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   OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00   

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https://dejure.org/2001,3673
OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00 (https://dejure.org/2001,3673)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2001 - 27 U 189/00 (https://dejure.org/2001,3673)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 27 U 189/00 (https://dejure.org/2001,3673)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 710

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 710
    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers - Abrißstelle einer Weserbrücke - Verletzung Unbefugter - überragendes Eigenverschulden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung des Orthopäden im Zusammenhang mit der Durchführung einer Arthroskopie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unbefugtes Betreten einer Baustelle durch Erwachsenen: Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Sturz in Bauschacht - Bauunternehmer genügt Verkehrssicherungspflicht durch Absicherung der Baustelle mittels Absperrband

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1602
  • NZV 2001, 471
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 05.02.1992 - 13 U 236/91

    VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT KIESGRUBE VERKEHRSWIDMUNG

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00
    Zu Unrecht meint der Kläger, "besonderen Umstände" in Anspruch nehmen zu können, wie sie im Fall des OLG Köln in VersR 1992, 1241 herangezogen wurden.

    Auch die in dem gekürzten Zitat der Berufungsbegründung scheinbar verallgemeinerungsfähig lautenden Ausführungen des OLG Köln in VersR 1992, 1241 gelten einem Fall, in dem ein Jugendlicher in eine abgesperrte Kiesgrube eingedrungen und dort verunglückt war.

  • BGH, 11.12.1956 - VI ZR 20/56

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht an Baustellen; Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00
    Dritten gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht an Baustellen im allgemeinen durch Anbringung von Betretungsverboten genügt, unbefugte Besucher vor den auf Baustellen lauernden mannigfachen Gefahren zu schützen, ist weder Zweck der Unfallverhütungsvorschriften noch dem Bauherrn oder den beteiligten Unternehmern allgemein möglich und zumutbar; so BGH NJW 1957, 499.
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 292/82

    Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und Bauherr

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00
    Diese Rechtsprechung hat der BGH mit der schon vom Landgericht herangezogenen Entscheidung in NJW 1985, 1078 noch so bestätigt:.
  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95

    Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00
    Gleichwohl ergeben sich daraus gegenüber dem Kläger als einem Erwachsenen keine erweiterten Verkehrssicherungspflichten, die die höchstrichterliche Rechtsprechung gegenüber "Unbefugten" bislang vor allem zum Schutz von Kindern im Hinblick auf deren Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltriebs und Erforschungsdrangs angenommen hat; zuletzt in BGH NJW 1997, 582/3.
  • BGH, 01.10.1968 - VI ZR 121/67

    Abschluss eines Bauvertrages - Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00
    Das gilt sowohl für den Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen, die sich bei einem Neubau grundsätzlich an den Sicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten haben (Senat, VersR 1969, 37), als auch für den Kreis der Ersatzberechtigten bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
  • BGH, 10.07.1956 - VI ZR 133/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00
    Hierin können allerdings aufgrund einer Vereinbarung oder besonderer Umstände des Falles ausnahmsweise auch andere Personen als diejenigen eingeschlossen sein, die normalerweise Zutritt zu Baustellen haben (vgl. Senat, VersR 1956, 554), u. U. auch Besucher der Baustelle.
  • OLG Hamm, 29.10.2013 - 9 U 135/13

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einer abgesperrten Baustelle

    Zu dem geschützten Personenkreis zählten nur diejenigen, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhielten (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1602f; LG Mönchengladbach, Urteil vom 26.03.2012, Az.: 11 O 328/10; Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, Rdn. E 220).

    Unbefugte Besucher vor den auf Baustellen lauernden mannigfachen Gefahren zu schützen ist weder Zweck der Unfallverhütungsvorschriften noch dem Bauherren oder den beteiligten Unternehmern möglich und zumutbar; ihnen gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt (BGH, NJW 1985, 1078ff; BGH, NJW 1957, 499; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1602f).

    Erweiterte Verkehrssicherungspflichten sind in diesem Zusammenhang insbesondere zum Schutz von Kindern angenommen worden, die die drohenden Gefahren erfahrungsgemäß noch nicht hinreichend erfassen können und für die ein verbotenes Gelände aufgrund ihres Spieltriebs und Erforschungsdrangs ggf. eine besondere Anziehungskraft ausübt (vgl. auch BGH, NJW 1997, 582f, 583; BGH, NJW 1957, 499; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1602f; OLG Köln, VersR 1992, 1241f; Hager, in: Staudinger, a.a.O., § 823 Rdn. E 220).

    Hierdurch hat der Kläger die Anforderungen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegen, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, in ganz erheblichem Maße verletzt und sich bewusst selbst gefährdet, was eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zum Nachteil des Klägers - die nach der hier vertretenen Rechtsauffassung bereits abzulehnen ist - jedenfalls in einem so erheblichen Maße überwiegen würde, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre (vgl. insoweit auch OLG Hamm, NZV 2004, 142; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1602f; OLG Hamm, Urteil vom 05.12.1997, Az.: 9 U 126/97).".

  • LG München II, 11.07.2019 - 9 O 2187/18

    Sturz aus Tutzinger Hütte des DAV: Mitverschulden des Klägers

    Insofern unterscheidet sich die Situation grundlegend von anderen Konstellationen, in welchen Verkehrssicherungspflichten für bestimmte Gebäudeteile von vorneherein verneint wurden (z. B. OLG Hamburg VersR 1997, 376: Klettern auf ein Dach; ebenso die beklagtenseits zitierte Entscheidung OLG Hamm NZV 2001, 471: Nächtliches unbefugtes Betreten einer Baustelle durch einen Erwachsenen: der Kläger betrat vorliegend gerade nicht ein komplettes Grundstück unbefugt, sondern benutzte, nachdem er sich im Gebäude befugtermaßen aufhielt, lediglich einen Verkehrsweg, welcher für die Nutzung außerhalb von Notfällen nicht konzipiert war).
  • LG Aachen, 15.03.2022 - 12 O 313/21
    Danach kann auch gegenüber unbefugten Eindringlingen die Verkehrssicherungspflicht bestehen, wenn für denjenigen, der die Gefahr geschaffen hat, erkennbar ist und er in Rechnung zu stellen hat, dass das Verbot nicht beachtet wird, weil das verbotene Gelände eine besonders große Anziehungskraft ausübt, und die dort lauernde Gefahr außerordentlich groß ist (OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2001 - 27 U 189/00; Grüneberg/Sprau, § 823 Rn. 46).
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