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   BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99   

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BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99 (https://dejure.org/2000,2200)
BayObLG, Entscheidung vom 13.12.2000 - 3Z BR 168/99 (https://dejure.org/2000,2200)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - 3Z BR 168/99 (https://dejure.org/2000,2200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Spruchstellenverfahren; Unternehmensvertrag; Beschwerderücknahme; Unselbstständige Anschlussbeschwerde; Aktionär

  • Judicialis

    AktG § 306

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 306
    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Spruchstellenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 106
  • FGPrax 2001, 84
  • DB 2001, 191
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 159/94

    Bestimmung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Im Spruchstellenverfahren wird daher der Geschäftswert nach freiem Ermessen bestimmt; § 30 Abs. 2 KostO, der den Wert auf höchstens 1 Mio. DM begrenzt, findet keine Anwendung (BayObLG AG 1999, 273 m.w.N.).

    Ferner darf nach Auffassung des Senats (BayObLG AG 1999, 273; a.A. OLG Düsseldorf AG 2000, 323/326) die zugesprochene Verzinsung der Barabfindung bis Ende 1994 nicht unberücksichtigt bleiben.

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Damit sind die zulässigen (BayObLG AG 1996, 127), unselbständigen Anschlußbeschwerden entsprechend § 577a Satz 2 ZPO wirkungslos geworden (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 7c).

    Für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens kommt § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 306 Abs. 2, § 99 Abs. 1 AktG zur Anwendung (vgl. BayObLG AG 1996, 127/131 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97

    Bemessung des Geschäftswerts für Anträge von Aktionären auf Festsetzung einer

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den von den Antragsgegnerinnen gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen und errechnet sich in der Weise, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt wird (BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/86, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 02.11.1995 - 3Z BR 67/89

    Vergütung der gemeinsamen Vertreter der nichtantragstellenden, außenstehenden

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Auszugehen ist von der Gesamtleistung, die der gemeinsame Vertreter erbracht hat, und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die nicht antragstellenden, außenstehenden Aktionäre (vgl. BayObLG AG 1996, 183).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Ferner darf nach Auffassung des Senats (BayObLG AG 1999, 273; a.A. OLG Düsseldorf AG 2000, 323/326) die zugesprochene Verzinsung der Barabfindung bis Ende 1994 nicht unberücksichtigt bleiben.
  • BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91
    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den von den Antragsgegnerinnen gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen und errechnet sich in der Weise, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt wird (BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/86, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 26.01.2000 - 3Z BR 168/99

    Keine Wiedereinsetzung bei unrichtiger Beurteilung der Erfolgsaussichten eines

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Nach Versagung von Wiedereinsetzung durch den Senat (NJW-RR 2000, 772) nahm er diese am 16.5.2000 zurück.
  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 64/93

    Verzicht auf das Recht der Berufung nach Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift entsprechend anzuwenden wäre (vgl. BGHZ 124, 305 für den Berufungsverzicht), weil im vorliegende n echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Interessenlage der Beteiligten mit der von Parteien im Zivilprozeß vergleichbar ist und die vorliegende Beschwerde Aufgaben wahrnimmt, für die im Zivilprozeß Berufung und Revision dienen.
  • BGH, 10.03.1956 - IV ZR 336/55

    Scheidungsprozeß aus Breslau

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Zwar kann die Rücknahme eines Rechtsmittels wie jede Verfahrenshandlung rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein (vgl. etwa BGHZ 20, 198; 70, 365; BGH MDR 1997, 1164; OVG Lüneburg Nds.Rpfl. 1997, 186/187).
  • BGH, 14.02.1978 - GSZ 1/77

    Streitwertberechnung bei eingeschränktem Rechtsmittelantrag

    Auszug aus BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99
    Zwar kann die Rücknahme eines Rechtsmittels wie jede Verfahrenshandlung rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein (vgl. etwa BGHZ 20, 198; 70, 365; BGH MDR 1997, 1164; OVG Lüneburg Nds.Rpfl. 1997, 186/187).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.1998 - 19 W 3/93
  • BGH, 30.09.1997 - VI ZB 29/97

    Reduzierung des Prozeßbegehrens; Festsetzung des Streitwerts in der

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist ein Anschluss entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO an das Rechtsmittel des Gegners statthaft, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius ansonsten keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250, BayObLG DB 2001, 191; Simon/Simon, SpruchG, § 12 Rdn. 21).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist ein Anschluss entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO an das Rechtsmittel des Gegners statthaft, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius ansonsten keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250, BayObLG DB 2001, 191; Simon/Simon, SpruchG, § 12 Rdn. 21).
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Danach ist der Wert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die Begrenzung des § 30 Abs. 2 KostO keine Anwendung findet (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 30 Abs. 2 KostO bereits eine Deckelung des Geschäftswerts auf 500.000 EUR vorsieht, welche aber in Spruchverfahren nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung gefunden hat (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84).

