Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999

Rechtsprechung
   BGH, 31.05.2000 - V ZB 57/99   

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https://dejure.org/2000,2643
BGH, 31.05.2000 - V ZB 57/99 (https://dejure.org/2000,2643)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2000 - V ZB 57/99 (https://dejure.org/2000,2643)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 (https://dejure.org/2000,2643)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelfrist - Berufung - Frist - Verschulden - Prozeßbevollmächtigter - Auftrag - Büroversehen - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    ZPO § 233; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei weisungswidrigem Verhalten einer Büroangestellten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 209
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BGH, 31.05.2000 - V ZB 57/99
    Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfrage von ihnen abweichen wird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186).
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    Auszug aus BGH, 31.05.2000 - V ZB 57/99
    Erforderlich ist aber, daß die Einzelweisung klar und präzise gefaßt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16).
  • BGH, 22.06.2004 - VI ZB 10/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Deswegen hätte der Prozeßbevollmächtigte hier, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, die klare und präzise Anweisung (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209) erteilen müssen, die Berufungsbegründung umgehend, jedenfalls aber noch am Vormittag abzusenden.
  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 103/06

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei am nächsten Tag

    b) Bei der Behandlung von Fristsachen muss die dem Büropersonal erteilte Weisung um so klarer und präziser sein, je komplizierter und fehlerträchtiger die Prozesssituation ist (BGH Beschluss vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209).
  • BGH, 15.04.2008 - VI ZB 29/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der

    Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, kommt es für die Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entscheidend darauf an, dass Anweisungen an das Büropersonal klar und präzise erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - aaO und vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209).
  • BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04

    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

    Dafür hätte es nämlich einer klaren und präzisen Einzelweisung bedurft (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Juni 2004 VI ZB 10/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW--, Rechtsprechungsreport Zivilrecht --NJW-RR-- 2004, 1361; vom 31. Mai 2000 V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209; jeweils zu § 233 ZPO).
  • LAG Hamm, 07.10.2005 - 10 TaBV 93/05

    Beschlussverfahren, Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Nur wenn der Rechtsanwalt eindeutige Anweisungen erteilt, darf er darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt (BGH, Beschluss vom 31.05.2000 - NJW-RR 2001, 209; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350; BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - MDR 2004, 1375; BAG, Urteil vom 10.01.2003 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80).
  • BGH, 06.12.2007 - V ZB 91/07

    Versäumung der Berufungsfrist und Anforderungen an die Büroorganisation eines

    Es berücksichtigt zutreffend ferner, dass dies nur gilt, wenn die Einzelanweisung klar und präzise gefasst ist, da nur dann möglichen Fehlern entgegengewirkt werden kann (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209).
  • BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Zwar kann das Verlangen nach der umgehenden Ausführung einer Einzelweisung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Schaffung von ausreichenden Vorkehrungen gegen das Vergessen mündlicher Anweisungen genügen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362); auch darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfragen von ihnen abweichen wird (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209 m.w.N.).
  • BPatG, 14.10.2010 - 10 W (pat) 24/01
    Zwar darf sich ein Anwalt grundsätzlich auf die Befolgung der einer zuverlässigen Angestellten erteilten Einzelanweisung verlassen und ist nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2001, 209; NJW 2010, 2286, jeweils m. w. N.).

    Erforderlich ist aber, dass die Einzelanweisung klar und präzise gefasst ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 827; NJW-RR 2001, 209).

  • BGH, 02.06.2005 - V ZR 89/05

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Eintragung von

    Zwar kann das Verlangen nach der umgehenden Ausführung einer Einzelweisung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Schaffung von ausreichenden Vorkehrungen gegen das Vergessen mündlicher Anweisungen genügen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362); auch darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute Nachfragen von ihnen abweichen wird (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 04.03.2005 - 10 Sa 1832/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Übersendung fristwahrender Schriftsätze per

    Erforderlich ist aber insoweit, dass die Einzelanweisung klar und präzise gefasst ist (BGH, Beschluss vom 31.05.2000 - NJW-RR 2001, 209; BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - MDR 2004, 1375).
  • OLG Köln, 01.06.2011 - 19 U 39/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Naumburg, 10.06.2002 - 12 U 46/02

