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   BGH, 25.02.2002 - II ZR 346/00   

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https://dejure.org/2002,1918
BGH, 25.02.2002 - II ZR 346/00 (https://dejure.org/2002,1918)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2002 - II ZR 346/00 (https://dejure.org/2002,1918)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - II ZR 346/00 (https://dejure.org/2002,1918)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1071
  • BB 2002, 804 (Ls.)
  • JR 2003, 118
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach erstmaligem rechtlichen Hinweis

    Auszug aus BGH, 25.02.2002 - II ZR 346/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Gericht zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 40/03

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der gegen den Verwerfungsbeschluß gerichteten

    Zwar steht es einer Partei frei, im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend zu machen, sie habe die als unzulässig verworfene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet, und für den Fall, daß das Gericht dem nicht folgt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; v. 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1071, 1072).
  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 322/00

    Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts

    b) Das Gericht hat eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124 m.w.N.; v. 25. Februar 2002 - II ZR 346/00, NJW-RR 2002, 1071).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2009 - 13 U 120/07

    Hinweispflicht und neues Vorbringen im Zusammenhang mit einem Werkvertrag:

    Genau so ist darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, alle zur Feststellung des vorgetragenen Sachverhalts erforderlichen Erklärungen abgegeben und unter Beweis gestellt werden (BGH NJW-RR 2002, 1071; BGH NJW 1994, 3288, 3291).
  • VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 9/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines

    Denn selbst wenn die Auslegung des angebotenen Zeugenbeweises durch das Amtsgericht noch vertretbar gewesen wäre, musste sich ihm zumindest dessen Mehrdeutigkeit und die Notwendigkeit einer Klärung aufdrängen (zur entsprechenden Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach einfachem Recht vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1071 f., BGH, NJW-RR 2003, 742 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 573).
  • LG Berlin, 18.03.2008 - 63 S 246/07
    Soll diese Hinweispflicht nicht ins Leere gehen, muss der Kläger aber auch die Möglichkeit haben, diesen Mangel, wenn möglich, zu beheben ( BGH, Urteil vom 18. September 206 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 [BGH 18.09.2006 - II ZR 10/05] ; BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 346/00 , NJW-RR 2002, 1071).
  • OLG Brandenburg, 27.05.2004 - 12 U 163/03
    Eine solche Verpflichtung zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung besteht nur, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (vgl. BGH NJW 1999, 2123, 2124; BGH NJW-RR 2002, 1071) oder dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht rechtzeitig eingeführt worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 142, 143 m.w.N.).
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