgemäß noch keine sehr hohe Geschwindigkeit erreicht haben, mit der Einleitung eines Überholvorgangs durch das hintere Fahrzeug war zu rechnen (vgl. für eine ähnliche Konstellation OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445).

    Wäre der Kläger weniger alkoholisiert gewesen, liegt nahe, dass er sich, der Vernunft folgend, dazu entschieden hätte, seine Ausgangsgeschwindigkeit zu reduzieren, um auf etwaige Unachtsamkeiten der auf die Autobahn aufgefahrenen Fahrzeugführer noch adäquat reagieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 2000, 445; zur Beibehaltung eines überhöhten Tempos trotz sich anbahnender Gefahren auch OLG Koblenz, zfs 2002, 31; OLG Hamm, zfs 1997, 264: Ursächlichkeit des Alkoholgenusses liege bei Nichtbeachtung zusätzlicher Gefahrenmomente nahe).

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 4 U 132/03

    Addition der Leistungsfreibeträge beim Zusammentreffen der

    Für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH VersR 1991, 1367, 1368; BGH VersR 1987, 1006, 1007; Senat NJW-RR 2001, 101; OLG Köln, NVersZ 1999, 574).

    Der Anscheinsbeweis ist nur erschüttert, wenn Umstände nachgewiesen werden aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, den auch ein nicht alkoholisierter Fahrer nicht gemeistert hätte (BGH VersR 1986, 131; Senat NJW-RR 2001, 101).

    Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, genügt nicht (BGH VersR 1986, 131; VersR 1976, 729; Senat NJW-RR 2001, 101).

  • LG Düsseldorf, 10.08.2005 - 11 O 100/05

    Vollkaskoversicherer wird leistungsfrei bei Herbeiführung eines Unfalls durch den

    Es ist ausgeschlossen, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer mit einem höheren Wert als 1, 1 Promille selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit noch in der Lage ist, sein Fahrzeug in einer den alltäglichen Anforderungen des Straßenverkehrs genügenden Weise zu beherrschen (vgl. BGH VersR 1991, 1367; OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; OLG Karlsruhe NZV 1992, 321; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 12 AKB Rn. 102).

    Derjenige, der dies aus mangelnder Einsicht außer Acht lässt, muss sich dies in aller Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (OLG Düsseldorf RuS 2000, 445).

    Für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH VersR 1991, 1367; OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; OLG Karlsruhe NZV 1992, 321; Prölss/Martin, aaO., § 12 AKB Rn. 102).

    Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, reicht nicht aus (OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; Prölss/Martin, aaO., § 12 AKB Rn. 102).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2007 - 11 O 100/05

    Vollkasko - 1,14 Promille kostet Kaskoschutz

    Es ist ausgeschlossen, dass ein alkoholisierter Kraftfahrer mit einem höheren Wert als 1, 1 Promille selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit noch in der Lage ist, sein Fahrzeug in einer den alltäglichen Anforderungen des Straßenverkehrs genügenden Weise zu beherrschen (vgl. BGH VersR 1991, 1367; OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; OLG Karlsruhe NZV 1992, 321; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 12 AKB Rn. 102).

    Derjenige, der dies aus mangelnder Einsicht außer Acht lässt, muss sich dies in aller Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (OLG Düsseldorf RuS 2000, 445).

    Für den Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH VersR 1991, 1367; OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; OLG Karlsruhe NZV 1992, 321; Prölss/Martin, aaO., § 12 AKB Rn. 102).

    Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, reicht nicht aus (OLG Düsseldorf RuS 2000, 445; Prölss/Martin, aaO., § 12 AKB Rn. 102).

  • OLG Naumburg, 16.09.2004 - 4 U 38/04

    Alkohol am Steuer kann teuer werden

    Tatsächlich hat der Kläger sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit enthemmt bewegt, ohne dass ernsthaft in Betracht kommt, dies stehe mit dem Alkoholgenuss nicht in Zusammenhang (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101, 103).
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2022 - 5 U 22/22

    Leistungen aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung Alkoholisierter Fahrer Darlegung

    Vielmehr muss gerade im konkreten Fall die ernsthafte und nicht bloß theoretische Möglichkeit bestehen, dass der Unfall durch eine andere Ursache herbeigeführt worden ist, die auch ein nüchterner Fahrer nicht hätte vermeiden können; dass mithin die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für das konkrete Unfallereignis war (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. September 2004 - 4 U 38/04, VersR 2005, 1233; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2000 - 4 U 140/99, juris).
  • LG Saarbrücken, 18.02.2015 - 14 O 108/14

    Kfz-Vollkaskoversicherung: Zurechnung des Fehlverhaltens Dritter;

    Vielmehr muss gerade im konkreten Fall die ernsthafte und nicht bloß theoretische Möglichkeit bestehen, dass der Unfall durch eine andere Ursache herbeigeführt worden ist, die auch ein nüchterner Fahrer nicht hätte vermeiden können, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit mithin nicht ursächlich für das konkrete Unfallereignis war (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., A.2.16 AKB Rn. 43).

    Dass er seine Fahrweise nicht an diese Verhältnisse angepasst hat, sondern statt dessen so fuhr, wie es nach eigenem Bekunden "jeden Abend" tat und wie es "bisher immer funktioniert" hatte, verdeutlicht, dass er sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit enthemmt bewegt hat, ohne sich über die daraus resultierenden Risiken Gedanken zu machen, ohne dass ernsthaft in Betracht kommt, dies stehe mit dem Alkoholgenuss nicht in Zusammenhang (OLG Naumburg, VersR 2005, 1233; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101).

  • AG Bühl, 14.05.2009 - 7 C 88/09

    Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

    In dem Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt ohne weiteres ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101; BGH VersR 1989, 469).

    Derjenige, der dies aus mangelnder Einsicht außer Acht lässt, muss sich dies in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH VersR 1989, 469; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 5 U 92/21

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei Falschangaben in Schadensanzeige

    Vielmehr muss gerade im konkreten Fall die ernsthafte und nicht bloß theoretische Möglichkeit bestehen, dass der Unfall durch eine andere Ursache herbeigeführt worden ist, die auch ein nüchterner Fahrer nicht hätte vermeiden können, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit mithin nicht ursächlich für das konkrete Unfallereignis war (vgl. OLG Naumburg, VersR 2005, 1233; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101; Knappmann, in: Prölss/Martin, a. a. O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 25).
  • OLG Bamberg, 04.05.2006 - 1 U 234/05

    Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen rauschmittelbedingter

    Der Umstand, dass auch nicht unter Drogeneinfluss stehende Kraftfahrer häufig verkehrswidrig überholen, ist für sich nicht geeignet, eine Qualifizierung des konkret zur Beurteilung stehenden Fahrverhaltens als von Drogen beeinflusst auszuschließen (zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit vgl. Senatsentscheidung vom 17. März 2006 in 1 U 21/06; BGH VersR 1986, 141 ; OLG Düsseldorf in NJW-RR 2001, 101 ).
  • OLG Bamberg, 13.04.2006 - 1 U 234/05

    Leistungsfreiheit wegen Haschischkonsums

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