Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.08.2000 - 4 W 43/99   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Vollstreckunsgklausel gegen Eigentümer - Verhältnis von allgemeinem und dinglichem Gerichtsstand

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • LG Freiburg, 20.06.1999 - 1 O 47/99
  • OLG Karlsruhe, 08.08.2000 - 4 W 43/99

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1728



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Wird zitiert von ... (9)  

  • OLG Hamburg, 19.03.2003 - 13 AR 6/03  

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses; Gerichtliche

    Bei § 800 Abs. 3 ZPO handelt es sich um die speziellere Norm, die sich im Konkurrenzfall durchsetzt (BayObLG, NJW-RR 2002, 1295; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001, 1728; tendenziell auch KG, NJW-RR 1989, 1407, 1408; Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 800 Rn. 10; Stöber in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 800 Rn. 18; Hartmann in: Baumbach u.a., ZPO, 61. Aufl. 2003, § 800 Rn. 10; auch Paulus, aaO. Rn. 12).
  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 5 U 28/04  

    Gerichtsstand für Vollstreckungsgegenklage gegen die persönliche Verpflichtung

    Nach Auffassung des Senats ist es - gerade mit Rücksicht auf die Ausschließlichkeit der im 8. Buch der Zivilprozessordnung geregelten Gerichtsstände gem. § 802 ZPO - nicht angängig, unter Hinweis auf die - vorgeblich - vom Gesetzgeber angestrebte "Konzentration von Prozessen" den § 800 Abs. 3 ZPO auch dann als die "speziellere" der beiden hier erörterten Zuständigkeitszuweisungen zu betrachten, wenn, wie hier, die Vollstreckung aus dem einzigen in den Anwendungsbereich des § 800 ZPO fallenden dinglichen Duldungsanspruch aus § 1147 BGB überhaupt nicht zum Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage gemacht wird (ebenso: KG NJW-RR 1989, 1407, 1408; Paulus in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 3. Auflage, Rn. 13 zu § 800; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, Rn. 18 zu § 800; a. A.: OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1728 m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 04.08.2004 - 4 U 17/04  

    Zur Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten bei Klageerhebung durch nicht

    Ob für die Vollstreckungsgegenklage - Klageantrag Ziffer 2. - und die mit dem Klageantrag Ziffer 1. erhobene prozessuale Gestaltungsklage entsprechend § 767 ZPO gemäß § 797 Abs. 5 ZPO das Gericht örtlich zuständig ist, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder § 800 Abs. 3 ZPO Anwendung findet, wonach für die in § 797 Abs. 5 ZPO bestimmten Klagen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. nur KG Berlin NJW-RR 1989, 1407, 1408; BayObLG NJW-RR 2003, 1295; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1728; OLG Hamburg MDR 2003, 1072, 1073; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 62. Aufl. § 800 ZPO Rdnr. 10).
mehr
  • OLG Brandenburg, 29.11.2001 - 8 U 11/01  

    Rückforderung vom Schuldner geleisteter Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung

    Ohne Erfolg meint die Klägerin, aus der Entscheidung des BGH vom 29.3.2001 (veröffentlicht u. a. in ZIP 2001, 825 = InVo 2001, 294) ableiten zu können, das Pfändungspfandrecht sei nicht bereits mit der Zustellung an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO), sondern "erst mit dem Abruf der Kreditlinie" entstanden.
  • BayObLG, 18.04.2002 - 1Z AR 36/02  

    Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher

    Demgegenüber nimmt die überwiegende Meinung zu Recht jedenfalls dann, wenn die Klage - wie hier - zugleich den dinglichen und den persönlichen Anspruch betrifft, einen einheitlichen Gerichtsstand am Belegenheitsort nach § 800 Abs. 3 ZPO als der spezielleren Norm an (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1728; ebenso in der Tendenz - im Ergebnis offenlassend - KG OLGRspr 22, 371 und NJW-RR 1989, 1407; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 800 Rn. 8; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 800 Rn. 18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 800 Rn. 10; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 7).
  • OLG Köln, 22.09.2006 - 25 WF 232/06  
    Von daher kommt es nicht mehr darauf an, dass ein - wie hier - dem Antrag auf Aufhebung stattgebender Beschluss gemäß des entsprechend anzuwendenden § 78c Abs. 3 ZPO gar nicht anfechtbar ist (vgl. OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2001, 144; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 78c Rn. 9).
  • LG Düsseldorf, 23.06.2006 - 6 O 71/05  
    In diesem Fall ist § 800 Abs. 3 ZPO die speziellere Norm (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 1295; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1728).
  • OLG Zweibrücken, 11.04.2003 - 2 AR 16/03  
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  • LG Duisburg, 20.12.2006 - 3 O 185/05  
    Anderenfalls würde eine spätere, gegen den dinglichen Titel gerichtete Klage entgegen dem Sinn und Zweck des § 800 Abs. 3 ZPO zu einer "gespaltenen Zuständigkeit" führen, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001, 1728).
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