Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 08.12.1999

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   BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 237/99   

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BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 237/99 (https://dejure.org/1999,2400)
BayObLG, Entscheidung vom 29.09.1999 - 3Z BR 237/99 (https://dejure.org/1999,2400)
BayObLG, Entscheidung vom 29. September 1999 - 3Z BR 237/99 (https://dejure.org/1999,2400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung der Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Feststellung der Berufsmäßigkeit, Aufhebung der Feststellung

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1908i Abs. 1; ; BGB § 1908b BGB; ; FGG § 69i Abs. 7 und 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1908i Abs. 1
    Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 580
  • FamRZ 2000, 1450
  • Rpfleger 2000, 65
  • BayObLGZ 1999, 294
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.01.1997 - 3Z BR 328/96

    Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten trotz Aufhebung der

    Auszug aus BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 237/99
    Der Betreuer soll sich darauf verlassen können, daß er als Berufsbetreuer vergütet wird, solange nicht die Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Zukunft aufgehoben wurde (vgl. BayObLGZ 1997, 53 und 301/303).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG FamRZ 2000, 1450, FamRZ 2001, 867, 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 2003 F Rdn. 70).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2003 - 20 W 422/02

    Betreuervergütung: Beginn der Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag bei

    Hiermit soll bezüglich der Vergütungsfrage bereits zu Beginn der Betreuung Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit geschaffen werden (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 27; Münch Komm/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rn. 7; BayObLGZ 1999, 294).

    Dies ist auch erforderlich, weil die Feststellung konstitutive Wirkung hat und ohne sie eine Festsetzung der Betreuervergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht zulässig ist (vgl. HK-BUR Bauer/Deinert,a.a.O., § 1836 BGB Rn. 51; Zimmermann FamRZ 1999, 630, 631, 632; Karmasin FamRZ 1999, 348; Damrau/Zimmermann,a.a.O., § 1836 Rn. 9; Soergel/Zimmermann, a.a.O. § 1836 Rn. 8; BayObLG BtPrax 2001, 124 und FamRZ 2000, 1450).

    Da diese Feststellung konstitutive Wirkung hat ( vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34 und 2001, 124; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2001, FamRZ 2001, 790;HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 22; MünchKomm/Wagenitz, a.a.O., § 1836 Rn. 7) kann der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht entstehen, solange es an der Feststellung der Berufsmäßigkeit fehlt.

  • OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gerichtliche Feststellung der nicht mehr

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für sogenannte Altfälle, in denen der Betreuer bereits vor dem 01. Januar 1999 bestellt worden war , die Nachholung der förmlichen Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung möglich ist und auch aus Klarstellungsgründen zweckmäßig und geboten sein kann (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 794; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1836 Rn. 52).

    Erklärt sich somit ein bisher als Berufsbetreuer tätiger Betreuer nicht ausdrücklich damit einverstanden, ein konkretes Betreuungsverfahren in Zukunft als ehrenamtlicher Betreuer fortzuführen, so hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1908 b BGB über dessen Entlassung unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des § 69 i Abs. 7 und 8 FGG zu entscheiden, wenn es für die weitere Dauer der Bestellung dieses Betreuers eine Vergütung als Berufsbetreuer nicht mehr bewilligen möchte (vgl. ebenso BayObLG FamRZ 2000, 1450).

  • OLG Hamm, 28.08.2000 - 15 W 57/00

    Betreuerbestellung; Festellung; Vormundschaftsgericht; Berufsmäßige Betreuung;

    Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ergibt sich eine Rechtsbeeinträchtigung der Staatskasse im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG nicht daraus, daß die nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgte Feststellung der berufsmäßigen Ausübung des Betreueramtes gem. Absatz 2 S. 1 der Vorschrift konstitutive Wirkung für ein späteres Vergütungsfesetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG hat (BayObLG BtPrax 2000, 34; HK-BRU/Bauer/Deinert, § 1836, Rdnr.22).

    Hinzu kommt, daß auch ein Erfolg des Rechtsmittels die konstitutive Wirkung der nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB getroffenen Feststellung nur für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit beseitigen könnte, weil der nach dem Gesetzeszweck beabsichtigte Vertrauensschutz für den Betreuer nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann (BayObLG BtPrax 2000, 34).

