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   VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00   

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VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00 (https://dejure.org/2000,19955)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2000 - 12 K 1121/00 (https://dejure.org/2000,19955)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juli 2000 - 12 K 1121/00 (https://dejure.org/2000,19955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung als Richter; Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch die Verwaltungsgerichte; Gesamtbewertung "gut geeignet" bei besonders positiven Textaussagen; Abweichung von früherer Beurteilung; Fehlen von Umständen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 353
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar (BVerwGE 21, 127, 129 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] ; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] ; 97, 128, 129 [BVerwG 24.11.1994 - 2 C 21/93] ; ZBR 2000, 167 jeweils m.w.Nachw.).

    Auch bei der Überprüfung der Übereinstimmung von Einzelaussagen im textlichen Teil einer dienstlichen Beurteilung und dem abschließenden Gesamturteil kommt dem dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraum besondere Bedeutung zu (BVerwGE 21, 127, 132) [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] .

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht folgt die Ermittlung des Gesamturteils nicht ohne weiteres aus den Einzelbewertungen (BVerwGE 21, 127, 131 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] ; 97, 128, 131) [BVerwG 24.11.1994 - 2 C 21/93] .

    Sonstige Erwägungen können die allgemeinen Laufbahnanforderungen, der Vergleich des Bewerbers mit anderen ihm laufbahnmäßig und funktionell gleich gestellten Bediensteten, das allgemeine Leistungsniveau des Gerichts oder auch die persönliche Auffassung des jeweiligen Beurteilers über den zu fordernden Durchschnitt an Leistung und persönlicher Eignung sein (BVerwGE 21, 127, 132) [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] .

    Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht zu überprüfen hat, ob ein innerer Widerspruch zwischen den Einzelaussagen der Bewertung und dem Gesamturteil besteht (vgl. BVerwGE 21, 127, 134) [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] .

    Nur wenn dienstliche Beurteilungen unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorgenommen werden, vermitteln sie ein möglichst unbefangenes und zutreffendes Bild von der beruflichen und persönlichen Entwicklung des Bewerbers (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] ).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar (BVerwGE 21, 127, 129 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] ; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] ; 97, 128, 129 [BVerwG 24.11.1994 - 2 C 21/93] ; ZBR 2000, 167 jeweils m.w.Nachw.).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das zur Überprüfung der dienstlichen Beurteilung angerufene Verwaltungsgericht in gewissem Rahmen vom Dienstherrn verlangen kann, einzelne wertende Aussagen der dienstlichen Beurteilung durch nähere Ausführungen zu deren Bedeutung im gerichtlichen Verfahren zu erläutern, um die Beurteilung nachvollziehbar und damit überhaupt gerichtlich nachprüfbar zu machen (vgl. BVerwGE 60, 245, 246 ff. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] ; DÖD 1993, 179 = ZBR 1993, 245; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 474).

    Werden seitens des Dienstherrn auf entsprechende Aufforderung des Gerichts zum Zwecke der Konkretisierung von in der dienstlichen Beurteilung oder dem Widerspruchsbescheid enthaltenen Werturteilen im gerichtlichen Verfahren nähere Erläuterungen gegeben, so ist das Gericht gehalten, zu überprüfen, ob sich aus diesen ergänzenden Ausführungen Hinweise darauf ergeben, dass die Verwaltung bei der Beurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwGE 60, 245, 251 f. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] ; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1996 - 4 S 47/96 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (BVerwG, Beschl. v. 22.01.1974, Buchholz 232, § 90 BBG Nr. 17; BVerwGE 60, 245, 251 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] ; vgl. auch OVG Münster, DÖD 1980, 277).

    Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beurteilten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar wird, dass der Beurteilte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. BVerwGE 60, 245, 251 f.) [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] .

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 3/96

    Ordnungsgemäße Besetzung des Dienstgerichtshofs - Bestimmung nichtständiger

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Zwar vertritt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, auch eine dienstliche Beurteilung eines Richters sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG (z.B. BGHZ 52, 287; 57, 344 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] ; 95, 313, 320m.w.Nachw.; DRiZ 1998, 20 [BGH 14.04.1997 - RiZ R 3/96]-22; zustimmend z.B. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, § 26, Rn. 35 b).

    (2) Soll die dienstliche Beurteilung als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes einen Sinn haben, so muss sie sich auch zu den spezifisch richterlichen Fähigkeiten und der Arbeitsweise des Richters in positiver und in negativer Hinsicht äußern dürfen (vgl. BGH, DRiZ 1998, 20 [BGH 14.04.1997 - RiZ R 3/96]-22; NJW 1988, 419; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 489).

    Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (st. Rspr. BGH, NJW 1988, 419, 420 [BGH 16.09.1987 - RiZ R 4/87]; NJW 1988, 421 f.; DRiZ 1992, 24, 25 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90]; DRiZ 1998, 20 [BGH 14.04.1997 - RiZ R 3/96]-22).

