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   OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00   

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https://dejure.org/2001,9348
OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00 (https://dejure.org/2001,9348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2001 - 4 U 143/00 (https://dejure.org/2001,9348)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 4 U 143/00 (https://dejure.org/2001,9348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Informationserteilung im Rahmen einer Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen als unerlaubte Rechtsbesorgung; Hilfe bei der Durchsetzung einer Schadensersatzforderung gegen die gegnerische Versicherung; Abgrenzung von Rechtsberatung und kaufmännischer Hilfeleistung; Sinn ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Autovermietung darf keinen Rechtsrat erteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 132
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.03.2000 - I ZR 289/97

    Sachverständigenbeauftragung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00
    a) Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu gestalten (BGH NJW 2000, 2108).

    Es bedarf insoweit einer abwägenden Beurteilung des beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH NJW 2000, 2108; 1998, 3563).

  • BGH, 25.06.1998 - I ZR 62/96

    "Titelschutzanzeigen für Dritte"; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00
    Es bedarf insoweit einer abwägenden Beurteilung des beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH NJW 2000, 2108; 1998, 3563).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00
    Von solchen Fällen, mit denen auch die Masterpad Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 3481 = GRUR 1998, 556) vergleichbar ist, der eine einfach gelagerte gewerbliche Patentgebührenüberwachung zugrunde liegt, ist der vorliegende Fall grundlegend zu unterscheiden.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93

    Untersagung der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche von

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00
    Denn Sinn und Zweck des nach wie vor zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden (vgl. BVerfG, AnwBl 2001, 63) Erlaubniszwangs des Rechtsberatungsgesetzes ist der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtspflege.
  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00
    Die Vermietung auch von Unfallersatzfahrzeugen erfordert es nicht, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadenersatzansprüchen des Mieters zu beschäftigen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1081, in Bezug auf gewerbsmäßige Sachverständige für Kraftfahrzeuge).
  • BGH, 24.06.1987 - I ZR 74/85

    Schuldenregulierung unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00
    Ebenso wenig, wie es darauf ankommt, ob der angebotene Rechtsrat schwierig oder leicht zu erteilen ist (BGH NJW 1987, 3003), muß die Beratung vollständig und abschließend sein.
  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

    b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, Schaden-Praxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden-Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel, Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1).
  • LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04

    Streitigkeit um abgetretene Schadensersatzansprüche in Form von restlichen

    Allerdings ist i.S. der ganz herrschenden Rechtsprechung auch bei Bezeichnung der Abtretung als Sicherungsabtretung das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einschlägig, wenn sich aus den tatsächlichen Gesamtumständen i. S. einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Geschäftes ergibt, dass die Sicherungsabtretung letztlich auf eine Umgehung der Vorschriften des RBerG abzielt (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3.Aufl., Rdn.49 und 50 zu Art. 1 § 1 RBerG ; BGH VersR 1984, S. 986, 987; BGH VersR 2003, 656 f.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 786 f. [OLG Stuttgart 17.09.2002 - 12 U 209/01] , LG Hannover, Schaden-Praxis 2003, S. 350, BGH NJW 2000, S. 2108 f., OLG Hamm NJW-RR 2002, S. 132 f [OLG Hamm 22.02.2001 - 4 U 143/00] ).

    Darüber hinaus stellt sie in dem Schreiben klar, dass es ihr letztlich zielgerichtet darum geht, die ihrer Ansicht nach ungleiche/willkürliche Behandlung der Autovermietungen durch die Versicherungen anzugehen und legt ausführlich unter Bezugnahme auf verschieden Einschätzungen in Fernsehsendern dar, dass die Forderung dem Geschädigten "zweifelsfrei" aufgrund des "willkürlichen" Erstattungsgebarens der Versicherungen zustehe, sodass auch in letzterem eine unzulässige Rechtsberatung vorgenommen wird (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2002, S. 132 f. [OLG Hamm 22.02.2001 - 4 U 143/00] ) und die Klägerin deutlich macht, dass auf jeden Fall gegen die Zahlungsverweigerung durch die Versicherung vorgegangen werden muss.

  • OLG Hamm, 23.05.2002 - 4 U 19/02

    Werbung eines Steuerberaters für Tätigkeit als Testamentsvollstrecker

    Die Missachtung dieses Gesetzes ist daher regelmäßig auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig (Senat, Urteil vom 22.02.2001, 4 U 143/00; Köhler / Piper, UWG, § 1, Rdn.443).
  • LG Darmstadt, 08.04.2008 - 10 O 31/08

    Wettbewerbsverstoß: Werbung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit der Aussage

    Bereits das begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG, weil Sinn und Zweck des nach wie vor zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtpflege ist, dessen Missachtung "daher regelmäßig auch ohne hinzutreten weiter Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen" ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002 Seite 132 m. w. N.).
  • LG Darmstadt, 26.02.2008 - 10 O 31/08

    Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen Autohändler

    Bereits das begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG , weil Sinn und Zweck des nach wie vor zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtpflege ist, dessen Missachtung "daher regelmäßig auch ohne hinzutreten weiter Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen" ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002 Seite 132 m.w.N.).
  • AG Essen, 27.06.2006 - 11 C 151/05

    Mietwagen nicht zum Unfallersatztarif anmieten!

    Ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte eine Anmietung zu einem niedrigeren Tarif gewählt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 132; LG Regensburg NJW-RR 2004, 455).
  • AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05

    Rechtsberatung: Ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der sich geschäftsmäßig

    20 Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder solche zu gestalten (BGH, NJW 2000, 2108; NJW 1989, 2125; BGHZ 48, 12, 18 f.; 38, 71, 75; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132).
  • LG Darmstadt, 18.04.2008 - 10 O 31 31/08
    Bereits das begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG, weil im Sinn und Zweck des nach wie vor zur verfassungsgemäßen Ordnung gehörenden Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtspflege ist, dessen Missachtung "daher regelmäßig auch ohne hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen" ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002 Seite 132 m.w.N.).
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