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   BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00   

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BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00 (https://dejure.org/2001,8343)
BayObLG, Entscheidung vom 25.01.2001 - 3Z BR 319/00 (https://dejure.org/2001,8343)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 3Z BR 319/00 (https://dejure.org/2001,8343)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Eingetragener Verein; Mitgliederversammlung; Satzungsänderung; Protokoll

  • Judicialis

    BGB § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 33
    Änderung des Vereinszwecks in der Satzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 16 T 20130/99
  • BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1260
  • Rpfleger 2001, 307
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    Als Vereinszweck im Sinn dieser Bestimmung ist der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck anzusehen, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist (vgl. RGZ 119, 184/186), also das Lebensgesetz des Vereins, seine große Linie bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben (BGH 96, 245/252; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7.Aufl. Rn. 4 7; K.Schmidt BB 1987, 556/558).

    Zur Beurteilung der Frage der Zweckänderung hat der Senat die Satzung des Vereins selbständig auszulegen, er ist hierbei nicht an die Würdigung durch das Landgericht gebunden (BGHZ 96, 245/250).

  • KG, 14.11.2000 - 1 W 6828/99

    Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Geschäftsunfähigkeit des

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist die Beteiligte beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), da ihre Erstbeschwerde erfolglos war (vgl. BayObLGZ 1998, 195; KG ZIP 2000, 2253).
  • BayObLG, 10.11.1999 - 3Z BR 253/99

    Zur Überprüfung der landgerichtlichen Auslegung des Beschlusses der

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    a) Zu Recht hat das Landgericht die auch vom Gericht der weiteren Beschwerde zu überprüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 232; NZG 2000, 140/141) bejaht.
  • BayObLG, 23.12.1986 - BReg. 3 Z 126/86

    Ausschließung eines Mitglieds aus einem Verein

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    Dies gilt auch für die Beschwerdebefugnis der Beteiligten (vgl. BayObLGZ 1986, 528/533; 1988, 170/173 f.; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn. 10).
  • BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88

    Ausschluß; Verein; Rechtsmittel; Suspensiveffekt; Unwirksamkeit; Gericht;

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    Dies gilt auch für die Beschwerdebefugnis der Beteiligten (vgl. BayObLGZ 1986, 528/533; 1988, 170/173 f.; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn. 10).
  • BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96

    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    a) Zu Recht hat das Landgericht die auch vom Gericht der weiteren Beschwerde zu überprüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 232; NZG 2000, 140/141) bejaht.
  • BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98

    Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    Auf die Akten durfte der Senat zurückgreifen, weil sich die Kammer zu der Frage der Ordnungsmäßigkeit der Ladung nicht geäußert hat (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 151/152; Keidel/Kahl § 27 Rn.59, 64).
  • RG, 01.12.1927 - IV 290/27

    Änderung des Vereinszwecks.

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    Als Vereinszweck im Sinn dieser Bestimmung ist der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck anzusehen, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist (vgl. RGZ 119, 184/186), also das Lebensgesetz des Vereins, seine große Linie bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben (BGH 96, 245/252; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7.Aufl. Rn. 4 7; K.Schmidt BB 1987, 556/558).
  • BayObLG, 26.08.1998 - 3Z BR 78/98

    Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach englichem Recht begründeten

    Auszug aus BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00
    Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist die Beteiligte beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), da ihre Erstbeschwerde erfolglos war (vgl. BayObLGZ 1998, 195; KG ZIP 2000, 2253).
  • OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15

    Änderung des Vereinszwecks

    Eine Änderung des Zweckes des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

    Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Arnold in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. § 33 Rn. 3; Schöpflin in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB § 33 Rn. 7).

    d) Eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert damit, dass sich der "Charakter" und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert (BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 12. Aufl. Rn. 583).

    Hierfür reicht es nicht aus, wenn die Ziele des Vereins unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepasst und mit anderen Mitteln verfolgt werden; ebenfalls genügt es nicht, wenn der Vereinszweck - unter Aufrechterhaltung der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung - lediglich ergänzt oder beschränkt wird (BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 33 Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 2186).

    Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; OLG Nürnberg MDR 2015, 961).