    Mit der wörtlichen Zitierung macht sich der Präsident schließlich die dortige Kritik zu eigen und bringt damit direkt zum Ausdruck, der Kläger habe in den genannten Fällen falsch entschieden (BGH, DRiZ 1998, 20 [BGH 14.04.1997 - RiZ R 3/96]-22).

  • BGH, 25.07.1969 - RiZ(R) 10/68

    Dienstleistungszeugnis als Maßnahme der Dienstaufsicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Zwar vertritt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, auch eine dienstliche Beurteilung eines Richters sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG (z.B. BGHZ 52, 287; 57, 344 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] ; 95, 313, 320m.w.Nachw.; DRiZ 1998, 20 [BGH 14.04.1997 - RiZ R 3/96]-22; zustimmend z.B. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, § 26, Rn. 35 b).

    Wie sich z.B. seinem Urteil vom 25.07.1969 (BGHZ 52, 287) entnehmen lässt, ist sich auch das Dienstgericht des Bundes, das in ständiger Rechtsprechung auch dienstliche Beurteilungen dem Bereich des § 26 Abs. 3 DRiG zurechnet, durchaus bewusst, dass die von ihm vertretene Auslegung des Begriffs "Maßnahme der Dienstaufsicht" über das traditionelle Begriffsverständnis, das dem § 26 DRiG tatsächlich zu Grunde liegt, hinausgeht.

    Denn das Dienstgericht des Bundes (BGHZ 52, 287, 291 f. [BGH 25.07.1969 - RiZ R 10/68] ; DRiZ 1995, 352 f.; NJW 1995, 731-733)) bezieht nicht nur die Fälle der unmittelbaren Einflussnahmen auf den Richter ein, sondern bemüht sich, auch alle Meinungsäußerungen dienstaufsichtführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Richters befassen, einzubeziehen (ebenso Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, § 26, Rn. 3, 7).

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93

    Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar (BVerwGE 21, 127, 129 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] ; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] ; 97, 128, 129 [BVerwG 24.11.1994 - 2 C 21/93] ; ZBR 2000, 167 jeweils m.w.Nachw.).

    Das Gesamturteil bildet für den Dienstherrn wie für den Beurteilten eine zuverlässige Erkenntnisquelle über den Standort des einzelnen Bewerbers im Leistungswettbewerb untereinander; es ermöglicht den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzuheben ist (BVerwGE 97, 128, 130 [BVerwG 24.11.1994 - 2 C 21/93] m.w.Nachw.).

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht folgt die Ermittlung des Gesamturteils nicht ohne weiteres aus den Einzelbewertungen (BVerwGE 21, 127, 131 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] ; 97, 128, 131) [BVerwG 24.11.1994 - 2 C 21/93] .

  • BGH, 10.12.1971 - RiZ(R) 4/71

    Dienstleistungszeugnis für Richter

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Zwar vertritt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, auch eine dienstliche Beurteilung eines Richters sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG (z.B. BGHZ 52, 287; 57, 344 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] ; 95, 313, 320m.w.Nachw.; DRiZ 1998, 20 [BGH 14.04.1997 - RiZ R 3/96]-22; zustimmend z.B. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, § 26, Rn. 35 b).

    Denn das Dienstgericht des Bundes geht nunmehr in Abweichung von seiner früheren Ansicht, die gerade auf die Probleme der Aufteilung der Zuständigkeiten abgestellt hatte (BGHZ 57, 344, 346 f.) [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] , davon aus, dass das Dienstgericht nur überprüfen kann, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht wegen der unzulässigen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit rechtswidrig ist, nicht dagegen, ob die Maßnahme auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist; diese Prüfung obliegt den Verwaltungsgerichten (BVerwG, NJW 1983, 2589, 2590; BGHZ 90, 41, 48 ff.) [BGH 31.01.1984 - RiZ R 3/83].

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Denn dem beurteilten Richter des Landes steht gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG gegen die Anlassbeurteilung der Verwaltungsrechtsweg offen (BVerwG, NJW 1983, 2589).

    Denn das Dienstgericht des Bundes geht nunmehr in Abweichung von seiner früheren Ansicht, die gerade auf die Probleme der Aufteilung der Zuständigkeiten abgestellt hatte (BGHZ 57, 344, 346 f.) [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] , davon aus, dass das Dienstgericht nur überprüfen kann, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht wegen der unzulässigen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit rechtswidrig ist, nicht dagegen, ob die Maßnahme auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist; diese Prüfung obliegt den Verwaltungsgerichten (BVerwG, NJW 1983, 2589, 2590; BGHZ 90, 41, 48 ff.) [BGH 31.01.1984 - RiZ R 3/83].

