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   BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00   

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https://dejure.org/2001,2899
BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00 (https://dejure.org/2001,2899)
BayObLG, Entscheidung vom 25.05.2001 - 2Z BR 133/00 (https://dejure.org/2001,2899)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Mai 2001 - 2Z BR 133/00 (https://dejure.org/2001,2899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Hausverwalter; Versandkosten; Eigentümerversammlung

  • Judicialis

    BGB § 666; ; BGB § 675; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 28 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 666, § 675; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3
    Ausweisung von Kosten in der Jahresabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Was muß in der Jahresgesamtabrechnung stehen?

Verfahrensgang

  • AG Garmisch-Partenkirchen - UR II 184/96
  • LG München II - 6 T 1541/97
  • BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1231
  • NZM 2001, 1040
  • ZMR 2001, 907
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 30.12.1998 - 2Z BR 90/98

    Geschäftswert von Eigentümerbeschlüssen, mit denen dem Verwalter oder dem

    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Als Geschäftswert festzusetzen ist aber jedenfalls dann, wenn keine konkreten Einzelbeanstandungen erhoben werden, nur ein Bruchteil davon, nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel 1/5 bis 1/4 (vgl. BayObLG WE 1997, 392 f. M.W.N.; WuM 1999, 185).

    Insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 30.12.1998 (= WuM 1999, 185).

  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 91/88
    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Entsprechend seiner ständigen Übung bemißt der Senat, getrennt nach Zeitabschnitten, den Geschäftswert aus der Summe der Einzelbeanstandungen (BayObLGZ 1988, 326/328 f.; BayObLG WÜM 1999, 185).
  • BayObLG, 27.01.1989 - BReg. 2 Z 67/88

    Rechtmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses in dem die Erweiterung der Terasse

    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Die Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift an jeden Wohnungseigentümer ist nach dem Verwaltervertrag (§ 3.1 Satz 2) Aufgabe des Verwalters (siehe auch BayObLG NJW-RR 1989, 656).
  • BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 112/00

    Erledigung der Hauptsache ist im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Das Verfahren zur Anfechtung des früheren Eigentümerbeschlusses wird jedoch durch den neuen Beschluss solange nicht berührt, als auch der neue Beschluss angefochten und hierüber nicht rechtskräftig entschieden ist (BGH NJW 1989, 1087; BayObLG Beschluss vom 24.1.2001, 2Z BR 112/00).
  • BayObLG, 14.02.2001 - 2Z BR 131/00

    Jahresgesamtabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Das gilt auch für die Ausgaben, die der Verwalter aus der Gemeinschaftskasse beispielsweise für Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens getätigt hat (BayObLGZ 1992, 210; Beschluss vom 14.2.2001, 2Z BR 131/00).
  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 276/79

    Vertretungsmacht des Verwalters

    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Denn die zur Information der Wohnungseigentümer über ein laufendes Verfahren aufgewandten Kosten sind nicht außergerichtliche Verfahrenskosten, sondern wurzeln im Innenverhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter (BGHZ 78, 166/173; LG Braunschweig NdsRpfl 1985, 138 f.).
  • BayObLG, 07.03.1996 - 2Z BR 136/95

    Berücksichtigung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen bei der Umlegung von

    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    (5) Soweit die Antragsteller nunmehr für den Fall nicht eingetretener teilweiser Erledigung der Hauptsache beantragt haben, TOP 2 aufzuheben, ist dies als Antragserweiterung in Form eventueller Klagehäufung (§ 260 ZPO) zwar an sich statthaft (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 43; Demharter ZMR 1987, 202), jedoch in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig (BayObLGZ 1996, 58/62 und 188/192).
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Das Verfahren zur Anfechtung des früheren Eigentümerbeschlusses wird jedoch durch den neuen Beschluss solange nicht berührt, als auch der neue Beschluss angefochten und hierüber nicht rechtskräftig entschieden ist (BGH NJW 1989, 1087; BayObLG Beschluss vom 24.1.2001, 2Z BR 112/00).
  • BayObLG, 25.06.1992 - 2Z BR 25/92

