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   BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00   

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https://dejure.org/2001,2246
BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,2246)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2001 - III ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,2246)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - III ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,2246)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Personalberatungsunternehmen - Vermittlung qualifizierter Führungskräfte - Sonderverwalterin - Insolvenzverfahren - Metallverarbeitender Industriebetrieb - Spezifikation einer Stelle - Technischer Geschäftsführer - Honorarvorstellungen - Versäumnisurteil - Dienstvertrag ...

  • rabüro.de

    Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchs gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • Judicialis

    ZPO § 557; ; ZPO § 331

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Voraussetzungen des Vertragsschlusses durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Beweislast)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 157
    Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerspruch gegen kfm. Bestätigungsschreiben unnötig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 680
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 341/86

    Anspruch auf Kaufpreiszahlung für den Verkauf von Garnen - Kaufmannseigenschaft

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Es genügt, daß der Inhalt des Schreibens den Bestätigungswillen des Absenders erkennen läßt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86 - NJW 1987, 1940, 1941).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942 und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.).

  • BGH, 31.01.1994 - II ZR 83/93

    Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942 und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942 und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Über die Revision ist gemäß §§ 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98

    Abgrenzung Dienstvertrag und Maklervertrag

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Dabei erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob ein etwaiger zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin zustande gekommener Vertrag eher als Dienst- oder, wie die Revision rügt, als Maklervertrag einzustufen ist (vgl. auch das eine etwas andere Vertragsgestaltung betreffende Senatsurteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499).
  • BGH, 27.09.1989 - VIII ZR 245/88

    Genehmigung eines wegen fehlender Vollmacht schwebend unwirksamen Vertrages durch

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Dies ist von dem Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte herleiten will, darzutun und zu beweisen (BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 245/88 - NJW 1990, 386 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1974 - VIII ZR 234/72

    Zu den Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens und zur

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Dabei ist es Sache des Empfängers, darzutun und zu beweisen, daß das Schreiben vom Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, daß ihm eine Bindungswirkung nicht zukommt (BGH, Urteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 - NJW 1974, 991, 992).
  • OLG Koblenz, 26.06.2006 - 12 U 685/05

    Stillschweigende Annahme: Schweigen eines als Bauherrschaft eines gewerblichen

    Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass Vertragsverhandlungen vorangegangen waren (BGHZ 54, 236, 239 f.); das heißt, dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden haben muss (BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 7).

    Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens braucht allerdings nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (vgl. BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343; 101, 357, 365; BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 4; BGH NJW-RR 2001, 680, 681).

  • OLG Dresden, 31.07.2012 - 5 U 1192/11

    Voraussetzungen für einen Vertragsschluss durch kaufmännisches

    Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat jedenfalls keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine derart erhebliche Abweichung vom Inhalt der vorausgegangenen Verhandlungen entnehmen ließe, dass dem Bestätigungsschreiben eine Bindungswirkung nicht zukommt (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001, Az.: III ZR 268/00).
  • OLG Köln, 26.11.2002 - 24 U 217/01

    Abgrenzung von Pauschal- und Einheitspreisabrede bei einem Bauvertrag -

    Das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben bleibt freilich dann ohne Wirkung, wenn dieses inhaltlich so weit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte, was insbesondere der Fall ist, wenn das Schreiben auf einen Vertrag Bezug nimmt, dessen Abschluss der Empfänger ausdrücklich verweigert hatte (BGH NJW 1994, 1288; NJW-RR 2001, 680, 681; OLG Köln OLGR 2001, 129; Palandt-Heinrichs § 148 Rn. 16 jeweils m. w. N.).

    Dabei hat der Absender, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte herleiten will, zu beweisen, dass ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden hat (BGH NJW 1990, 386; NJW-RR 2001, 680).

    Die Beweislast dafür, dass der Inhalt des Schreibens so erheblich abweicht, dass ihm keine Bindungswirkung zukommt, obliegt dagegen dem Empfänger (BGH NJW 1974, 991, 992; NJW-RR 2001, 680, 681; Laumen in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 146 Rn. 7; Palandt-Heinrichs § 148 Rn. 21).