    Zur Berechnung der Berufungsfristen bei Urteilszustellungen im ersten Quartal

  • KG, 10.07.2002 - 11 U 40/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Nichtabsendung eines

  • BPatG, 27.08.2004 - 10 W (pat) 32/03
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4597
VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98 (https://dejure.org/1999,4597)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 (https://dejure.org/1999,4597)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. November 1999 - 9 S 2176/98 (https://dejure.org/1999,4597)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Sozialversicherung im Ausland

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 209 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1064
  • AnwBl 2000, 761
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 21.02.1994 - 1 B 19.93

    Rechtsanwälte - Versorgungswerk - Ausnahme wegen geringfügiger Beschäftigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Denn der Bundesgesetzgeber hat namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung von seiner Kompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht, sondern ist von dem (weiteren) Bestehen landesrechtlich geregelter berufsständischer Versorgungswerke ausgegangen, die auch angestellte Berufsangehörige als Pflichtmitglieder erfaßt (BVerfG, Beschluß vom 02.05.1961, BVerfGE 12, 319 (323); BVerwG, Beschluß vom 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, NJW 1994, 1888 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund begründen die bundesrechtlichen Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine bundesrechtliche Vorgabe für die landesrechtliche Regelung der Pflichtmitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (BVerwG, Beschluß vom 21.2.1994 - 1 B 19/93 -, NJW 1994, 1888).

    Der Landesgesetzgeber ist nicht durch den Gleichheitssatz gehindert, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes oder anderer Bundesländer abzuweichen, die diese für vergleichbare Sachverhalte in ihrem Gesetzgebungsbereich erlassen haben (BVerwG, Beschlüsse vom 21.2.1994, NJW 1994, 1888, vom 25.10.1995, Buchholz a.a.O. Nr. 31, vom 5.6.1997, Buchholz a.a.O. Nr. 37 und vom 3.7.1998, Buchholz a.a.O. Nr. 39 jeweils m.w.N.).

    Auch eine verhältnismäßig geringe Rente aufgrund niedriger Beitragszahlungen ist als Ergänzung einer anderweitigen Sicherung wirtschaftlich sinnvoll (BVerwG, Beschluß vom 21.2.1994, NJW 1994, 1888).

    Schließlich ist geklärt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwar gebietet, auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen; zu einer vollständigen Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht verpflichtet das Verhältnismäßigkeitsprinzip aber grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluß vom 21.2.1994 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1990 - 9 S 819/90

    Rechtsanwaltsversorgung - zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Die Pflichtmitgliedschaft stärkt die Leistungsfähigkeit einer kollektiven Versorgung der Berufsangehörigen, weil bei einer Freistellung der Wahl, an ihr teilzunehmen oder sich anderweitig zu sichern, die Versichertengemeinschaft Gefahr liefe, weitgehend mit sogenannten schlechten Versorgungsrisiken belastet zu werden; es entspricht demgemäß gesicherter Erkenntnis, daß eine berufsständische Versorgung nur dann effizient ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen Mitglied sind (Senat, Urteile vom 6.7.1990 - 9 S 819/90 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11, und vom 22.12.1994 - 9 S 1347/92; BVerfG, Beschluß vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354 (370)).

    Der Wortlaut dieser Vorschrift sowie Sinn und Zweck der Pflichtmitgliedschaft lassen den Schluß zu, daß Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft bei berufsständischen Versorgungswerken regelmäßig die Ausnahme bilden und auf wenige, sachlich begründete und damit willkürfrei gebildete Fallgruppen beschränkt sein werden (Senat, Urteil vom 6.7.1990 - 9 S 819/90).

    Bei der Ausgestaltung und Abgrenzung von begünstigenden Regelungen dieser Art ist dem Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum zuzubilligen, dessen Grenzen allerdings bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind (BVerfG, Beschlüsse vom 9.2.1977, BVerfGE 44, 70 (90f.) und vom 28.11.1997, NJW-RR 1999, 162; Senat, Beschluß vom 6.7.1990 - 9 S 819/90).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich zulässig sind; sie sind insbesondere mit Art. 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar (BVerwG, Urt. vom 29.1.1991 - 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324).

    Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.1998, Buchholz a.a.O. Nr. 39 und vom 21.02.1994 a.a.O.; Urteil vom 29.1.1991, BVerwGE 87, 324; Senat, Urteil vom 21.12.1993 - 9 S 1071/91).

  • BVerwG, 26.10.1995 - 3 C 11.94

    Gesundheitswesen: Berücksichtigung von Instandhaltungskosten bei der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt die Feststellung voraus, daß die normative Regelung eine Lücke enthält, daß der Gesetzgeber - hier: der Satzungsgeber - für den zu entscheidenden Fall in Wahrheit keine Regelung getroffen hat (BVerwG, Urt. vom 26.10.1995, BVerwGE 99, 362 (366)).

    Eine solche entsteht daraus, daß der Gesetzgeber beim Erlaß einer Regelung bestimmte Konstellationen oder Konsequenzen nicht bedacht hat oder nicht bedenken konnte, weil sie erst aufgrund einer nachträglichen tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung eingetreten sind (BVerwG, Urt. vom 26.10.1995 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1993 - 9 S 1071/91

    Versorgungswerk der Rechtsanwälte: keine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.1998, Buchholz a.a.O. Nr. 39 und vom 21.02.1994 a.a.O.; Urteil vom 29.1.1991, BVerwGE 87, 324; Senat, Urteil vom 21.12.1993 - 9 S 1071/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1997 - 9 S 1549/96

    Ärzteversorgungswerk: Hinterbliebenenversorgung - keine Erhöhung der Witwenrente

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Eine solche Beschränkung des dem Normgeber zustehenden Spielraums läßt sich aber aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten (Senat, Beschlüsse vom 3.3.1998 - 9 S 240/98 - und vom 18.2.1997 - 9 S 1549/96).
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    In diesem Fall sind die Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG mangels Zuweisung an den Bundesgesetzgeber gesetzgebungsbefugt (so BVerfG, Beschluß vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653).
  • BVerwG, 30.08.1996 - 1 B 29.96

    Berufsrecht - Rechtsanwälte, Zwangsmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Zwar hat ein berufsständisches Versorgungswerk mit Zwangsmitgliedschaft auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen und muß eine unzumutbare Überversorgung vermeiden (BVerwG, Beschluß vom 30.8.1996 - 1 B 29.96 -, Buchholz a.a.O. Nr. 35 und Nr. 26).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Bei der Ausgestaltung und Abgrenzung von begünstigenden Regelungen dieser Art ist dem Gesetzgeber ein besonders weiter Spielraum zuzubilligen, dessen Grenzen allerdings bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind (BVerfG, Beschlüsse vom 9.2.1977, BVerfGE 44, 70 (90f.) und vom 28.11.1997, NJW-RR 1999, 162; Senat, Beschluß vom 6.7.1990 - 9 S 819/90).
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98
    Denn der Bundesgesetzgeber hat namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung von seiner Kompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht, sondern ist von dem (weiteren) Bestehen landesrechtlich geregelter berufsständischer Versorgungswerke ausgegangen, die auch angestellte Berufsangehörige als Pflichtmitglieder erfaßt (BVerfG, Beschluß vom 02.05.1961, BVerfGE 12, 319 (323); BVerwG, Beschluß vom 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, NJW 1994, 1888 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1996 - 9 S 1152/96

    Beitragsbemessung für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92

    Nach RAVersorgG BW § 7 Abs 2 S 2 aufrechterhaltene Mitgliedschaft ist eine

  • BSG, 29.01.1981 - 11 RA 22/80

    Beamte - Versicherungsfreiheit - Recht zur freiwilligen Versicherung -

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19

    Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

    (aa) Es spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin begehrte Verankerung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Altersrente im System des Beklagten ohne ein Tätigwerden des Landesgesetzgebers, dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats im Bereich der Rechtsanwaltsversorgung die Gesetzgebungskompetenz zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.04.2014 - 9 S 1958/12 - Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris), nicht realisiert werden könnte.