  • OLG Karlsruhe, 22.03.1996 - 10 U 249/95
    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    In der Klageerwiderung vom 26.05.2000 hat der Vertreter des Beklagten auf Seite 4 auf das vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.1996 (10 U 249/95 , NJW 1996, 2041) aufgehobene Urteil der früheren 12. Kammer des Landgerichts xxxxxxxxx vom 15.11.1995 (Az: 12 O 478/95) abgestellt.

    Ferner gibt der Vertreter des Beklagten zwei auch von ihm als kritisch verstandene Anmerkungen aus dem Schrifttum zur Rechtsansicht des Klägers wieder (Schriftleitung NJW 1996, 2041; Hensen, EWIR § 9 AGBG 2/96 S. 5 f. "juristische Steckenpferde").

  • BGH, 24.11.1994 - RiZ(R) 4/94

    Zulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf die Nutzung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Denn das Dienstgericht des Bundes (BGHZ 52, 287, 291 f. [BGH 25.07.1969 - RiZ R 10/68] ; DRiZ 1995, 352 f.; NJW 1995, 731-733)) bezieht nicht nur die Fälle der unmittelbaren Einflussnahmen auf den Richter ein, sondern bemüht sich, auch alle Meinungsäußerungen dienstaufsichtführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Richters befassen, einzubeziehen (ebenso Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, § 26, Rn. 3, 7).

    Hintergrund für diese über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dürfte die Überlegung sein, § 26 Abs. 3 DRiG solle gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen umfassenden Rechtsschutz und zwar sowohl im Bereich der richterlichen wie der nichtrichterlichen dienstlichen Tätigkeit als auch im persönlichen Bereich gewähren, so dass zur Ermöglichung dieses wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine weite Auslegung des Begriffs "Maßnahmen der Dienstaufsicht" geboten sei (so BGH, NJW 1995, 731-733; Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, § 26, Rn. 7, 76 gehen sogar vom angeblichen Erfordernis einer verfassungskonformen weiten Auslegung des § 26 Abs. 3 DRiG aus).

  • BGH, 10.12.1971 - V ZR 90/69

    Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00
    Zwar vertritt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, auch eine dienstliche Beurteilung eines Richters sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG (z.B. BGHZ 52, 287; 57, 344 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] ; 95, 313, 320m.w.Nachw.; DRiZ 1998, 20 [BGH 14.04.1997 - RiZ R 3/96]-22; zustimmend z.B. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, § 26, Rn. 35 b).

    Denn das Dienstgericht des Bundes geht nunmehr in Abweichung von seiner früheren Ansicht, die gerade auf die Probleme der Aufteilung der Zuständigkeiten abgestellt hatte (BGHZ 57, 344, 346 f.) [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69] , davon aus, dass das Dienstgericht nur überprüfen kann, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht wegen der unzulässigen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit rechtswidrig ist, nicht dagegen, ob die Maßnahme auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist; diese Prüfung obliegt den Verwaltungsgerichten (BVerwG, NJW 1983, 2589, 2590; BGHZ 90, 41, 48 ff.) [BGH 31.01.1984 - RiZ R 3/83].

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1999 - 4 S 1138/99

    Ernennung zum Landgerichtspräsidenten - Konkurrentenklage

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 4 S 2636/98

    Bewerberauswahl zwischen mehreren gleich geeigneten Konkurrenten für eine

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87

    Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen

  • OVG Saarland, 22.04.1999 - 1 W 4/99
  • BVerwG, 16.10.1967 - VI C 44.64
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

  • BGH, 21.12.1976 - RiZ(R) 3/76

    Unabhängigkeit der Mitglieder eines Präsidialrats - Maßnahmen einer

  • BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in der

  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.1995 - 2 A 12448/94
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 4 S 204/92

    Beurteilung eines Beamten: Ablehnung der Gesamtbewertung "tritt hervor" wegen

  • BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 40.99

    Anfechtung einer Versetzungsverfügung durch einen als Rechtsextremist

  • BVerwG, 17.03.1993 - 2 B 25.93

    Beamtenrecht - Beurteilung

  • BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 87.91

    Soldatengesetz - Beurteilung des Leistungsvermögens - Stellungnahmen Vorgesetzter

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1996 - 4 S 47/96

    Besetzung einer Beförderungsstelle - Auswahlentscheidung

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Im Übrigen wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Begriff der Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne der §§ 26 Abs. 3, 68 DRiG weit auszulegen und auch dienstliche Beurteilungen hierunter zu subsumieren (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84 -, juris, Rn. 26 m.w.N.), in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur kritisch bewertet (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, juris, Rn. 123 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2000 - 12 K 1121/00 -, NJW-RR 2001, S. 353 ; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil C, Rn. 495).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2005 - 4 S 439/05

    Richter; Stellenbesetzungsverfahren; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines

    Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes.
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