    Auszugehen ist von der Gesamtleistung des Vertreters und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die außenstehenden Aktionäre (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84/85).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist ein Anschluss entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO an das Rechtsmittel des Gegners statthaft, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius ansonsten keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250, BayObLG DB 2001, 191; Simon/Simon, SpruchG, § 12 Rdn. 21).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

    Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist ein Anschluss entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO an das Rechtsmittel des Gegners statthaft, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius ansonsten keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250; BayObLG DB 2001, 191; Simon/Simon, SpruchG, 2007, § 12 Rdn. 21).
  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass § 30 Abs. 2 KostO bereits eine Deckelung des Geschäftswerts auf 500.000 EUR vorsieht, welche aber in Spruchverfahren nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung gefunden hat (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2001 - 20 W 4/96

    Aktienrecht - isolierter Beherrschungsvertrag - angemessener Ausgleich für

    Die gerichtliche Praxis übt das ihr vom Gesetz eingeräumte freie Ermessen dahin aus, dass sie auf die Differenz zwischen der vertraglich angebotenen und der gerichtlich festgesetzten angemessenen Leistung je Aktie, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Aktien der außenstehenden Aktionäre, abstellt (vgl. dazu BayObLG DB 2001, 191 = FGPrax 2001, 84; OLG Stuttgart NGZ 2001, 174 und AG 2001, 314).

    Ist dies wie hier nicht der Fall und auch nicht ersichtlich, dass ein antragstellender Aktionär im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich größeren Teil der Aktien besitzt, wird der Gegenstandswert in der Weise errechnet, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre nach Kopfteilen aufgeteilt wird (vgl. dazu BayObLG DB 2001, 191 = FGPrax 2001, 84 und EWiR 2001, 421 Anm. Bork; BGH NJW-RR 1999, 1191).

    Er geht mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (DB 2001, 191 = FGPrax 2001, 84) davon aus, dass die Gebühren nach § 118 BRAGO lediglich ein Anhalt für die angemessene Vergütung sein können und dass vielmehr der Umfang der Verantwortung, die geleistete Arbeit und deren Schwierigkeit, die Dauer des Verfahrens und die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen maßgeblich sind.

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszugehen ist von der Gesamtleistung des Vertreters und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die außenstehenden Aktionäre (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84/85).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

    Es entspricht in Spruchverfahren der vorliegenden Art grundsätzlich auch dann billigem Ermessen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten der ersten Instanz anzuordnen, wenn - wie hier - die Anträge der antragstellenden Aktionäre zurückgewiesen wurden(BayObLG AG 2004, 99, 100 und NJW-RR 2002, 106).
  • BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01

    Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer

    Danach ist der Wert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die Begrenzung des § 30 Abs. 2 KostO keine Anwendung findet (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84).

    Deshalb dient der rechnerisch ermittelte Betrag nur als Ausgangspunkt und Maßstab für die Festsetzung; im übrigen können auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BayObLG AG 1996, 275/276; 1999, 273; FGPrax 2001, 84; OLG Karlsruhe AG 1998, 141).

    Deshalb darf berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Antragsteller eine Erhöhung angestrebt haben (BayObLG FGPrax 2001, 84), soweit dieses Begehren nicht völlig unangemessen ist (BayObLG AG 1996, 275/276).

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 172/99

    Ertragswertmethode zur Berechnung von Ausgleich und Abfindung

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 20 W 233/93

    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag einer Aktiengesellschaft: Bemessung

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung

  • BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 59/02

    Vergütung der Vertreter außenstehender Aktionäre

  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 370/01

    Neues Spruchverfahren bei Änderung des Gewinnabführungs- und

  • BayObLG, 27.03.2002 - 3Z BR 60/02

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Gemeinsamer Vertreter nicht

  • BayObLG, 05.05.2004 - 3Z BR 101/99

    Vergütungsfestsetzung im aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 175/99

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2002 - 3 O 82/93

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Deutsche Effekten- und

  • BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 211/03

    Kostenerstattung bei Antragsrücknahme im Spruchverfahren

  • LG Mannheim, 25.02.2002 - 22 O 14/91

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen eines abhängigen Unternehmens

  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 172/99
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