  • OLG Brandenburg, 12.03.2012 - 11 Wx 17/11

    Betreuung: Möglichkeit der Abänderung eines die Berufsmäßigkeit der Betreuung

    § 1898 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 30.07.1997 - 3Z BR 205/97, Rdn. 11, BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.08.2004 - 20 W 194/04, Rdn. 10, FGPrax 2004, 287 = OLG-Rp 2004, 415; ferner: BayObLG, Beschl. v. 29.09.1999 - 3Z BR 237/99, Rdn. 7, BayObLGZ 1999, 294 = NJW-RR 2001, 580; Bauer in Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., Anhang zu § 1836 Rdn. 3; BtKomm/Dodegge, 3. Aufl., Teil F Rdn. 71 [3]; Jauernig/Berger/Mansel, BGB, 14. Aufl., §§ 1835 bis 1836e Rdn. 9; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, 2. Aufl., VBVG § 1 Rdn. 15).

    Eine dogmatische Klärung dieser einzelnen rechtlichen Aspekte ist hier schon deshalb entbehrlich, weil die förmliche Anerkennung der Berufsmäßigkeit der Betreuung durch das Vormundschaftsgericht für die Vergütungsfähigkeit der durch die Beteiligte zu 2) als ehemalige Betreuerin erbrachten Leistungen konstitutive Wirkung entfaltet hat, die gemäß der ganz herrschender Auffassung, die der Senat teilt, bereits wegen des nach dem Gesetz mit der gerichtlichen Feststellung verbundenen Zwecks, in der Vergütungsfrage Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit zu schaffen, nicht mehr ex tunc beseitigt werden kann (vgl. dazu insb. BayObLG, Beschl. v. 29.09.1999 - 3Z BR 237/99, Rdn. 6, BayObLGZ 1999, 294 = NJW-RR 2001, 580; ferner: Bauer in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., Anhang zu § 1836 Rdn. 3; BeckOK-BGB/Bettin, Edition 21, § 1836 Rdn. 9; BtKomm/Dodegge, 3. Aufl., Teil F Rdn. 71 [3]; Damrau/ Zimmermann, Betreuungsrecht; 4. Aufl., BGB § 1836 Rdn. 15; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, 2. Aufl., VBVG § 1 Rdn. 15; MünchKommBGB/Wagenitz, 5. Aufl., § 1836 Rdn. 6 a.E.; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb. 2004, § 1836 Rdn. 41).

  • OLG Frankfurt, 08.01.2001 - 20 W 243/00

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer

    Da die gerichtliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung für die Vergütung des Betreuers nach §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 BGB konstitutive Wirkung hat (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 22), ist die diesbezügliche Feststellung oder deren Ablehnung mit einfacher und weiterer Beschwerde selbständig anfechtbar (so bereits Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2000 ­ 20 W 565/99 und vom 22. September 2000 ­ 20 W 246/2000; ebenso Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1836 Rn. 4; a. A. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. vor §§ 65 ff FGG Rn. 145).
  • BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01

    Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines

    Dies folgt schon daraus, dass die gerichtliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung für die Vergütung des Betreuers und damit für dessen Rechtsstellung von konstitutiver Wirkung ist (vgl. BayObLGZ 1999, 294/29'5).

    Sie dient der Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit für die Vergütungsfrage (BayObLGZ 1999, 294/295 m.w.N.).

  • OLG Köln, 11.05.2001 - 16 Wx 77/01

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger

    Wie bei der Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2000, 34 = FamRZ 2000, 34 = NJW-RR 2001, 580; OLG Hamm FGPrax 2001, 18 = JMBl.NRW 2001, 56) ist die Entscheidung darüber, dass die Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist, für das Vergütungsfestsetzungsverfahren konstitutiv.
  • OLG Stuttgart, 10.01.2003 - 8 W 537/01

    Verfahrenspflegschaft im Unterbringungsverfahren: Vergütungsanspruch des

    Dies ist bereits im Betreuungsrecht für die Fälle anerkannt, in denen der Richter nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB die Feststellung trifft, dass ein bestellter Betreuer sein Amt als Berufsbetreuer führt, mit der Folge, dass seine Tätigkeit nach den Sätzen des § 1 BVormVG zu vergüten ist (BayObLG FamRZ 2000, 1450; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 RN 4).
  • KG, 24.01.2006 - 1 W 172/05

    Vormundschaft: Wirksamkeit der Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das

    Deshalb kann die einmal getroffene Feststellung nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen (BayObLG, BtPrax 2000, 34).
  • OLG Köln, 08.05.2002 - 16 Wx 72/02

    Ausgestaltung des Verfahrens über die Vergütung eines Verfahrenspflegers;

  • BayObLG, 03.05.2001 - 3Z BR 85/01

    Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung

  • LG Stendal, 20.08.2008 - 25 T 134/08

    Studium der Landtechnik führt nicht zu erhöhter Vergütung!

