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   OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01   

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https://dejure.org/2002,4539
OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01 (https://dejure.org/2002,4539)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.2002 - 16 UF 177/01 (https://dejure.org/2002,4539)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 16 UF 177/01 (https://dejure.org/2002,4539)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugewinnausgleich; Aufrechnung; Hinterlegter Versteigerungserlös; Freigabeanspruch; Aufrechnung mit Verzögerungsschaden

  • Judicialis

    BGB § 389; ; BGB § 1378 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 389 § 1378 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1225
  • FamRZ 2002, 1032
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01
    Deshalb ist von einer Gleichartigkeit der Ansprüche i.S. des § 387 BGB auszugehen (st.Rspr. des BGH, vgl. NJW-RR 1989, 173 = FamRZ 1989, 166 m.w.N. zum Schrifttum; zuletzt BGH FamRZ 2000, 355, 357).

    Bei der Abwicklung vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen früheren Ehegatten ist hingegen die Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch gegen einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Erlöses nach der Natur der Rechtsbeziehungen oder dem Zweck der geschuldeten Leistung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (std. Rspr.; vgl. BGH FamRZ 2000, 355, 357).

    Auch unabhängig hiervon kann eine an sich zulässige Aufrechnung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die erhobene Forderung liquide ist, die Gegenforderung dagegen langwieriger Aufklärung bedarf, obwohl der Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, für Klarheit der Abrechnungsverhältnisse zu sorgen (vgl. BGH FamRZ 2000, 355, 357).

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01
    Deshalb ist von einer Gleichartigkeit der Ansprüche i.S. des § 387 BGB auszugehen (st.Rspr. des BGH, vgl. NJW-RR 1989, 173 = FamRZ 1989, 166 m.w.N. zum Schrifttum; zuletzt BGH FamRZ 2000, 355, 357).

    Dieser Anspruch ist - da er aus demselben Rechtsverhältnis herrührt - geeignet, ein Zurückbehaltungsrecht der Antragstellerin gemäß § 273 BGB gegenüber dem Verlangen des Antragsgegners zu begründen, was in der Regel zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führt (§ 274 Abs. 1 BGB; vgl. BGH FamRZ 1989, 166).

    b) Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur, soweit der Antragstellerin der Höhe nach ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung ihres Erlösanteils, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt ist, noch zusteht (BGH FamRZ 1989, 166; 1990, 254, 255 f.).

  • BGH, 20.02.1984 - II ZR 112/83

    Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft durch Zwangsversteigerung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01
    Der Antragsgegner hat insoweit einen Freigabeanspruch gegen die Antragstellerin, der auf § 812 BGB beruht (vgl. BGH NJW 1970, 463; 1981, 1505), auf die Einwilligung in die Auszahlung dieses Anteils gerichtet ist (vgl. BGHZ 90, 194) und die aufgelaufenen anteiligen Hinterlegungszinsen (§ 8 HinterlO) umfasst.
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88

    Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01
    b) Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur, soweit der Antragstellerin der Höhe nach ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung ihres Erlösanteils, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt ist, noch zusteht (BGH FamRZ 1989, 166; 1990, 254, 255 f.).
  • BGH, 11.11.1971 - VII ZR 57/70

    Rechtsfolgen der Prozeßaufrechnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01
    Durch die Prozessaufrechnung, welche die Gegenforderung nicht rechtshängig macht (BGHZ 57, 242), wird der Rechtsstreit nicht zu einer Nicht - Familiensache (BayObLG FamRZ 1985, 1057; ebenso OLG Stuttgart FamRZ 1979, 717 f. für den umgekehrten Fall einer Aufrechnung mit einer Familiensache im ordentlichen Zivilprozess).
  • BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85

    Familiensache; Ausgleichsanspruch; Ehegatten; Bankkredit; Hausratsverteilung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01
    Durch die Prozessaufrechnung, welche die Gegenforderung nicht rechtshängig macht (BGHZ 57, 242), wird der Rechtsstreit nicht zu einer Nicht - Familiensache (BayObLG FamRZ 1985, 1057; ebenso OLG Stuttgart FamRZ 1979, 717 f. für den umgekehrten Fall einer Aufrechnung mit einer Familiensache im ordentlichen Zivilprozess).
  • BGH, 17.12.1969 - VIII ZR 10/68

    Sonderkonto Pfandgläubiger - Prätendentenstreit bei Hinterlegung außerhalb der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01
    Der Antragsgegner hat insoweit einen Freigabeanspruch gegen die Antragstellerin, der auf § 812 BGB beruht (vgl. BGH NJW 1970, 463; 1981, 1505), auf die Einwilligung in die Auszahlung dieses Anteils gerichtet ist (vgl. BGHZ 90, 194) und die aufgelaufenen anteiligen Hinterlegungszinsen (§ 8 HinterlO) umfasst.
  • BGH, 27.02.1981 - V ZR 9/80

    Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2002 - 16 UF 177/01
    Der Antragsgegner hat insoweit einen Freigabeanspruch gegen die Antragstellerin, der auf § 812 BGB beruht (vgl. BGH NJW 1970, 463; 1981, 1505), auf die Einwilligung in die Auszahlung dieses Anteils gerichtet ist (vgl. BGHZ 90, 194) und die aufgelaufenen anteiligen Hinterlegungszinsen (§ 8 HinterlO) umfasst.
  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Diese Erkenntnis, die breite Zustimmung erfahren hat (z.B. OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1225; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 387 Rn. 6; Erman/Wagner, BGB, 15. Aufl., § 387 Rn. 11; MünchKomm-BGB/Schlüter, 7. Aufl., § 387 Rn. 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 387 Rn. 9; NK-BGB/Wermecker, 3. Aufl., § 387 Rn. 25; BeckOGK-BGB/Skamel, 2017, § 387 Rn. 108; BeckOK BGB/Dennhardt, 2017, § 387 Rn. 27.1; Pfeiffer in Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 12. Aufl., § 387 Rn. 15; vgl. auch Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl., § 226 Rn. 25; Jäger/Windel, InsO, § 94 Rn. 119; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl., InsO § 94 Rn. 26; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. § 94 Rn. 29; aA Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 387 Rn. 93; Schmitz MDR 1989, 582), stützt die Gleichstellung des Anspruchs auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes mit einer Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB.
  • KG, 01.11.2006 - 26 U 28/06

    Ansprüche in der Insolvenz: Aussonderungsrecht bei Zahlungsabwicklung über ein

    Gegen einen Zahlungsanspruch kann auch mit einem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes aufgerechnet werden (BGH NJW-RR 89, 173; OLG Karlruhe, NJW-RR 02, 1225).
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