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   BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00   

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BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,1404)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2001 - VIII ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,1404)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,1404)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltskanzlei - Fristenwesen - Berufung - Berufungsbegründungsfrist - Organisationsverschulden

  • Judicialis

    ZPO § 233 B; ; ZPO § 233 Fb; ; ZPO § 233 Fc; ; ZPO § 233 Fd

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Mutmaßliches Ende der Berufungsbegründungsfrist muss alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Notierung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Mutmaßliches Ende der Berufungsbegründungsfrist gehört in den Fristenkalender

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 782
  • MDR 2001, 540
  • VersR 2001, 1132
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97

    Ermittlung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender;

    Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert werden; dieser Vermerk ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn das Gericht das Datum des Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt hat (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, VersR 1997, 118 unter 1 m.w.Nachw.).

    Ebensowenig ist der Darstellung des Beklagten zu entnehmen, daß in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten eine allgemeine Anordnung oder Anweisung bestanden habe, auch vorläufig berechnete Fristen bereits im Fristenkalender und nicht etwa - unzureichend (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 b) - nur in der Handakte zu notieren.

    Bei dieser Sachlage läßt sich dem Vortrag des Beklagten nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Eindeutigkeit (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 a) entnehmen, daß die Erfassung und Überwachung der Berufungsbegründungsfrist in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der gebotenen, Fehler nach Möglichkeit ausschließenden Weise organisiert ist.

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZB 67/00

    Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristenkalender -

    Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00
    Trifft die Partei oder ihren Anwalt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, so kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (BGH, Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649 unter II 2).
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Er muß aber durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (zuletzt etwa BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 105/00 - EzA ZPO § 233 Nr. 54, zu II 1 der Gründe; 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - LM ZPO § 233 (B) Nr. 17, zu IV der Gründe).
  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 23/11

    Wiedereinsetzung: Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung im Falle der

    Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, VersR 2003, 1459 und BGH, Beschluss vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782, 783).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZB 7/01

    Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der

    Außerdem ist noch eine sogenannte Vorfrist zu notieren, die in der Regel eine Woche beträgt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 37; Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00).

    Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2001 (VIII ZB 26/00) zugrundeliegende.

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.).
  • BGH, 17.09.2002 - VI ZR 419/01

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines

    Dieser bleibt nicht deswegen folgenlos, weil der Berufungsanwalt hier eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die durch das Organisationsverschulden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782, 783).
  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 105/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei oder nach Absendung der Berufungsschrift die nach bisherigem Recht von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - zVv., zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 der Gründe; 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568).

    Ein Wiedervorlagesystem ist zur Fristenüberwachung ebenso unzureichend wie eine nur in der Handakte erfolgte Eintragung der Frist (BGH 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 b der Gründe; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur die zweite Ursache im Sinne einer überholenden Kausalität zum Tragen gekommen ist, die erste sich also auf die Fristversäumung letztlich nicht ausgewirkt haben kann (ua. BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - aaO, zu II 2 b aa der Gründe; BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - aaO; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - aaO; im Ergebnis abweichend 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).

  • BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    a) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört es zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei der nach Absendung der Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (ua. BGH 21. Oktober 1987 - IV b ZB 158/87 - NJW 1988, 568; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 -).

    Wenn mehrere Ursachen für die Fristversäumung vorliegen, ist die Kausalität der ersten Ursache auch dann gegeben, wenn die zweite Ursache mitursächlich gewesen ist, nicht aber dann, wenn im Sinne einer überholenden Kausalität nur die zweite Ursache zum Tragen gekommen ist, die erste sich also nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (ua. BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782; im Ergebnis abweichend BGH 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).

  • BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01

    Anforderungen an den Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation

    Eine fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, daß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. März 1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.04.2008 - VI ZB 29/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der

    Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluss vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Obliegenheiten eines nicht

    Das Ende der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist ist im Fristenkalender eines mit der Vertretung im Berufungsverfahren neu beauftragten Prozessbevollmächtigten jedenfalls bei Auftragserteilung durch den Mandanten bzw. spätestens bei Fertigung der Berufungsschrift zu notieren (BGH NJW-RR 2005, 498; BGH FamRZ 2004, 1183; zur Rechtsprechung vor der ZPO-Reform, die erst recht unter den geänderten Vorschriften fortgelten muss, nachdem der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr wie nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. von der Einlegung der Berufung, sondern gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils abhängt und damit bei Einlegung der Berufung schon feststeht: BGH NJW-RR 2001, 782; BGH VersR 1997, 1118 m. w. N.).