    (2) Auch soweit die Klägerin die normativen Grundlagen der Berechnung ihrer Altersrente mit dem Hinweis auf ihre Schlechterstellung im Vergleich zu Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet (etwa auch unter dem Gesichtspunkt der dort gewährten Grundrente), scheidet eine Ungleichbehandlung schon deshalb aus, weil es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungssystem des Beklagten um zwei getrennte Sicherungssysteme handelt (vgl. Senatsurteile vom 31.01.2013 - 9 S 2881/10 - und vom 28.10.2010 - 9 S 1199/09 - und Senatsbeschluss vom 17.01.2012 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, juris; BSG, Urteil vom 10.10.2018, juris Rn. 31 zur Beamtenversorgung; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 11.07.2011 - L 11 R 2569/10 -, juris).

    cc) Dass die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen auch gemessen an der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, DVBl 2001, 741; OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2010 - 17 A 2389/07 - Sächs. OVG, Urteil vom 25.05.2010 - 4 B 289/09 -, SächsVBl 2010, 267) bzw. am Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR 2005, 297 f.; verbindend BVerwG, Beschluss vom 20.07.2007 - 6 B 40.07 - und BayVGH, Beschluss vom 18.12.2008 - 21 ZB 08.470 -, AnwBL 2009, 383 (LS)), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17 -, juris, und vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris; Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl 2000, 1064).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 9 S 2931/08

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in

    Insbesondere aber wird durch die Heranziehung mit nur 3/10 des Regelpflichtbeitrages auch eine zwangsweise Überversorgung vermieden, die angesichts der wirtschaftlichen Belastung im Falle der Zwangsmitgliedschaft kaum zumutbar erscheint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl 2000, 1064).
  • VG Sigmaringen, 23.11.2009 - 8 K 1232/07

    Vorbeugender Rechtsschutz; vorbeugende Normerlassklage; vorzeitiges

    Es ist anerkannt, dass der Bereich der berufsständischen Versorgung der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (zu den Einzelheiten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris).

    Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständigen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 36; Beschluss vom 05.02.1997 - 1 B 17/97 -, juris; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 9 S 2122/14

    Baden-Württemberg; Ärzteversorgung, Anhebung des allgemeinen Abgabensatzes

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Pflichtversorgung für Angehörige freier Berufe als solche ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590), des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 04.04.1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653, und vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134) wie auch des erkennenden Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 1817/11 - Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 - DVBl. 2000, 1064) geklärt.
  • OVG Niedersachsen, 03.02.2012 - 8 LA 156/11

    Verweigerung der Zahlung von Versorgungsbeiträgen eines Mitglieds wegen einer

    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte ist zudem geklärt, dass die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen grundsätzlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Art. 2, 3, 12 und 14 GG, entspricht und dass eine derartige auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtetet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990 1653; BVerwG, Beschl. v. 20.8.2007 - 6 B 40.07 -, juris Rn. 8 f.; Urt. v. 5.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590 f.; Urt. v. 29.1.1991 - 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324, 325; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.7.2011 - 2 L 247/09 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 23.4.2010 - 8 LA 64/10 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.12.2008, - 21 ZB 08.470 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, DVBl. 2000, 1064).
  • VG Freiburg, 03.07.2003 - 4 K 1472/01

    Beitrag zum RAV eines nebenberuflichen Rechtsanwalts

    Soweit sich im Einzelfall und in Abweichung von dem vom Satzungsgeber normierten Regelfall eine Kollision mit höherrangigem Recht (u. a. mit Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben und die Zahlung der (vollen) Beitragsschuld für den Beitragspflichtigen deshalb unzumutbar sein sollte, wäre der Beklagte unter Umständen gehalten, ein solches verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis durch Anwendung der Billigkeitsregelungen in § 15 Abs. 4 und 5 RAVwS bzw. in den §§ 12 und 3 KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 222 und 227 Abs. 1 AO abzuwenden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. 16.11.1999, DVBl. 2000, 1064, v. 27.11.1996, DVBl 1997, 958 = AnwBl. 1997, 676, und v. 05.02.1996 - 9 S 1155/93 - sowie Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, AnwBl. 1993, 306, und v. 02.04.1992, VBlBW 1992, 480; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, a.a.O.).
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