  • OLG München, 29.03.2018 - 23 U 3839/17

    Keine Schadensersatzhaftung wegen Schlechterfüllung eines Fracht- oder

    Beruft sich der Empfänger des Schreibens darauf, eine Bindungswirkung sei nicht eingetreten, weil das Schreiben vom Inhalt der Vorverhandlungen erheblich abweiche oder gar bewusst etwas unrichtiges bestätigt worden sei, so muss er die Voraussetzungen dieser rechtshindernden Norm dartun (BGH, a.a.O., juris Tz. 25; BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001, III ZR 268/00, juris Tz. 14; Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 20).
  • OLG Koblenz, 29.07.2013 - 3 U 116/13

    Abrechnung nach Einheitspreisen oder zum Pauschalpreis: Wen trifft die

    Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bleibt nach allgemeiner Ansicht dann ohne Wirkung, wenn dieses inhaltlich so weit von dem Vorgesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 238/83 - BGHZ 93, 338 ff.; BGH, Urteil vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288; BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 680; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 12 U 685/05 - NJW-RR 2007, 813; OLG Köln, Urteil vom 26. November 2002 - 24 U 217/01 - OLGR Köln 2003, 200; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. § 147 Rdn. 16).

    Die Beweislast dafür, dass der Inhalt des Schreibens so erheblich abweicht, dass ihm keine Bindungswirkung zukommt, obliegt dagegen dem Empfänger (BGH, Urteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 - NJW 1974, 99; BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 245/88 - NJW 1990, 386; BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 680; OLG Köln, Urteil vom 26. November 2002 - 24 U 217/01 - OLGR Köln 2003, 200).

  • OLG Köln, 24.05.2004 - 3 U 161/04

    Kostentragung für einen Luftfrachttransport infolge von

    Zwar kommt eine Bindung nach den Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben dann nicht in Betracht, wenn sich dieses so weit vom wirklichen Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Bestätigende redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des anderen rechnen kann (BGH, Urt. v. 8.2.2001, NJW-RR 2001, 680, 681).

    Ihre diesbezügliche Behauptung, das Telefax vom 20.4.2001 gebe den Inhalt des Gesprächs vom 18.4.2001 falsch wieder, weiche also so erheblich von dem Vereinbarten ab, dass ihr Schweigen redlicherweise nicht als Zustimmung gewertet werden könne, hat die - insoweit wiederum beweispflichtige (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2001, NJW-RR 2001, 680, 681; OLG Köln, Urt. v. 16.10.2000, OLGR 2001, 129, 130) - Klägerin nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht beweisen können.

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 5 U 1847/05

    Annahme eines Wandelungsbegehrens des Leasingnehmers durch den Verkäufer

    Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass Vertragsverhandlungen vorangegangen waren (BGHZ 54, 236, 239 f.); das heißt, dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden haben muss (BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 7).

    Es ist anerkannt, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen braucht, wenn der Inhalt des Schreibens sich so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (vgl. BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343; 101, 357, 365; BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 4; BGH NJW-RR 2001, 680, 681).

  • OLG Koblenz, 23.07.2013 - 3 U 812/12

    Bauvertragsschluss: Konkludente Annahme eines abgeänderten Angebots

    Ein Schweigen des Empfängers auf ein abweichendes Angebot kann nicht als Annahme verstanden werden, wenn es sich der Art nach so weit von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glau ben vernünftigerweise selbst nicht (mehr) mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001 - III ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 680, 681; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auf lage 2012, § 147 Rn. 18).
  • LG Koblenz, 08.06.2012 - 8 O 397/09

    Vereinbarung von Zahlungsbedingungen im Rahmen eines Werkvertrages

    Nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist ein Schweigen des Empfängers auf ein abweichendes Angebot nicht als Annahme zu verstehen, wenn es sich der Art nach so weit von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr) mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann (vergl. BGH NJW-RR 2001, 680, 681; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 147 Rn. 18).
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