  • LG Dessau-Roßlau, 08.11.2011 - 1 T 179/11

    Betreuervergütung: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2249
OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99 (https://dejure.org/1999,2249)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.1999 - 15 W 1672/99 (https://dejure.org/1999,2249)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 15 W 1672/99 (https://dejure.org/1999,2249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betreuung; Betreuer; Härteklausel; Vereinsbetreuer; Betreuungsverein; Vergütungsanspruch; Pflegeheim; Krankenschwester

  • Bt-Recht

    Vergütung des Vereinsbetreuers - Krankenschwester

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 3; ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    BVormVG § 1 Abs. 3
    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer ausgebildeten Krankenschwester

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 580
  • FamRZ 2000, 552
  • Rpfleger 2000, 114
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99
    Die gegenteilige Auffassung von Bienwald (FamRZ 1999, 1609), ein Abschlag von 10 % im Beitrittsgebiet verkenne Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung, die hier gewollt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen.
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    bb) Gemäß § 1908e Abs. 1 Satz 1, § 1836a BGB und nach ihrem Sinn und Zweck ist die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG auch auf die Vergütung von Betreuungsvereinen für ihre als Betreuer tätigen Mitarbeiter anzuwenden (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Knittel BtG § 1836a BGB Rn. 7).

    Sie ist eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; LG Dresden FamRZ 2000, 1249; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275).

    dd) Die Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG auf die Vergütung eines Betreuungsvereins setzt zunächst voraus, dass dieser jedenfalls seit dem 1.1.1997 tätig und der jeweilige Vereinsbetreuer seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; LG Dresden FamRZ 2000, 1249/1250; Knittel § 1836a BGB Rn. 7).

    In Anbetracht seines Charakters als Härteregelung und seiner Ausgestaltung als Ermessensvorschrift (vgl. Zimmermann FamRZ 1999, 630/635) erfordert die Anwendung von § 1 Abs. 3 BVormVG ferner die Aufklärung, ob bzw. inwieweit der gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG bzw. gemäß dessen Richtlinienfunktion zu gewährende Stundensatz für den Betreuungsverein eine Härte bedeuten würde (vgl. hierzu OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; LG Dresden FamRZ 2000, 1249/1250; Knittel § 1836a BGB Rn. 7).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

    Sie dient der Besitzstandswahrung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275) und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen.

    b) Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    Dieser hat alle nach dem Sinn und Zweck der Härteregelung relevanten Umstände zu berücksichtigen, in erster Linie, in welchem Umfang der dem Betreuer nunmehr noch zustehende Stundensatz hinter dem bisher gewährten zurückbleibt (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Sie dient der Besitzstandswahrung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275) und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen.

    Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    Dieser hat alle nach dem Sinn und Zweck der Härteregelung relevanten Umstände zu berücksichtigen, in erster Linie, wie erheblich der dem Betreuer nunmehr noch zustehende Stundensatz hinter dem bisher gewährten zurückbleibt (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

    § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf die von einem Betreuungsverein gemäß § 1908 e BGB zu beanspruchende Vergütung für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers nur dann anwendbar, wenn der Betreuungsverein jedenfalls seit dem 1. Januar 1997 als solcher tätig und wenn der jeweilige Vereinsbetreuer jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 552 und FamRZ 2001, 1323; BayObLG FamRZ 2001, 793; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a Rn. 65; Knittel, a. a. O., § 1836 a BGB Rn. 7).

    Wenn ein Vereinsbetreuer dem Betreuungsverein erst nach dem 1. Januar 1997 beigetreten ist, sind die durch seine Tätigkeit erzielten bisherigen Einkünfte des Betreuungsvereins grundsätzlich nicht so nachhaltig, dass ein Bestandsschutz zu gewähren ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 552).

  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Da sie allein aus der Sphäre des Betreuers stammen, trifft diesen, insoweit jedoch eine Darlegungslast, d.h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Da sie allein aus der Sphäre des Betreuers stammen, trifft diesen insoweit jedoch eine Darlegungslast, d. h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 233/01

    Härteausgleich im Rahmen der Betreuervergütung für das Jahr 1999

    Den Betreuer trifft insoweit jedoch eine Darlegungslast, das heißt es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • BayObLG, 04.07.2001 - 3Z BR 143/01

    Erhöhte Vergütung eines Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    Da diese Umstände wesentlich die Sphäre des Betreuers betreffen, trifft diesem insoweit eine Darlegungslast, d.h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • LG Dresden, 10.01.2000 - 2 T 1158/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

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