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   OLG Hamm, 07.11.2000 - 29 U 47/00   

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https://dejure.org/2000,16171
OLG Hamm, 07.11.2000 - 29 U 47/00 (https://dejure.org/2000,16171)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2000 - 29 U 47/00 (https://dejure.org/2000,16171)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. November 2000 - 29 U 47/00 (https://dejure.org/2000,16171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Brand bei unentgeltlichen Dachabdeckarbeiten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67
    Regresshaftung des haftpflichtversicherten unentgeltlich tätig gewordenen Schädigers auch bei leichter Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stillschweigender Haftungsausschluss bei Nachbarschaftshilfe? (IBR 2001, 364)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 455
  • VersR 2002, 705
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Koblenz, 07.07.2015 - 3 U 1468/14

    Hilfeleistung unter Nachbarn: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

    Ein Teil der Instanzengerichte verneint einen stillschweigenden Haftungsausschluss immer dann, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht privat versichert ist (LG Magdeburg, Urteil vom 25. Juli 2012 - 10 O 81/12: versehentliches Ausschalten eines elektrischen Eisfreihalters des Gartenteichs, Ersticken wertvoller Fische; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. November 2014 - 10 O 552/13: Umzugshelfer, Augenverletzung; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2000 - 29 U 47/00, NJW-RR 2001, 455 = VersR 2002, 705: unentgeltliches Verlegen von Schweißbahnen auf dem Flachdach eines Nachbarhauses im Rahmen eines Auftrags).
  • OLG Celle, 03.04.2014 - 5 U 168/13

    Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit i.R.e.

    Anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamm ( Urteil vom 07.11.2000, Az.: 29 U 47/00 ) entschiedenen Fall handelt es sich vorliegend um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, nicht etwa um einen (unentgeltlichen) Auftrag.
  • BGH, 07.11.2013 - III ZR 263/12

    Amtshaftungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen ein Bundesland:

    Eine Beschränkung der - auch: deliktischen - Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wie es bei zivilrechtlichen Auftragsverhältnissen für gefahrgeneigte Tätigkeiten in Betracht kommt (vgl. z.B. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 455, 456; OLG Frankfurt am Main, NJW 1998, 1232, 1233; siehe auch BGH, Urteile vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981 und vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153, 156 f zum Freistellungsanspruch von Vereinsmitgliedern bei Ausführung gefahrgeneigter Aufträge für den Verein) scheidet aus.
  • OLG Köln, 23.12.2003 - 22 U 146/03

    Regressverzicht in der Feuerversicherung

    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der das Landgericht mit Recht ausgegangen ist und der sich auch der Senat anschließt, für die Fälle, in denen ein Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, der Versicherungsvertrag zwischen Gebäudeversicherer und Wohnungseigentümer ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherer (konkludent) auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet hat (BGH VersR 2001, 94, 96; 2001, 856 f.; r + s 2002, 205; vgl. auch OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f., sowie OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392 l. Sp.).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05

    Konkludent rechtsgeschäftlicher Haftungsverzicht in einem Mietvertragsverhältnis

    Insoweit kann hier letztlich dahin stehen, ob auf dem Boden des vom BGH in nunmehr gefestigter Rechtsprechung vertretenen versicherungsrechtlichen Lösungsansatzes grundsätzlich im Wege der ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages von einem Haftungsausschluss zugunsten des Mieters für einfache Fahrlässigkeit auszugehen ist (BGH VersR 2001, 94ff.; VersR 2001 856f.; VersR 2002, 433; vgl. auch: OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f.; OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392; kritisch hierzu: Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490ff m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2004 - 15 U 31/04

    Darlegungs- und Beweislast für Obhutspflichtverletzung einer zur Reinigung

    Abweichendes gilt nur bei anderweitiger Vereinbarung oder wenn sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Haftungsausschluss konstruieren lässt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 455, 456).
  • LG Kleve, 07.04.2010 - 2 O 494/05

    Versicherung erhält Geld für Regulierung eines Brandschadens vom Handwerker eines

    Da das Dachgebälk des Gebäudes der Versicherungsnehmerin als brandgefährdeter Stoff nicht entfernt werden konnte, schreibt § 30 BGV D1 besondere Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. das Abdecken der Stoffe usw. vor (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2001, 455 - Juris-Rn. 4).
  • LG Verden, 21.10.2013 - 8 O 186/12

    Zusatzarbeiten "netterweise" mit ausgeführt: Haftung des AN beschränkt?

    Derartige Verhaltenspflichten bestehen auch bei der unentgeltlichen Übernahme von Ausführungsarbeiten, z.B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder bei Freundschaftsdiensten (Urteil des OLG Hamm vom 7. November 2000, 29 U 47/00).
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