    Hierbei muss er, ohne die prinzipielle Zielrichtung des Vereins aufzugeben, einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den veränderten Verhältnissen anpassen können (BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

    die Änderung des bisherigen Zwecks, den Anspruch einer Volksgruppe und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten, in den neuen Zweck, die Rückgabe konfiszierten Vermögens auf der Basis einer gerechten Entschädigung zu vertreten (BayObLG NJW-RR 2001, 1260),.

  • OLG Jena, 22.06.2015 - 3 W 240/15

    Vereinsrecht, Satzungsänderung

    Die Änderung muss so wesentlich sein, dass sie von der ursprünglichen Beitrittserklärung der Mitglieder nicht mehr gedeckt ist (BGHZ 96, 245 ff.; OLG München NotBZ 2012, 60 f.; OLG Hamm Rpfleger 2012, 86 ff.; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 33 Rn. 7, 8 m.w.N.) Zu berücksichtigen ist, dass ein Verein auf Dauer angelegt ist, mit angemessenen zukünftigen Anpassungen muss also beim Eintritt gerechnet werden (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 f.).
  • OLG Nürnberg, 05.10.2022 - 12 W 2303/22

    Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks

    Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85 -, BGHZ 96, 245-252, Rn. 16; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 3Z BR 319/00 -, Rn. 17, juris; MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 33 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöpflin, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 33 Rn. 7).

    d) Eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert damit, dass sich der "Charakter" und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 3Z BR 319/00 -, Rn. 17, juris; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 14 Vereinszweck Rn. 6, beck-online).

    Hierfür reicht nicht aus, wenn die Ziele des Vereins unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepasst und mit anderen Mitteln verfolgt werden; ebenfalls genügt nicht, wenn der Vereinszweck - unter Aufrechterhaltung der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung - lediglich ergänzt oder beschränkt wird (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 3Z BR 319/00 -, Rn. 17, juris; Ellenberger in: Grüneberg, BGB 81. Aufl. § 33 Rn. 3; Krafka, RegisterR, 11. Aufl. 2019, Teil 4. Vereinsregister Rn. 2186a, beck-online).

    Hierbei muss er, ohne die prinzipielle Zielrichtung des Vereins aufzugeben, einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den veränderten Verhältnissen anpassen können (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 3Z BR 319/00 -, Rn. 18, juris).

    - die Änderung des bisherigen Zwecks, den Anspruch einer Volksgruppe und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten, in den neuen Zweck, die Rückgabe konfiszierten Vermögens auf der Basis einer gerechten Entschädigung zu vertreten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 3Z BR 319/00),.

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19

    Zur Erforderlichkeit der Allstimmigkeit der Vereinsmitglieder für

    Ebenfalls keine Zweckänderung ist die Anpassung der bisherigen Ziele an den Wandel der Zeit und die Zweckverfolgung mit anderen Mitteln (BayObLG NJW-RR 2001, 1260).
  • OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
    Als Vereinszweck im Sinne des § 33 BGB ist der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck anzusehen, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist, also das Lebensgesetz des Vereins, seine große Linie bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben (BGH a.a.O.; BayObLG NJW-RR 2001, 1260).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - 3 Wx 196/19

    Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich Änderung der Regelung zum

    Ebenfalls keine Zweckänderung ist die Anpassung der bisherigen Ziele an den Wandel der Zeit und die Zweckverfolgung mit anderen Mitteln (BayObLG NJW-RR 2001, 1260).
  • LG München I, 21.10.2022 - 25 O 2792/22

    Nichtigkeit einer in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen

    Die Wahl der Gemeinnützigkeit sei deshalb nichts anderes als eine "nähere Darstellung von Aufgaben und den einzuschlagenden Wegen" (BayObLG, Beschluss vom 25. Januar 2001, 3 ZBR 319/00, NJW-RR 2001, 1260).
  • LG München I, 12.12.2016 - 34 O 11131/16

    Vereinsausschluss eines bundesunmittelbaren Mitglieds

    Ein Vorstand eines Vereins muss jedoch überprüfen können, ob nicht durch eine Satzungsänderung der Verein in der Lage sein muss, sich gewandelten Verhältnissen durch die Änderung von einzelnen Teilen der Satzung anzupassen (BayObLG, Beschluss vom 25.01.2001 in NJW-RR 2001, 1260 auf beck-online).
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