    Inhalt der Jahresgesamtabrechnung

    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Das gilt auch für die Ausgaben, die der Verwalter aus der Gemeinschaftskasse beispielsweise für Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens getätigt hat (BayObLGZ 1992, 210; Beschluss vom 14.2.2001, 2Z BR 131/00).
  • BayObLG, 22.12.1983 - BReg. 2 Z 6/83
    Auszug aus BayObLG, 25.05.2001 - 2Z BR 133/00
    Dessen Entlastung (zur Wirkung siehe BayObLGZ 1983, 314/318) entspricht dann nicht dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, ohne dass hier darauf eingegangen werden muss, ob die Entlastung nicht unabhängig davon ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht (Köhler ZMR 1999, 293/295 m.w.N.).
  • BayObLG, 13.03.2003 - 2Z BR 80/02

    Wohnungseigentum: Beschwerdebefugnis des Eigentümers - Erstellung einer

    Denn bei der Abrechnung steht die rechnerische Richtigkeit der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vordergrund (BayObLG NJW-RR 2001, 1231).

    Ob diese gerechtfertigt war, ist nicht Gegenstand einer Überprüfung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung, weil in diese auch zu Unrecht getätigte Ausgaben eingestellt werden müssen (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1231).

  • BayObLG, 10.04.2002 - 2Z BR 70/01

    Umlage von Wohngeldrückständen zahlungsunfähiger Wohnungseigentümer - Positionen

    Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des Senats, dass in die Jahresgesamtabrechnung alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind (BayObLG ZMR 2001, 907; jüngst Demharter ZWE 2001, 585).

    Anders als der weitere Beteiligte hat der Senat in einer jüngeren Entscheidung solche Ausgaben allerdings den Kosten zugerechnet, die zum allgemeinen Verwaltungsaufwand gehören und die von den Wohnungseigentümern regelmäßig mit der Verwaltervergütung abgegolten werden (BayObLG ZMR 2001, 907).

  • BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 168/03

    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und Ratenzahlungsvereinbarung mit

    In die Abrechnung einzustellen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 504; NZM 2001, 1040) die tatsächlich getätigten Ausgaben unabhängig davon, ob sie vom Verwalter zu Recht oder zu Unrecht getätigt wurden.
  • OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05

    Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene

    Der Antrag des Kostengläubigers auf Feststellung, dass dem Notar ein Rückforderungsanspruch gegen die Staatskasse zustehe, ist als neuer Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig und daher abzuweisen (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1231, 1233 m.w.N.; Bassenge / Herbst / Roth FGG 10. Aufl. Einleitung RN 16; KKW-Meyer-Holz, FG 15. Aufl., § 27 RN 3).
  • BayObLG, 27.11.2003 - 2Z BR 186/03

    Gültigkeit des Wirtschaftsplans trotz Nichtprüfung durch Verwaltungsbeirat -

    In die Jahresabrechnung einzustellen sind nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 504; NZM 2001, 1040) die tatsächlich getätigten Ausgaben unabhängig davon, ob diese vom Verwalter zu Recht oder zu Unrecht getätigt wurden.
  • BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 132/03

    Ermächtigung des Verwalters zur individuellen Festsetzung der Instandhaltungs-

    Dabei sind die tatsächlichen im Wirtschaftsjahr erzielten Gesamteinnahmen den tatsächlich geleisteten Ausgaben gegenüber zu stellen, ohne dass es darauf ankommt, ob bestimmte Ausgaben zu Recht getätigt wurden (BayObLGZ 1986, 263/266; 1987, 86/90; BayObLG NZM 2001, 1040/1041; Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 28 Rn. 42, 49 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 32/01

    Erledigung der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren

    Hinzuzurechnen ist zum anderen aber auch das auf den erledigt erkannten Teil bezogene Kosteninteresse des Antragsgegners (BayObLG WuM 1991, 715/716; Beschluss vom 25.5.2001, 2Z BR 133/00).
  • AG Brandenburg, 06.01.2004 - 52 II 873/03

    Ermächtigung durch das Gericht zur Einberufung einer außerordentlichen

    Hauptsachenerledigung tritt in Wohnungseigentumsverfahren im Übrigen immer dann ein, wenn der Antrag der Antragsteller nach der Verfahrenseinleitung durch ein tatsächliches Ereignis gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLG, WuM 2001, Seiten 517 f.).
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