    Vielmehr wäre die Handakte dem Prozessbevollmächtigten noch rechtzeitig vorgelegt worden, wenn bereits am 27.04.2010 vorläufig der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (mit Vorfrist) auf den 28.05.2010 notiert worden wäre (BGH NJW-RR 2001, 782).

  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 604/02

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

  • LAG Niedersachsen, 19.04.2002 - 10 Sa 109/02

    Den Parteien zurechenbares Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZB 15/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Anforderungen an die Organisation des

  • BGH, 10.10.2001 - VIII ZB 25/01

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle nach Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 243/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist;

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 242/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist;

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 244/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist;

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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4585
BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00 (https://dejure.org/2000,4585)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2000 - VIII ZB 35/00 (https://dejure.org/2000,4585)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00 (https://dejure.org/2000,4585)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtlicher Hinweis - Wiedereinsetzung - Rechtsanwaltsgehilfin - Berufungsfrist - Fristenkalender - Versäumung der Berufungsfrist - Verschulden des Prozeßbevollmächtigten - Zurechnung fremden Verschuldens

  • Judicialis

    ZPO § 516; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 234 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
    Versäumung der Berufungsfrist; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts nach fast ganztägiger Abwesenheit von seinem Büro

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 782
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00
    Das gilt auch dann, wenn ihm nur der fristgebundene Schriftsatz ohne Akte vorgelegt worden ist (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827 unter II 2 b aa).
  • BGH, 03.11.1997 - VI ZB 47/97

    Prüfungspflicht des Rechtsanwalts bei Vorlage einer Akte zur Bearbeitung

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00
    Die Sorgfalt eines Rechtsanwaltes erfordert es, wenn ihm nach fast ganztägiger Abwesenheit in seinem Büro Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt werden, sich wenigstens durch einen Blick davon zu überzeugen, um was es sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97, NJW 1998, 460).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - VIII ZB 35/00
    Abgesehen davon, daß alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind und das Vorbringen der Klägerin, soweit es neuen Vortrag darstellt, deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1), wäre auch bei Zugrundelegung der dargelegten Umstände ein Sorgfaltsverstoß des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anzunehmen.
  • BGH, 08.02.2010 - II ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflichten des Rechtsanwalts zur

    Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1145; v. 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828), so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist.
  • BGH, 13.02.2003 - V ZR 422/02

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vollzug des Empfangsbekenntnisses über eine

    Er bemerkte zwar bei der ihm aus Anlaß der Vorlage obliegenden Prüfung (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2000, VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001, 782), daß eine Fristensicherung zumindest zweifelhaft war.
  • BSG, 01.08.2018 - B 1 KR 98/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumnis -

    Ein eigenes Verschulden an einer Fristversäumung trifft den Rechtsanwalt, wenn ihm Akten zur Bearbeitung in einer Fristsache vorgelegt worden sind (vgl BGH Beschluss vom 19.12.2000 - VIII ZB 35/00 - Juris RdNr 4 = NJW-RR 2001, 782) .
  • BGH, 14.10.2003 - VI ZB 19/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Welche Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag auf ein der Partei nicht zuzurechnendes Verschulden des Büropersonals ihres Anwalts gestützt wird, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 -VersR 2000, 1563; vom 21. November 2000 - VIII ZB 11/00 - BGH-Report 2001, 141 und vom 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00 - NJW-RR 2001, 782; v. Pentz, NJW 2003, 858, 860 f. m.w.N.) und bedarf im Streitfall keiner weiteren Vertiefung.
  • LG Fulda, 22.04.2008 - 1 S 15/08
    Bei fristwahrenden Schriftsätzen oder Anträgen obliegt dem Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, welcher er nur dann nachkommt, wenn er seinerseits alles Notwendige veranlasst, dass diese das Gericht zeitgerecht erreichen, und zwar auch dann, wenn er nicht die gesamte Akte, sondern nur die fristgebundene Schrift zur Bearbeitung vorgelegt bekommen hat ( BGH, Beschluss vom 19.12.2000 - VIII ZB 35/00 ).
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